Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Arbeitszeit
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- 2-jährige Aufbewahrungsfrist bei Mehrarbeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
- 2 Jahre nach der letzten Eintragung bei Jugendlichen (§ 50 Abs. 2 JArbSchG)
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Asbest
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- Persönliche Gesundheitsakten sind 40 Jahre aufzubewahren
- Nach einer Exposition Asbestrichtlinie 2003/18/EG (Umsetzung bis 15.04.06)
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Druckbehälter
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- Aufbewahrung von Prüfberichten unbegrenzt lt. Drucksicherheitsverordnung
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Feuerlöscher
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- Prüfberichte und Prüfvermerke sind 2 Jahre aufzubewahren (BGR 133)
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Amalgam
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- Nachweise über die Entsorgung sind 5 Jahre aufzubewahren lt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Erste Hilfe Leistung
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- Das Verbandbuch ist 5 Jahre aufzubewahren (§ 24 Abs. 6 BGV A 1)
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Lärmmessungen
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- Lärmmessungen am Arbeitsplatz sind 30 Jahre aufzubewahren (§ 7 Abs. 4 BGV B 3)
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Gefährdungsbeurteilung
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- Unbegrenzte Aufbewahrung (§ 6 ArbSchG)
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Gute Laborpraxis (GLP)
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- Aufbewahrung 15 Jahre (§ 19a ChemG, Anhang 10.2 ChemG)
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Gefahrstoffe
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- Unterweisungen sind 2 Jahre aufzubewahren (§ 20 Abs. 2 GefStoffV)
- Messungen sind 30 Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 3 GefStoffV)
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Sicherheitskontrollen (STK)
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- Einzelne Prüfberichte sind bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 6 MP BetreibV)
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Medizinprodukte
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- Teilnahmebescheinigungen (Ringversuche), Kontrolluntersuchungen und Ringversuchszertifikate sind 5 Jahre aufzubewahren (§ 4a Medizinprodukte-Betreibeverordnung)
- Einzelne Protokolle über Sicherheitstechnische Kontrollen sind bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren (§ 6 Abs. 3 MPBetreibV)
- 5-jährige Aufbewahrung von Medizinproduktebüchern (§ 9 Abs. 2 MP BetreibV)
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Sprengstoffverzeichnis
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- 10-jährige Aufbewahrung (§ 41 Abs. 5 1. SprengV)
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Röntgengeräte
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- Das Protokoll über die Abnahmeprüfung ist bis zu 2 Jahre aufzubewahren bzw. nach bis zum Abschluss der nächsten Prüfung (§ 16 Abs. 2 S. 5, Abs. 4 RöntgenV)
- Unterrichtung von Mitarbeitern (Aufbewahrung der Unterlagen)
- aus dem Kontrollbereich 5 Jahre (§ 36 Abs. 4 RöntgenV)
- mit berechtigtem Zugang 1 Jahr
- Unterlangen über Einweisung bei Inbetriebnahme sind für die gesamte Dauer des Betriebs aufzubewahren
- Aufbewahrung von Strahlenschutzprüfungen durch Sachverständige 5 Jahre
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Übernahmeschein
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- Nachweise zur Entsorgung (Abfallnachweisbuch) sind lt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 5 Jahre aufzubewahren
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Straßenverkehr
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- Aufzeichnungen über Ruhe- und Lenkzeiten sind 1 Jahr aufzubewahren (§ 6 Abs. 6 FPersV)
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