Arbeitsschutz - Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Arbeitszeit
  • 2-jährige Aufbewahrungsfrist bei Mehrarbeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
  • 2 Jahre nach der letzten Eintragung bei Jugendlichen (§ 50 Abs. 2 JArbSchG)
Asbest
  • Persönliche Gesundheitsakten sind 40 Jahre aufzubewahren
  • Nach einer Exposition Asbestrichtlinie 2003/18/EG (Umsetzung bis 15.04.06)
Druckbehälter
  • Aufbewahrung von Prüfberichten unbegrenzt lt. Drucksicherheitsverordnung
Feuerlöscher
  • Prüfberichte und Prüfvermerke sind 2 Jahre aufzubewahren (BGR 133)
Amalgam
  • Nachweise über die Entsorgung sind 5 Jahre aufzubewahren lt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Erste Hilfe Leistung
  • Das Verbandbuch ist 5 Jahre aufzubewahren (§ 24 Abs. 6 BGV A 1)
Lärmmessungen
  • Lärmmessungen am Arbeitsplatz sind 30 Jahre aufzubewahren (§ 7 Abs. 4 BGV B 3)
Gefährdungsbeurteilung
  • Unbegrenzte Aufbewahrung (§ 6 ArbSchG)
Gute Laborpraxis (GLP)
  • Aufbewahrung 15 Jahre (§ 19a ChemG, Anhang 10.2 ChemG)
Gefahrstoffe
  • Unterweisungen sind 2 Jahre aufzubewahren (§ 20 Abs. 2 GefStoffV)
  • Messungen sind 30 Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 3 GefStoffV)
Sicherheitskontrollen (STK)
  • Einzelne Prüfberichte sind bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 6 MP BetreibV)
Medizinprodukte
  • Teilnahmebescheinigungen (Ringversuche), Kontrolluntersuchungen und Ringversuchszertifikate sind 5 Jahre aufzubewahren (§ 4a Medizinprodukte-Betreibeverordnung)
  • Einzelne Protokolle über Sicherheitstechnische Kontrollen sind bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren (§ 6 Abs. 3 MPBetreibV)
  • 5-jährige Aufbewahrung von Medizinproduktebüchern (§ 9 Abs. 2 MP BetreibV)
Sprengstoffverzeichnis
  • 10-jährige Aufbewahrung (§ 41 Abs. 5 1. SprengV)
Röntgengeräte
  • Das Protokoll über die Abnahmeprüfung ist bis zu 2 Jahre aufzubewahren bzw. nach bis zum Abschluss der nächsten Prüfung (§ 16 Abs. 2 S. 5, Abs. 4 RöntgenV)
  • Unterrichtung von Mitarbeitern (Aufbewahrung der Unterlagen)
    • aus dem Kontrollbereich 5 Jahre (§ 36 Abs. 4 RöntgenV)
    • mit berechtigtem Zugang 1 Jahr
  • Unterlangen über Einweisung bei Inbetriebnahme sind für die gesamte Dauer des Betriebs aufzubewahren
  • Aufbewahrung von Strahlenschutzprüfungen durch Sachverständige 5 Jahre
Übernahmeschein
  • Nachweise zur Entsorgung (Abfallnachweisbuch) sind lt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 5 Jahre aufzubewahren
Straßenverkehr
  • Aufzeichnungen über Ruhe- und Lenkzeiten sind 1 Jahr aufzubewahren (§ 6 Abs. 6 FPersV)