Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Verpflichtungen des Betriebsrats
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- Auskunfts-, Anregungs- und Beratungsrecht bei den Zuständigen Behörden/Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zum Arbeitsschutz
- § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überprüfung über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Berufserkrankungen, zum Gesundheitsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben und Vermeidung von Arbeitsunfällen
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Verpflichtungen des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
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- Notwendige Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten und erforderliche organisatorische Maßnahmen durchführen
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Verpflichtungen des Arbeitnehmers (§ 15 ArbSchG)
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- Die Arbeitnehmer sind für ihre eigene Sicherheit selbst verantwortlich und haben den Vorschriften des Arbeitgebers in Bezug auf Sicherheit Folge zu leisten
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Anforderungen eines Telearbeitsplatzes zum Arbeitsschutz nach rechtlichen Vorschriften
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- Verordnung zur Benutzung von Arbeitsmitteln
- Die am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sollten den Bedingungen anpasst sein
- Arbeitsstättenverordnung
- Die Ausstattung des Arbeitsplatzes sollte sich nach den Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes richten (Einrichtung der Arbeitsplätze, räumliche Abmessungen, Fußboden, Decken, Wände, Flächengröße zur Bewegung)
- Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Vorschriften übermäßig streng wären und mit dem Arbeitnehmerschutz vereinbar sind oder der Arbeitgeber ebenso eine wirksame Maßnahme trifft
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Beachtung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen (körperliche Beeinträchtigungen, Sehschwäche, psychische Belastungen)
- Zutrittsrecht für zuständige Behörden, den Arbeitgeber, die Aufsichtsperson (§ 19 SGB VII i.V.m. § 15 Abs. 5 SGB VII) und für Personen zur beauftragten Überwachung
- Hilfe vom Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
- Maßnahmen ersuchen, damit die Arbeitsplätze den Anforderungen der Verordnung entsprechen
- Die Anforderungen können nur abweichen, wenn ein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist und der Gesundheitsschutz anderweitig gewährleistet ist oder spezielle Merkmale oder Erfordernisse der Tätigkeit entgegenstehen
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