Telearbeit - Arbeitsschutz

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Verpflichtungen des Betriebsrats
  • Auskunfts-, Anregungs- und Beratungsrecht bei den Zuständigen Behörden/Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zum Arbeitsschutz
  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überprüfung über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Berufserkrankungen, zum Gesundheitsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben und Vermeidung von Arbeitsunfällen
Verpflichtungen des Arbeitgebers
(§ 3 ArbSchG)
  • Notwendige Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten und erforderliche organisatorische Maßnahmen durchführen
Verpflichtungen des Arbeitnehmers
(§ 15 ArbSchG)
  • Die Arbeitnehmer sind für ihre eigene Sicherheit selbst verantwortlich und haben den Vorschriften des Arbeitgebers in Bezug auf Sicherheit Folge zu leisten
Anforderungen eines Telearbeitsplatzes zum Arbeitsschutz nach rechtlichen Vorschriften
  • Verordnung zur Benutzung von Arbeitsmitteln
    • Die am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sollten den Bedingungen anpasst sein
  • Arbeitsstättenverordnung
    • Die Ausstattung des Arbeitsplatzes sollte sich nach den Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes richten (Einrichtung der Arbeitsplätze, räumliche Abmessungen, Fußboden, Decken, Wände, Flächengröße zur Bewegung)
    • Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Vorschriften übermäßig streng wären und mit dem Arbeitnehmerschutz vereinbar sind oder der Arbeitgeber ebenso eine wirksame Maßnahme trifft
  • Bildschirmarbeitsverordnung
    • Beachtung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen (körperliche Beeinträchtigungen, Sehschwäche, psychische Belastungen)
    • Zutrittsrecht für zuständige Behörden, den Arbeitgeber, die Aufsichtsperson (§ 19 SGB VII i.V.m. § 15 Abs. 5 SGB VII) und für Personen zur beauftragten Überwachung
    • Hilfe vom Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
    • Maßnahmen ersuchen, damit die Arbeitsplätze den Anforderungen der Verordnung entsprechen
    • Die Anforderungen können nur abweichen, wenn ein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist und der Gesundheitsschutz anderweitig gewährleistet ist oder spezielle Merkmale oder Erfordernisse der Tätigkeit entgegenstehen