Gefahrstoffe - Chemikaliengesetz

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundsätzliches
  • Schutz des Menschen und der Umwelt vor Gefahrstoffen (Arbeitsschutz und Umweltschutz)
Inhalt
  • Anmeldung bzw. Mitteilung vor dem „in-Umlauf-bringen“
  • Markierung, Verpackung und Einstufung des Gefahrstoffs
  • Verordnungsermächtigungen
Gültigkeitsbereich
  • Verbindungen: bestehend aus 2 oder mehr Stoffen, Gemisch oder Lösung (§ 3 Nr. 4 ChemG)
  • Stoffe: natürliche oder produzierte chemische Verbindungen/Elemente, inkl. Besonderer Verunreinigungen und bestimmter notwendiger Hilfsstoffe (§ 3 Nr. 1 ChemG)
  • Nach § 3a ChemG werden Stoffe als gefährlich beurteilt, wenn ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, brandfördernd, explosionsgefährlich, gesundheitsschädlich, entzündlich, giftig, umweltgefährlich, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
  • Gefährliche Erzeugnisse sind auch jene, die nicht schon durch Warnhinweise oder bestimmte Verschlüsse etc. kennzeichnen (Tabakerzeugnisse, Abfälle, Altöl, Lebensmittel, Arzneimittel)
Pflicht auf Anmeldung / Kennzeichnung
  • Anschrift des Herstellers/Importeurs vor dem Import in die EU
  • Siehe § 6 ChemG bzgl. Inhalt der Anmeldung
  • Siehe § 4 ChemG bzgl. Ort der Anmeldung (nationaler Standpunkt in einem EU-Staat oder Stelle in Vertragsstaat)
  • Entscheidung der Anmeldestelle bzgl. Erlaubnis/Zulassung des Produkts in die EU oder erheben von Einwänden
  • Pflicht auf Mitteilung gemäß §§ 16 ff. ChemG, bei Veränderungen und für Stoffe, die der Anmeldepflicht nicht unterliegen bzw. ausgenommen sind
Kennzeichnung / Einstufung / Verpackung
  • In-Umlauf-bringen von Zubereitungen und gefährlichen Stoffen (§ 13 ff. ChemG)
  • Grundsätze über Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung siehe § 13 ff. ChemG, bei Ausnahmen und Details siehe Gefahrstoffverordnung
  • Inverkehrbringen siehe § 3 Nr. 9 ChemG
  • Aushändigung/zur Verfügung Stellung an Dritte, Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes (mit Ausnahme des reinen Transitverkehrs)