Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsätzliches
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- Schutz des Menschen und der Umwelt vor Gefahrstoffen (Arbeitsschutz und Umweltschutz)
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Inhalt
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- Anmeldung bzw. Mitteilung vor dem „in-Umlauf-bringen“
- Markierung, Verpackung und Einstufung des Gefahrstoffs
- Verordnungsermächtigungen
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Gültigkeitsbereich
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- Verbindungen: bestehend aus 2 oder mehr Stoffen, Gemisch oder Lösung (§ 3 Nr. 4 ChemG)
- Stoffe: natürliche oder produzierte chemische Verbindungen/Elemente, inkl. Besonderer Verunreinigungen und bestimmter notwendiger Hilfsstoffe (§ 3 Nr. 1 ChemG)
- Nach § 3a ChemG werden Stoffe als gefährlich beurteilt, wenn ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, brandfördernd, explosionsgefährlich, gesundheitsschädlich, entzündlich, giftig, umweltgefährlich, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
- Gefährliche Erzeugnisse sind auch jene, die nicht schon durch Warnhinweise oder bestimmte Verschlüsse etc. kennzeichnen (Tabakerzeugnisse, Abfälle, Altöl, Lebensmittel, Arzneimittel)
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Pflicht auf Anmeldung / Kennzeichnung
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- Anschrift des Herstellers/Importeurs vor dem Import in die EU
- Siehe § 6 ChemG bzgl. Inhalt der Anmeldung
- Siehe § 4 ChemG bzgl. Ort der Anmeldung (nationaler Standpunkt in einem EU-Staat oder Stelle in Vertragsstaat)
- Entscheidung der Anmeldestelle bzgl. Erlaubnis/Zulassung des Produkts in die EU oder erheben von Einwänden
- Pflicht auf Mitteilung gemäß §§ 16 ff. ChemG, bei Veränderungen und für Stoffe, die der Anmeldepflicht nicht unterliegen bzw. ausgenommen sind
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Kennzeichnung / Einstufung / Verpackung
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- In-Umlauf-bringen von Zubereitungen und gefährlichen Stoffen (§ 13 ff. ChemG)
- Grundsätze über Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung siehe § 13 ff. ChemG, bei Ausnahmen und Details siehe Gefahrstoffverordnung
- Inverkehrbringen siehe § 3 Nr. 9 ChemG
- Aushändigung/zur Verfügung Stellung an Dritte, Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes (mit Ausnahme des reinen Transitverkehrs)
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