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Was ist zu berücksichtigen? |
Erfolgt |
Grundsätzlich |
Bei suchtkranken oder suchtgefährdeten Arbeitnehmern ist eine abgestufte Vorgehensweise, eine sog. Interventionskette, am sinn- und wirkungsvollsten
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1. Gespräch |
- Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied
- Inhalt: Vertrauliches Gespräch, Vermutung eines Alkoholproblems, Hinweis auf Sozial- und Suchtberatung
- Verpflichtung des Arbeitnehmers: Änderung des Verhaltens innerhalb von 4-6 Wochen, sonst nächstes Gespräch
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2. Gespräch |
- Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied
- Inhalt: Vertrauliches Gespräch, Hinweis auf SelbstHilfegruppen und Beratungsstellen, Anfertigen eines Protokolls
- Verpflichtung des Arbeitnehmers: Änderung des Verhaltens innerhalb von 4-6 Wochen, sonst nächstes Gespräch
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3. Gespräch |
- Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, Mitarbeiter der Personalabteilung, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied und ein Vertreter der Sozial- und Suchtberatung
- Inhalt: Mündliche Ermahnung, AnKündigung weiterer Konsequenzen (z.B. Erfordernis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Fehltag), Anfertigen eines Protokoll
- Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 2-4 Wochen, sonst nächstes Gespräch und 1. Abmahnung
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4. Gespräch |
- Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Betriebsratsmitglied, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Vertreter der Sozial- und Sucht-beratung und Familienangehörige und Freunde
- Inhalt: 1. Abmahnung, Umsetzung der angekündigten Konsequenzen, Anfertigen eines Vermerks in der Personalakte
- Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 2-4 Wochen, sonst nächstes Gespräch und 2. Abmahnung
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5. Gespräch |
- Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungslei-ter, Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Betriebsratsmitglied, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Vertreter der Sozial- und Suchtberatung
- Inhalt: 2. Abmahnung, Anfertigen eines Vermerks in der Personalakte
- Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 1 Wochen, sonst Kündigung
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Kündigung |
- Nach Rücksprache mit Sozial- und Suchtberatung und Anhörung des Betriebsrats
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WiederEinstellung |
- Bevorzugte Berücksichtigung der Bewerbung, wenn eine Entwöh-nungsbehandlung erfolgreich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde oder der Arbeitnehmer nachweislich abstinent ist. Ein ärztlicher Nachweis ist in beiden Fällen vorzulegen.
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