Alkohol am Arbeitsplatz - Intervention

  Was ist zu berücksichtigen? Erfolgt
Grundsätzlich

Bei suchtkranken oder suchtgefährdeten Arbeitnehmern ist eine abgestufte Vorgehensweise, eine sog. Interventionskette, am sinn- und wirkungsvollsten

 
1. Gespräch
  • Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied
  • Inhalt: Vertrauliches Gespräch, Vermutung eines Alkoholproblems, Hinweis auf Sozial- und Suchtberatung
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers: Änderung des Verhaltens innerhalb von 4-6 Wochen, sonst nächstes Gespräch
2. Gespräch
  • Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied
  • Inhalt: Vertrauliches Gespräch, Hinweis auf SelbstHilfegruppen und Beratungsstellen, Anfertigen eines Protokolls
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers: Änderung des Verhaltens innerhalb von 4-6 Wochen, sonst nächstes Gespräch
3. Gespräch
  • Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, Mitarbeiter der Personalabteilung, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied und ein Vertreter der Sozial- und Suchtberatung
  • Inhalt: Mündliche Ermahnung, AnKündigung weiterer Konsequenzen (z.B. Erfordernis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Fehltag), Anfertigen eines Protokoll
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 2-4 Wochen, sonst nächstes Gespräch und 1. Abmahnung
4. Gespräch
  • Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungsleiter, Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Betriebsratsmitglied, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Vertreter der Sozial- und Sucht-beratung und Familienangehörige und Freunde
  • Inhalt: 1. Abmahnung, Umsetzung der angekündigten Konsequenzen, Anfertigen eines Vermerks in der Personalakte
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 2-4 Wochen, sonst nächstes Gespräch und 2. Abmahnung
5. Gespräch
  • Teilnehmer: Arbeitnehmer, fachlicher Vorgesetzter, Abteilungslei-ter, Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Betriebsratsmitglied, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Vertreter der Sozial- und Suchtberatung
  • Inhalt: 2. Abmahnung, Anfertigen eines Vermerks in der Personalakte
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers: Kontaktaufnahme mit Sozial- und Suchtberatung innerhalb von 1 Wochen, sonst Kündigung
Kündigung
  • Nach Rücksprache mit Sozial- und Suchtberatung und Anhörung des Betriebsrats
WiederEinstellung
  • Bevorzugte Berücksichtigung der Bewerbung, wenn eine Entwöh-nungsbehandlung erfolgreich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde oder der Arbeitnehmer nachweislich abstinent ist. Ein ärztlicher Nachweis ist in beiden Fällen vorzulegen.