Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Betriebsordnung |
- Einsicht/Aushang an einer gut sichtbaren Stelle im Eingangsbereich
- Inhalt: Betrieb/Ablauf der Abfallentsorgungsanlage
- Vorschrift Nr. 6.4.1. Abs. 3 TA Siedlungsabfall
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Flucht- und Rettungsplan |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte
- Grundlage: Notwendigkeit nach Lage, Art und Ausbreitung der Nutzung der Arbeitsstätte
- Rechtslage: § 55 S. 1 und 2 ArbStättV
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Druckluftverordnung |
- Einsicht/Aushang immer gut lesbar an einer geeigneten Stelle, zugänglich für alle Arbeitnehmer, im Unternehmen (zusätzlich im Erholungsraum und der Personenschleuse)
- Inhalt: Anschrift, Name und Tel. Nummer des befugten Arztes
- Weitere Vorschriften: Verteilung von Merkblättern an die Arbeitnehmer über die Unterrichtung (§ 20 Abs. 2 Druckluftverordnung)
- Rechtslage: § 12 Abs. 2 Druckluftverordnung
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Strahlenschutzverordnung |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Grundlage: Es ist regelmäßig mindestens ein Mitarbeiter mit Strahlen beschäftigt oder als Aufsicht tätig
- Inhalt: Verordnungstext
- Rechtslage: § 35 StrlSchV
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Röntgenverordnung |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Grundlage: Eine Röntgeneinrichtung ist in Betrieb
- Inhalt: Verordnungstext
- Sonstige Vorschriften: Bedienungsanleitung auf Deutsch (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV), Arbeitsanweisung schriftliche
- Rechtslage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 RöV
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Betriebsanweisung für Gefahrstoffe |
- Einsicht/Aushang in einer verständlichen Sprache der Beschäftigten und an einer geeigneten Stelle in der Arbeitsstätte
- Inhalt: arbeitsbereich- und stoffbezogene Anweisungen
- Verhaltensregeln
- Schutzmaßnahmen
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Verhalten bei Gefahr
- Sachgerechte Entsorgung von Abfällen
- Erste Hilfe
- Rechtslage: § 14 Abs. 1 GefStoffV
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Bergverordnung für den Festlandsockel |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle in jeder Betriebsanlage, für jeden gut sichtbar, sowie Verteilung an Verantwortliche
- Inhalt: Verordnungstext
- Sonstige Verpflichtungen: Betriebsanweisung aushändigen
- In verständlicher Form
- Ggf. Tätigkeitsunterweisung
- Aushang an geeigneter Stelle
- An Mitarbeiter, die einschlägige Tätigkeiten ausüben
- Rechtslage: § 41 Abs. 2 FlsBergV
- Rechtslage: § 45 FlsBergV
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Bergverordnung zum Schutz
der Gesundheit
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- Einsicht/Aushang auf eine geeignete Art zur Kenntnis bringen
- Inhalt: betreffende Vorschriften der Mitarbeiter der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
- Sonstige Verpflichtungen: Betriebsanweisung aushändigen
- Grundlage: Arbeiten mit Gefahrstoffen u.ä.
- Inhalt: Umgang mit jeweiligen Stoffen
- Rechtslage: § 15 GesBergV
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Bergverordnung zum Schutz der
Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
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- Einsicht/Aushang auf eine geeignete Art zur Kenntnis bringen
- Inhalt: Vorschrift der Verordnung
- Grundlagen:
- Im Salzbergbau bei mehr als 28 Grad Celsius Trockentemperatur oder
- Außerhalb des Salzbergbaus bei mehr als 28 Grad Celsius Effektivtemperatur
- Arbeit tagsüber
- Rechtslage: § 14 KlimaBergV
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Betriebsanweisung für Arbeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen
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- Einsicht/Aushang in einer verständlichen Form an einer geeigneten Stelle in der Arbeitsstätte
- Inhalt: stoffbezogene und arbeitsbereichsbezogene Anweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
- Verhaltensregeln
- Sicherheitsmaßnahmen
- Verhalten bei Betriebsstörungen und Unfällen
- Hinweis auf mit Arbeiten verbundenen Gefahren
- Erste Hilfe
- Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit
- Rechtslage: § 12 Abs. 2 BioStoffV
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Vorankündigung für Arbeiten
auf Baustellen
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- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Baustelle und Korrektur bei großen Veränderungen
- Grundlage: Baustelle
- Umfang von mehr als 500 Personentagen oder
- mit mehr als dreißig Arbeitstagen sowie 20 Mitarbeitern, die gleichzeitig arbeiten
- Inhalt: Ankündigung mit Angaben nach Anhang 1 an zuständige Behörde
- 14 Tage vor Einrichtung der Baustelle
- Rechtslage: § 2 Abs. 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
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Betriebsanweisung für Arbeiten
in gentechnischen Anlagen
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- Einsicht/Aushang in Sprache der Mitarbeiter und verständlicher Form sowie einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte. Bei Unfällen muss diese umgehend zur Verfügung stehen
- Inhalt:
- Verhaltensregeln/Verhalten bei Gefahren
- Sicherheitsmaßnahmen
- Evtl. Umwelt- und Gesundheitsgefahren
- Vorgehensweise bei Immunisierung
- Erste Hilfe
- Rechtslage: § 12 Abs. 2 GenTSV
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