Aushänge - Sicherheitsvorschriften

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Betriebsordnung
  • Einsicht/Aushang an einer gut sichtbaren Stelle im Eingangsbereich
  • Inhalt: Betrieb/Ablauf der Abfallentsorgungsanlage
  • Vorschrift Nr. 6.4.1. Abs. 3 TA Siedlungsabfall
Flucht- und Rettungsplan
  • Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte
  • Grundlage: Notwendigkeit nach Lage, Art und Ausbreitung der Nutzung der Arbeitsstätte
  • Rechtslage: § 55 S. 1 und 2 ArbStättV
Druckluftverordnung
  • Einsicht/Aushang immer gut lesbar an einer geeigneten Stelle, zugänglich für alle Arbeitnehmer, im Unternehmen (zusätzlich im Erholungsraum und der Personenschleuse)
  • Inhalt: Anschrift, Name und Tel. Nummer des befugten Arztes
  • Weitere Vorschriften: Verteilung von Merkblättern an die Arbeitnehmer über die Unterrichtung (§ 20 Abs. 2 Druckluftverordnung)
  • Rechtslage: § 12 Abs. 2 Druckluftverordnung
Strahlenschutzverordnung
  • Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
  • Grundlage: Es ist regelmäßig mindestens ein Mitarbeiter mit Strahlen beschäftigt oder als Aufsicht tätig
  • Inhalt: Verordnungstext
  • Rechtslage: § 35 StrlSchV
Röntgenverordnung
  • Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
  • Grundlage: Eine Röntgeneinrichtung ist in Betrieb
  • Inhalt: Verordnungstext
  • Sonstige Vorschriften: Bedienungsanleitung auf Deutsch (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV), Arbeitsanweisung schriftliche
  • Rechtslage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 RöV
Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
  • Einsicht/Aushang in einer verständlichen Sprache der Beschäftigten und an einer geeigneten Stelle in der Arbeitsstätte
  • Inhalt: arbeitsbereich- und stoffbezogene Anweisungen
    • Verhaltensregeln
    • Schutzmaßnahmen
    • Umgang mit Gefahrstoffen
    • Verhalten bei Gefahr
    • Sachgerechte Entsorgung von Abfällen
    • Erste Hilfe
  • Rechtslage: § 14 Abs. 1 GefStoffV
Bergverordnung für den Festlandsockel
  • Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle in jeder Betriebsanlage, für jeden gut sichtbar, sowie Verteilung an Verantwortliche
  • Inhalt: Verordnungstext
  • Sonstige Verpflichtungen: Betriebsanweisung aushändigen
    • In verständlicher Form
    • Ggf. Tätigkeitsunterweisung
    • Aushang an geeigneter Stelle
    • An Mitarbeiter, die einschlägige Tätigkeiten ausüben
    • Rechtslage: § 41 Abs. 2 FlsBergV
  • Rechtslage: § 45 FlsBergV
Bergverordnung zum Schutz

der Gesundheit

  • Einsicht/Aushang auf eine geeignete Art zur Kenntnis bringen
  • Inhalt: betreffende Vorschriften der Mitarbeiter der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
  • Sonstige Verpflichtungen: Betriebsanweisung aushändigen
    • Grundlage: Arbeiten mit Gefahrstoffen u.ä.
    • Inhalt: Umgang mit jeweiligen Stoffen
    • Rechtslage: § 15 GesBergV
Bergverordnung zum Schutz der

Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

  • Einsicht/Aushang auf eine geeignete Art zur Kenntnis bringen
  • Inhalt: Vorschrift der Verordnung
  • Grundlagen:
    • Im Salzbergbau bei mehr als 28 Grad Celsius Trockentemperatur oder
    • Außerhalb des Salzbergbaus bei mehr als 28 Grad Celsius Effektivtemperatur
    • Arbeit tagsüber
  • Rechtslage: § 14 KlimaBergV
Betriebsanweisung für Arbeiten

mit biologischen Arbeitsstoffen

  • Einsicht/Aushang in einer verständlichen Form an einer geeigneten Stelle in der Arbeitsstätte
  • Inhalt: stoffbezogene und arbeitsbereichsbezogene Anweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
    • Verhaltensregeln
    • Sicherheitsmaßnahmen
    • Verhalten bei Betriebsstörungen und Unfällen
    • Hinweis auf mit Arbeiten verbundenen Gefahren
    • Erste Hilfe
  • Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Rechtslage: § 12 Abs. 2 BioStoffV
Vorankündigung für Arbeiten

auf Baustellen

  • Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Baustelle und Korrektur bei großen Veränderungen
  • Grundlage: Baustelle
    • Umfang von mehr als 500 Personentagen oder
    • mit mehr als dreißig Arbeitstagen sowie 20 Mitarbeitern, die gleichzeitig arbeiten
  • Inhalt: Ankündigung mit Angaben nach Anhang 1 an zuständige Behörde
  • 14 Tage vor Einrichtung der Baustelle
  • Rechtslage: § 2 Abs. 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Betriebsanweisung für Arbeiten

in gentechnischen Anlagen

  • Einsicht/Aushang in Sprache der Mitarbeiter und verständlicher Form sowie einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte. Bei Unfällen muss diese umgehend zur Verfügung stehen
  • Inhalt:
    • Verhaltensregeln/Verhalten bei Gefahren
    • Sicherheitsmaßnahmen
    • Evtl. Umwelt- und Gesundheitsgefahren
    • Vorgehensweise bei Immunisierung
    • Erste Hilfe
  • Rechtslage: § 12 Abs. 2 GenTSV