Arbeitnehmergruppe |
Kündigung möglich ( + ), Kündigung nicht möglich ( - )
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Ältere Arbeitnehmer |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
Aber möglicherweise eingeschränkt durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
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Auszubildende
(§ 15 BBiG) |
- Ordentliche Kündigung (-)
- Außerordentliche Kündigung (+)
- in Probezeit: keine weiteren Voraussetzungen
- nach Probezeit von Arbeitgeber, wenn:
- wichtiger Grund
- Einhaltung der 2-Wochen-Frist
- Angabe des Grundes in Kündigungsschreiben
- nach Probezeit von Auszubildenden
- mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
- wegen Aufgabe der Ausbildung oder
- wegen Beginn einer anderen Ausbildung
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Schwangere und
junge Mütter
(§ 17 MuSchG) |
- Außerordentliche Kündigung (-)
- Ordentliche Kündigung (-)
- Ausnahmen:
- Besonderer Fall
- Kündigungsgrund, der nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin
in Verbindung steht und
- Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
- Unkenntnis des Arbeitgebers
- Keine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers
- Von Kenntnis ist auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von
2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt
- Dauer des Kündigungsschutzes
- Beginn: Zeitpunkt, in dem die Schwangerschaft einsetzt
(Berechnung: vom mutmaßlichen Entbindungstag ist 280 Tage zurückzurechnen)
- Ende: mit Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
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Arbeitnehmer
in Elternzeit
(§ 18 BEEG) |
- Außerordentliche Kündigung (-)
- Ordentliche Kündigung (-)
- Ausnahme:
- Besonderer Fall (Grund, der nicht mit der Elternzeit in Verbindung steht)
- Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
- In Zukunft: Beachtung von Durchführungsbestimmungen
- Dauer des Kündigungsschutzes
- Beginn: Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt worden ist
frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Ende: Ablauf der Elternzeit
d.h. Kündigung frühestens zum Ablauf der Elternzeit möglich
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Betriebsrats-
mitglieder
(§§ 15 KSchG,
103 BetrVG) |
- Siehe Checkliste Besonderer Kündigungsschutz – Betriebsratsmitglieder
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Schwerbehinderte
(§§ 168 ff. SGB IX) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
- Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt
- Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
- Ist die Zustimmung erteilt, ist eine Kündigung nur innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheids möglich
- Ausnahme: Arbeitgeber ist Schwerbehinderung nicht bekannt
- Keine Kenntnis von Antrag oder positivem Bescheid
- Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 1 Monat
nach Zustellung der Kündigung auf Schwerbehinderung zu berufen
- Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers in bestimmten Fällen
(§ 173 Abs. 1 SGB IX)
- Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht
länger als 6 Monate oder
- Arbeitnehmer wird auf Stellen i.S.d. § 156 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB IX beschäftigt oder
- Kündigung von Arbeitnehmern
- die das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung etc. haben
- Arbeitgeber hat Kündigung rechtzeitig mitgeteilt und
- Arbeitnehmer hat Kündigung bis zum Ausspruch nicht widersprochen
- Entlassung aus Witterungsgründen, wenn Wiedereinstellung gesichert ist
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Soldaten und
Zivildienstleistende
(§ 2 ArbPlSchG,
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (-)
- Dauer des Kündigungsschutzes
- Beginn: Zustellung des Einberufungsbescheids
- Ende: Ende des Grundwehrdiensts/Ablauf der Wehrübung
- Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung aus Anlass des Wehr- oder Zivildiensts ist unzulässig.
Ausnahme:
- Grundwehrdienst von mehr als 6 Monaten
- Unverheirateter Arbeitnehmer
- Betrieb mit 5 oder weniger Arbeitnehmern
- Weiterbeschäftigung nach Ableistung des Wehr- oder Zivildiensts wegen
Ersatzeinstellung nicht zumutbar
- Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Zeitpunkt der Entlassung
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Befristet Beschäftigte
(§ 5 TzBfG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
wenn Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart
- Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz ist unzulässig.
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Teilzeitbeschäftigte
(§§ 5 und 11 TzBfG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
- Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
- Jede Kündigung wegen der Weigerung, in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
zu wechseln, ist unzulässig.
- Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz ist unzulässig.
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Betriebsärzte und
Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(§ 9 Abs. 3 Satz 1
ArbSiG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
- Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt:
Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich
zumindest für den Fall, dass Abberufung mit Tätigkeit zu tun hat.
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Sicherheits-
beauftragte
(§ 22 Abs. 3 SGB VII) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (+)
- Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig.
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Umweltschutz-
beauftragte
(z.B. Immissions-
schutzbeauftragte,
§ 58 Abs. 2 BImSchG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (-)
- Dauer des Kündigungsschutzes:
- Beginn: Bestellung
- Ende: 1 Jahr nach Abberufung
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Datenschutz-
beauftragte
(§ 6 Abs. 4 BDSG) |
- Außerordentliche Kündigung (+)
- Ordentliche Kündigung (-)
- Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig
(§ 22 Abs. 3 SGB VII).
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