Besonderer Kündigungsschutz – bestimmte Arbeitnehmergruppen

Arbeitnehmergruppe

Kündigung möglich ( + ), Kündigung nicht möglich ( - )

Ältere Arbeitnehmer
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
    Aber möglicherweise eingeschränkt durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Auszubildende
(§ 15 BBiG)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
    • in Probezeit: keine weiteren Voraussetzungen
    • nach Probezeit von Arbeitgeber, wenn:
      • wichtiger Grund
      • Einhaltung der 2-Wochen-Frist
      • Angabe des Grundes in Kündigungsschreiben
    • nach Probezeit von Auszubildenden
      • mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
      • wegen Aufgabe der Ausbildung oder
      • wegen Beginn einer anderen Ausbildung
Schwangere und
junge Mütter

(§ 17 MuSchG)
  • Außerordentliche Kündigung (-)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Ausnahmen:
    • Besonderer Fall
      • Kündigungsgrund, der nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin
        in Verbindung steht und
      • Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
    • Unkenntnis des Arbeitgebers
      • Keine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers
      • Von Kenntnis ist auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von
        2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt
  • Dauer des Kündigungsschutzes
    • Beginn: Zeitpunkt, in dem die Schwangerschaft einsetzt
      (Berechnung: vom mutmaßlichen Entbindungstag ist 280 Tage zurückzurechnen)
    • Ende: mit Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
Arbeitnehmer
in Elternzeit

(§ 18 BEEG)
  • Außerordentliche Kündigung (-)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Ausnahme:
    • Besonderer Fall (Grund, der nicht mit der Elternzeit in Verbindung steht)
    • Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz
    • In Zukunft: Beachtung von Durchführungsbestimmungen
  • Dauer des Kündigungsschutzes
    • Beginn: Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt worden ist
      frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • Ende: Ablauf der Elternzeit
      d.h. Kündigung frühestens zum Ablauf der Elternzeit möglich
Betriebsrats-
mitglieder

(§§ 15 KSchG,
103 BetrVG)
  • Siehe Checkliste Besonderer Kündigungsschutz – Betriebsratsmitglieder
Schwerbehinderte
(§§ 168 ff. SGB IX)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
  • Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt
    • Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
    • Ist die Zustimmung erteilt, ist eine Kündigung nur innerhalb eines
      Monats nach Zugang des Bescheids möglich
    • Ausnahme: Arbeitgeber ist Schwerbehinderung nicht bekannt
      • Keine Kenntnis von Antrag oder positivem Bescheid
      • Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 1 Monat
        nach Zustellung der Kündigung auf Schwerbehinderung zu berufen
  • Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers in bestimmten Fällen
    (§ 173 Abs. 1 SGB IX)
    • Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht
      länger als 6 Monate oder
    • Arbeitnehmer wird auf Stellen i.S.d. § 156 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB IX beschäftigt oder
    • Kündigung von Arbeitnehmern
      • die das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung etc. haben
      • Arbeitgeber hat Kündigung rechtzeitig mitgeteilt und
      • Arbeitnehmer hat Kündigung bis zum Ausspruch nicht widersprochen
    • Entlassung aus Witterungsgründen, wenn Wiedereinstellung gesichert ist
Soldaten und
Zivildienstleistende

(§ 2 ArbPlSchG,
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Dauer des Kündigungsschutzes
    • Beginn: Zustellung des Einberufungsbescheids
    • Ende: Ende des Grundwehrdiensts/Ablauf der Wehrübung
  • Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
    Jede Kündigung aus Anlass des Wehr- oder Zivildiensts ist unzulässig.
    Ausnahme:
    • Grundwehrdienst von mehr als 6 Monaten
    • Unverheirateter Arbeitnehmer
    • Betrieb mit 5 oder weniger Arbeitnehmern
    • Weiterbeschäftigung nach Ableistung des Wehr- oder Zivildiensts wegen
      Ersatzeinstellung nicht zumutbar
    • Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Zeitpunkt der Entlassung
Befristet Beschäftigte
(§ 5 TzBfG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
    wenn Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart
  • Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
    Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit- und
    Befristungsgesetz ist unzulässig.
Teilzeitbeschäftigte
(§§ 5 und 11 TzBfG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
  • Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
    • Jede Kündigung wegen der Weigerung, in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
      zu wechseln, ist unzulässig.
    • Jede Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Rechte aus dem Teilzeit-
      und Befristungsgesetz ist unzulässig.
Betriebsärzte und
Fachkräfte
für Arbeitssicherheit

(§ 9 Abs. 3 Satz 1
ArbSiG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
  • Aber beide Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt:
    Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich
    zumindest für den Fall, dass Abberufung mit Tätigkeit zu tun hat.
Sicherheits-
beauftragte

(§ 22 Abs. 3 SGB VII)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (+)
  • Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
    Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig.
Umweltschutz-
beauftragte

(z.B. Immissions-
schutzbeauftragte,
§ 58 Abs. 2 BImSchG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Dauer des Kündigungsschutzes:
    • Beginn: Bestellung
    • Ende: 1 Jahr nach Abberufung
Datenschutz-
beauftragte

(§ 6 Abs. 4 BDSG)
  • Außerordentliche Kündigung (+)
  • Ordentliche Kündigung (-)
  • Besonderheit (Benachteiligungsverbot):
    Jede Kündigung wegen der übertragenen Tätigkeiten ist unzulässig
    (§ 22 Abs. 3 SGB VII).