Öffentliche rechtliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter

Checkliste: Öffentlich rechtliche Pflicht zur Beschäftigung
Schwerbehinderter

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundlage
(§ 154 SGB IX)

• Öffentlicher oder privater Arbeitgeber
• Mindestens 20 Arbeitnehmer

Pflichtquote
  • Die Pflichtquote beträgt seit 01.01.2004: 5%
  • Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsanzahl:
          o Studienreferendare und Azubis werden
             nicht mitgezählt
          o I.d.R. Abrundung bei Arbeitgebern mit
             durchschnittlich bis zu 59
             Arbeitsplätzen
          o Bei mehr als 0,5 Aufrundung
  • Anrechnung von schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
          o Mehr als 18 Stunden pro Woche
             arbeiten bzw. weniger wenn Ihre
             Behinderung zu schwerwiegend ist
  • Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitgebers
Ausgleichsabgabe
  • Höhe
  • Privilegierung kleinerer Betriebe, § 160 SGB
        IX
          o Arbeitgeber mit bis zu 39
             Arbeitnehmern: 125 Euro
          o Arbeitgeber mit bis zu 59
             Arbeitnehmern:
          o 220 Euro bei Beschäftigung von
             weniger als einem Schwerbehinderten
          o 125 Euro bei Beschäftigung von
             weniger als zwei Schwerbehinderten
  • bei Betrieben mit mehr als 59 Beschäftigten, § 160 SGB IX
          o 220 Euro, wenn Beschäftigungsquote
             2-3 %
          o 320 Euro, wenn Beschäftigungsquote
             weniger als 2 %
          o 125 Euro, wenn Beschäftigungsquote
             bis zu 3 %
Verzeichnis führen
(§ 163 Abs. 1 SGB IX)
  • Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Liste immer aktualisieren
  • Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
  • Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
  • Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
  • Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
Berechnungsangaben
(§ 163 Abs. 2, 3 SGB
IX
  • Einmal jährlich für das vergangeneKalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
  • Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
  • Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
  • Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 163 Abs. 4 SGB IX
  • Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten und zu berücksichtigenden Personen)
Weitere Informationen
(§ 163 Abs. 5 SGB IX)
  • Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
  • Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit
Ernennung der SBV (§ 163 Abs. 8 SGB IX)
  • Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt
  • Es sind keine Fristen einzuhalten
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit