Checkliste: Öffentlich rechtliche Pflicht zur Beschäftigung
Schwerbehinderter
Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Grundlage
(§ 154 SGB IX) |
• Öffentlicher oder privater Arbeitgeber
• Mindestens 20 Arbeitnehmer
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Pflichtquote |
- Die Pflichtquote beträgt seit 01.01.2004: 5%
- Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsanzahl:
o Studienreferendare und Azubis werden
nicht mitgezählt
o I.d.R. Abrundung bei Arbeitgebern mit
durchschnittlich bis zu 59
Arbeitsplätzen
o Bei mehr als 0,5 Aufrundung
- Anrechnung von schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
o Mehr als 18 Stunden pro Woche
arbeiten bzw. weniger wenn Ihre
Behinderung zu schwerwiegend ist
- Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitgebers
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Ausgleichsabgabe |
- Höhe
- Privilegierung kleinerer Betriebe, § 160 SGB
IX
o Arbeitgeber mit bis zu 39
Arbeitnehmern: 125 Euro
o Arbeitgeber mit bis zu 59
Arbeitnehmern:
o 220 Euro bei Beschäftigung von
weniger als einem Schwerbehinderten
o 125 Euro bei Beschäftigung von
weniger als zwei Schwerbehinderten
- bei Betrieben mit mehr als 59 Beschäftigten, § 160 SGB IX
o 220 Euro, wenn Beschäftigungsquote
2-3 %
o 320 Euro, wenn Beschäftigungsquote
weniger als 2 %
o 125 Euro, wenn Beschäftigungsquote
bis zu 3 % |
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Verzeichnis führen
(§ 163 Abs. 1 SGB IX) |
- Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen
- Liste immer aktualisieren
- Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
- Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
- Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
- Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
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Berechnungsangaben
(§ 163 Abs. 2, 3 SGB
IX |
- Einmal jährlich für das vergangeneKalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
- Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
- Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
- Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 163 Abs. 4 SGB IX
- Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten und zu berücksichtigenden Personen)
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Weitere Informationen
(§ 163 Abs. 5 SGB IX) |
- Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
- Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
- Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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Ernennung der SBV (§ 163 Abs. 8 SGB IX) |
- Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt
- Es sind keine Fristen einzuhalten
- Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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