Öffentlich rechtliche Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter
Aufgaben
Was ist zu tun?
Erledigt
Grundlage
(§ 154 SGB IX)
Öffentlicher oder privater Arbeitgeber
Mindestens 20 Arbeitnehmer
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Pflichtquote
Die Pflichtquote beträgt seit 01.01.2004: 5%
Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsanzahl:
Studienreferendare und Azubis werden nicht mitgezählt
I.d.R. Abrundung bei Arbeitgebern mit durchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen
Bei mehr als 0,5 Aufrundung
Anrechnung von schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
Mehr als 18 Stunden pro Woche arbeiten bzw. weniger wenn Ihre Behinderung zu schwerwiegend ist
Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitgebers
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Ausgleichsabgabe
Höhe
Privilegierung kleinerer Betriebe, § 160 SGB IX
Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitnehmern: 125 Euro
Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitnehmern:
220 Euro bei Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten
125 Euro bei Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten
bei Betrieben mit mehr als 59 Beschäftigten, § 160 SGB IX
220 Euro, wenn Beschäftigungsquote 2-3 %
320 Euro, wenn Beschäftigungsquote weniger als 2 %
125 Euro, wenn Beschäftigungsquote bis zu 3 %
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Verzeichnis führen
(§ 163 Abs. 1 SGB IX)
Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen
Liste immer aktualisieren
Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
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Berechnungsangaben
(§ 163 Abs. 2, 3 SGB IX)
Einmal jährlich für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 163 Abs. 4 SGB IX
Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten
und zu berücksichtigenden Personen)
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Weitere Informationen
(§ 163 Abs. 5 SGB IX)
Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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Ernennung der SBV
(§ 163 Abs. 8 SGB IX)
Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt