Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Geltungsbereich
  • Schwerbehinderte, die einen Behinderungsgrad von mind. 50 haben
  • Auszubildende, Teilzeitkräfte, keine Gleichgestellten nach § 125 SGB IX, Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten, Arbeitnehmer in Eingliederungsverträgen
  • Spezielle Regelung in Hessen: 3 zusätzliche Urlaubstage für Beamte, mit einem Behinderungsgrad von 25 bis 49
  • Spezielle Regelung im Saarland: 3 zusätzliche Urlaubstage für Kriegs- und Unfallbeschädigte Beschäftigte, mit einem Behinderungsrad von 25 bis 50
Entstehung
  • Ein Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit der Feststellung der Schwerbehinderten Eigenschaft
  • Wann der Antrag gestellt wurde und wann die Schwerbehinderung eingetreten ist, spielen keine Rolle
Zusatzurlaub verlangen
  • Der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Urlaub nicht anbieten
  • Wenn die Beschäftigten den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen und die Dauer der In-Anspruch-Nahme nennen; auch nur die Mitteilung dass die Schwerbehinderung anerkannt ist reicht nicht aus. Hier muss der Beschäftigte entsprechende Belege/Ausweise vorlegen
  • Dauert die Feststellung über einen längeren Zeitraum, ist der Zusatzurlaub für das aktuelle Jahr anzufordern
  • Ansonsten ist der Zusatzurlaub ungültig und er verfällt nach § 7 BurlG
Dauer
  • Es erfolgte keine Auf- oder Abrundung, sondern eine stundenweise Gewährung
  • Es besteht der Anspruch auf den vollständigen Zusatzurlaub, wenn die Schwerbehinderung im aktuellen Jahr im Nachhinein festgestellt wird oder eine entstanden ist
  • Bei einem Arbeitsverhältnis auf Teilzeitbasis gibt es keine entsprechenden Ermäßigungen
  • Nach § 125 SGB IX 5 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen/Woche
  • 6 Arbeitstage bei 6 Arbeitstage/Woche
  • In den § 5 Abs. 1 BurlG genannten Fällen ist ein Teilurlaub möglich
Anspruch löst sich auf
  • Nach § 117 SGB IX für den Zeitraum der Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
  • Wenn sich der Behindertengrad unter 50 reduziert hat
Abgeltung
  • Eine Abgeltung ist nicht möglich, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens arbeitsunfähig wird und er vor Beendigung des Übertragungszeitraums nicht mehr arbeiten kann
  • Nach § 7 Abs. 4 BurlG kann der Zusatzurlaub bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden
Anspruch auf Entgelt
  • Kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
  • Dies ist jedoch ist mit einer Vereinbarung durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung möglich
  • Anspruch auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum des zusätzlichen Urlaubs
  • Die Höhe richtet sich nach § 13 BurlG