Ablauf der SBV-Wahl auf einen Blick - Förmliches Wahlverfahren
Ereignis | Rechtsgrundlage | Frist | Erledigt | |
1. |
Bestellung des Wahlvorstands
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Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit Keine Frist, sofern noch keine SBV vorhanden |
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2. |
Erste Sitzung des Wahlvorstands
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§ 2 Abs. 1, Abs. 3 SchwbVWO |
Unverzüglich nach Bestellung des WV |
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3. |
Vorbereitung der Wahl
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Unverzüglich bis Erlass des Wahlausschreibens | ❏ |
4. |
Erlass des Wahlausschreibens = Einleitung der Wahl |
§ 5 Abs. 1 SchwbVWO |
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag |
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5. |
Aushang der Wählerliste und Wahlordnung |
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SchwbVWO | Unverzüglich nach Erlass des Wahlausschreibens | ❏ |
6. | Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste | § 4 Abs. 1 SchwbVWO | Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens | ❏ |
7. |
Einreichung von Wahlvorschlägen Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang |
§ 6 Abs. 1 SchwbVWO | Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens | ❏ |
8. |
Nachfrist zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge sofern innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, ist eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen -> wenn bis zum Ende der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt: Bekanntmachung, dass die Wahl nicht stattfindet |
§ 7 Abs. 1 SchwbVWO | Unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist |
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9. |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben |
§ 8 SchwbVWO | Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe |
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10. |
Stimmabgabe am Tag der Wahl |
§§ 9 bis 12 SchwbVWO | Spätestens 1 Woche vor Ablauf der Amtszeit | ❏ |
11. |
Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 13 Abs. 1 SchwbVWO | Unverzüglich nach Abschluss der Wahl | ❏ |
12. |
Benachrichtigung der Gewählten |
§ 14 SchwbVWO | Unverzüglich nach Feststellung des Wahl-ergebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung |
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13. |
Bekanntmachung der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben Gleichzeitig: Mitteilung an den Arbeitgeber, den Betriebs- bzw. Personalrat, die zuständige Gewerkschaft sowie ggfs. die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Haupt-SBV |
§ 15 SchwbVWO |
Sobald die Namen endgültig feststehen Unverzüglich |
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14. |
Übergabe der Wahlunterlagen |
§ 16 SchwbVWO | ❏ |