Ablauf der SBV-Wahl auf einen Blick - Förmliches Wahlverfahren

Ablauf der SBV-Wahl auf einen Blick - Förmliches Wahlverfahren
  Ereignis Rechtsgrundlage                  Frist Erledigt
1.

Bestellung des Wahlvorstands

  • durch die amtierende SBV oder
  • durch drei Wahlberechtigte, Betriebs- oder Personalrat, Integrationsamt


§ 1 Abs. 1 SchwbVWO
§ 1 Abs. 2 SchwbVWO

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit

Keine Frist, sofern noch keine SBV vorhanden

2.

Erste Sitzung des Wahlvorstands

  • Beschluss einer Geschäftsordnung
  • Aufstellung eines Arbeitsplans
§ 2 Abs. 1, Abs. 3 SchwbVWO

Unverzüglich nach Bestellung des WV

3.

Vorbereitung der Wahl

  • Bestimmung eines Wahltermins (Ort, Tag und Zeit)
  • Bestellung von Wahlhelfern/innen
  • Festlegung der Anzahl der Stellvertreter/innen
  • Unterrichtung ausländischer Wahlberechtigter
  • Erstellung der Wählerliste
  • Ggfs. Beschluss über schriftliche Stimmabgabe



§ 2 Abs. 1 S. 2 SchwbVWO

§ 2 Abs. 4 SchbVWO

§ 2 Abs. 5 SchwbVWO

§ 3 Abs. 1 SchwbVWO

§ 11 Abs. 2 SchwbVWO

Unverzüglich bis Erlass des Wahlausschreibens
4.

Erlass des Wahlausschreibens

= Einleitung der Wahl

§ 5 Abs. 1 SchwbVWO

Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag

5.

Aushang der Wählerliste und Wahlordnung

§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SchwbVWO Unverzüglich nach Erlass des Wahlausschreibens
6. Einsprüche gegen Richtigkeit der Wählerliste § 4 Abs. 1 SchwbVWO Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
7.

Einreichung von Wahlvorschlägen

Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang

§ 6 Abs. 1 SchwbVWO Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
8.

Nachfrist zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge

sofern innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, ist eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen

-> wenn bis zum Ende der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt: Bekanntmachung, dass die Wahl nicht stattfindet

§ 7 Abs. 1 SchwbVWO
Unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist
9.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben

§ 8 SchwbVWO
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe
10.

Stimmabgabe am Tag der Wahl

§§ 9 bis 12 SchwbVWO Spätestens 1 Woche vor Ablauf der Amtszeit
11.

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 13 Abs. 1 SchwbVWO Unverzüglich nach Abschluss der Wahl
12.

Benachrichtigung der Gewählten

§ 14 SchwbVWO
Unverzüglich nach Feststellung des Wahl-ergebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung
13.

Bekanntmachung der Gewählten

durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben

Gleichzeitig: Mitteilung an den Arbeitgeber, den Betriebs- bzw. Personalrat, die zuständige Gewerkschaft sowie ggfs. die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Haupt-SBV

§ 15 SchwbVWO

Sobald die Namen endgültig feststehen

Unverzüglich

14.

Übergabe der Wahlunterlagen

§ 16 SchwbVWO