Einigungsstelle - Anrufung durch den Arbeitgeber

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Anrufung zulässig?
  • Zunächst muss die Einigungsstelle auf Ihre Zuständigkeit überprüft werden (§ 76 BetrVG)
  • Bei Unzulässigkeit Scheitern der Verhandlungen?
Angebot
  • Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber ein Angebot über Verhandlungen an
Belegschaft informieren
  • Teilen Sie der Belegschaft die Anrufung einer Einigungsstelle über den Arbeitgeber mit, den aktuellen Stand der Verhandlungen mit und die sich kommenden Diskrepanzen mit
Vorschlag über Vorsitz der Einigungsstelle beurteilen
  • Suchen Sie nach Informationen über die Person bei Rechtsanwälten, anderen Betriebsräten oder Gewerkschaften
  • Haben Sie Probleme mit dem Vorschlag bzw. sind Sie damit nicht einverstanden:
    • Suchen Sie Argumente gegen den Kandidaten und finden Sie einen Gegenkandidaten
    • Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Gegenvorschlag vor
  • Ist der Vorschlag für Sie in Ordnung, gehen Sie zum nächsten Schritt über
Vorschlag bewerten
  • Sind Sie mit der Anzahl der Beisitzer zufrieden?
  • Ist die Anzahl ausreichend? (Grundsätzlich: Umso schwieriger die Situation ist, desto mehr Beisitzer sind notwendig)
  • Schlagen Sie GGf. eine höhere Anzahl der Beisitzer vor
Verhandlung
  • Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Besetzung der Einigungsstelle
  • Sind die Verhandlungen gescheitert erfolgt die Anrufung des Arbeitsgerichts
    • Berufen Sie eine Betriebsratssitzung ein
    • Erstellen Sie eine Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt:
    • Der Vorschlag des Arbeitgebers über die Besetzung der Einigungsstelle wird abgelehnt, mit der Absicht, das Arbeitsgericht anzurufen (§§ 98 ArbGG, 76 Abs. 2 BetrVG)
    • Anwalt bzw. Gewerkschaft wird auf Arbeitgeberkosten beauftragt
    • Das Verfahren wird vor dem Arbeitsgericht durchgeführt (wegen des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes wurde das Verfahren angetrieben)
  • Sind die Verhandlungen erfolgreich, kann das Verfahren vor der Einigungsstelle eingeleitet werden