Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Anrufung zulässig?
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- Zunächst muss die Einigungsstelle auf Ihre Zuständigkeit überprüft werden (§ 76 BetrVG)
- Bei Unzulässigkeit Scheitern der Verhandlungen?
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Angebot
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- Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber ein Angebot über Verhandlungen an
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Belegschaft informieren
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- Teilen Sie der Belegschaft die Anrufung einer Einigungsstelle über den Arbeitgeber mit, den aktuellen Stand der Verhandlungen mit und die sich kommenden Diskrepanzen mit
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Vorschlag über Vorsitz der Einigungsstelle beurteilen
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- Suchen Sie nach Informationen über die Person bei Rechtsanwälten, anderen Betriebsräten oder Gewerkschaften
- Haben Sie Probleme mit dem Vorschlag bzw. sind Sie damit nicht einverstanden:
- Suchen Sie Argumente gegen den Kandidaten und finden Sie einen Gegenkandidaten
- Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Gegenvorschlag vor
- Ist der Vorschlag für Sie in Ordnung, gehen Sie zum nächsten Schritt über
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Vorschlag bewerten
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- Sind Sie mit der Anzahl der Beisitzer zufrieden?
- Ist die Anzahl ausreichend? (Grundsätzlich: Umso schwieriger die Situation ist, desto mehr Beisitzer sind notwendig)
- Schlagen Sie GGf. eine höhere Anzahl der Beisitzer vor
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Verhandlung
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- Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Besetzung der Einigungsstelle
- Sind die Verhandlungen gescheitert erfolgt die Anrufung des Arbeitsgerichts
- Berufen Sie eine Betriebsratssitzung ein
- Erstellen Sie eine Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt:
- Der Vorschlag des Arbeitgebers über die Besetzung der Einigungsstelle wird abgelehnt, mit der Absicht, das Arbeitsgericht anzurufen (§§ 98 ArbGG, 76 Abs. 2 BetrVG)
- Anwalt bzw. Gewerkschaft wird auf Arbeitgeberkosten beauftragt
- Das Verfahren wird vor dem Arbeitsgericht durchgeführt (wegen des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes wurde das Verfahren angetrieben)
- Sind die Verhandlungen erfolgreich, kann das Verfahren vor der Einigungsstelle eingeleitet werden
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