Schulung von Betriebsratsmitgliedern
Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG |
- Inhalt
- Unterrichtung für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Informationen (unter Beachtung der betrieblichen Situation sowie der Notwendigkeit)
- Bei Vermittlung von Grundkenntnissen
- Erforderlichkeit grundsätzlich gegeben
- Bei Unterrichtung spezieller Kenntnisse ist die Notwendigkeit zu begründen
- Dauer / Zeitpunkt
- keine konkrete Dauer, Erforderlichkeit maßgebend
- Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen
- Teilnehmer
- Grundsätzlich jedes Mitglied des Betriebsrats, außer die vermittelten Kenntnisse sind im Betriebsrat schon vorhanden
- Ersatzmitglieder dürfen auch eine Schulung besuchen, sofern Sie regelmäßig in den Betriebsrat nachrücken
- Entgeltfortzahlung
- Berechnung nach Lohnausfallprinzip
- Arbeitgeber rechtzeitig informieren
- Mitteilung des Schulungsteilnehmers, Datum, Ort, Dauer, Thema (Begründung)
- Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen
- Missachtet der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten (=zeitliche Lage), kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen
- Arbeitgeber übernimmt Kosten (Grundlage § 40 BetrVG)
- Betriebsrat muss Beschluss fassen
- Kostenaspekt kein Grund den günstigsten Anbieter zu wählen
- Kostenarten (Übernachtungs-, Verpflegungs-, Reise- und evtl. Stornokosten
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Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG |
- Inhalt
- Unterrichtung für die Betriebsratstätigkeit lediglich geeigneter Informationen
- Anerkennung durch zuständige oberste Landesbehörde (in dem Veranstalter seinen Sitz hat)
- Dauer
- Max. 3 Wochen (bei neuen Betriebsratsmitgliedern 4 Wochen)
- Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen
- Teilnehmer Entgeltfortzahlung siehe oben
- Arbeitgeber übernimmt Kosten nicht
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