Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Inhalt
    • Unterrichtung für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Informationen (unter Beachtung der betrieblichen Situation sowie der Notwendigkeit)
    • Bei Vermittlung von Grundkenntnissen
    • Erforderlichkeit grundsätzlich gegeben
    • Bei Unterrichtung spezieller Kenntnisse ist die Notwendigkeit zu begründen
  • Dauer / Zeitpunkt
    • keine konkrete Dauer, Erforderlichkeit maßgebend
    • Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen
  • Teilnehmer
    • Grundsätzlich jedes Mitglied des Betriebsrats, außer die vermittelten Kenntnisse sind im Betriebsrat schon vorhanden
    • Ersatzmitglieder dürfen auch eine Schulung besuchen, sofern Sie regelmäßig in den Betriebsrat nachrücken
  • Entgeltfortzahlung
    • Berechnung nach Lohnausfallprinzip
  • Arbeitgeber rechtzeitig informieren
    • Mitteilung des Schulungsteilnehmers, Datum, Ort, Dauer, Thema (Begründung)
    • Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen
    • Missachtet der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten (=zeitliche Lage), kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen
  • Arbeitgeber übernimmt Kosten (Grundlage § 40 BetrVG)
    • Betriebsrat muss Beschluss fassen
    • Kostenaspekt kein Grund den günstigsten Anbieter zu wählen
    • Kostenarten (Übernachtungs-, Verpflegungs-, Reise- und evtl. Stornokosten
Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG
  • Inhalt
    • Unterrichtung für die Betriebsratstätigkeit lediglich geeigneter Informationen
    • Anerkennung durch zuständige oberste Landesbehörde (in dem Veranstalter seinen Sitz hat)
  • Dauer
    • Max. 3 Wochen (bei neuen Betriebsratsmitgliedern 4 Wochen)
    • Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen
  • Teilnehmer Entgeltfortzahlung siehe oben
  • Arbeitgeber übernimmt Kosten nicht