Zulässige Höchstarbeitszeit

Was ist zu beachten? Beachtet
Grundsätzliches
  • Umfang: pro Werktag 8 Stunden (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 ArbZG) bzw. pro Woche 48 Stunden (6 Werktage à 8 Stunden)
  • Grenze: Richtlinie 93/104/EG
  • Geltungsbereich: Gilt für Arbeiter, Angestellte und für die zum Zwecke der Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbZG).
Spezielle Regelungen
  • Für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen: § 17 LadSchlG
  • Für Zivildienstleistende: § 32 Abs. 1 ZDG
  • Für Kraftfahrer: EG-VO 3820/85 und in der Richtlinie 02/15/EG (Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten)
  • Für Jugendliche: §§ 8 ff. JArbSchG
  • Für werdende und stillende Mütter: § 8 MuSchG
  • Für Schwerbehinderte: § 124 SGB IX
  • Für Abrufkräfte: § 12 TzBfG
Einschränkungen durch Tarifverträge
  • z.B. 37,5-Stunden Woche im Einzelhandel
Verlängerung
  • Auf bis zu 10 Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 2 ArbZG)
    Voraussetzung: Innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen werden im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten (Regelausgleichszeitraum).

 

  • Über 8 Stunden hinaus auch ohne Zeitausgleich (§ 7 Abs. 2a ArbZG)
    Voraussetzungen:
    • Verlängerung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen
    • in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
    • es ist durch besondere Regelungen sichergestellt, dass keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer eintritt (z.B. Regelung zu Ruhezeiten und Ausgleichszeiträumen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
    • schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG

 

  • Auf über 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 4 ArbZG)
    Voraussetzungen:
    • in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
    • es wird ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt
    • Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)

 

  • Möglichkeiten anderer Regelungen in bestimmten Bereichen, 7 Abs. 2-4 ArbZG, insbesondere:
    • Anpassung der Arbeitszeit in der Landwirtschaft in der Bestellungs- und Erntezeit sowie entsprechend den Witterungseinflüssen (Abs. 2 Nr. 2)
    • Anpassung der Arbeitszeit bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an die Eigenart der Tätigkeit und zum Wohl der Patienten (Abs. 2 Nr. 3)
    • Anpassung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst an die Eigenart der Tätigkeit (Abs. 2 Nr. 4)
    • Anpassung der Arbeitszeit in nicht tarifgebundenen Betrieben durch Übernahme der Regelungen des Tarifvertrags, in dessen Geltungsbereich Betrieb liegt (Abs. 3)
    • Anpassung der Arbeitszeit in kirchlichen Einrichtungen (Abs. 4)

 

  • Voraussetzungen:
    • Änderung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen
    • Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
    • Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)

 

  • Sonderregelungen
  • In Bereichen, in denen üblicherweise keine Tarifverträge bestehen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG zulassen (Abs. 5):
    Voraussetzungen:
    • betriebliche Gründe
    • keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer
    • Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht übersteigen (Abs. 8 Satz 2)
  • In Bereichen, in denen Ausnahmen durch Rechtsverordnung zugelassen sind (Abs. 6):
    Voraussetzungen:
    • betriebliche Gründe
    • keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer

 

  • Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 12 Stunden
    Voraussetzung:
    Ruhezeit von mindestens 11 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG).
Verlängerung in außergewöhnlichen Fällen
  • Ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 14 ArbZG)
    • vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (Abs. 1)
    • geringe Anzahl von Arbeitnehmer betroffen
    • Arbeitsergebnis ohne Verlängerung gefährdet bzw. würde unverhältnismäßiger Schaden eintreten
    • andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 1)
    • in Forschung und Lehre
    • unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten
    • unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder von Tieren
    • andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 2)

 

  • Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG)
    • im Falle von Kontischicht (Abs. 1 Nr. 1a)
    • auf Bau- und Montagestellen (Abs. 1 Nr. 1b)
    • in Saison- und Kampagnebetrieben (Abs. 1 Nr. 2)
    • weitere Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse (Abs. 2)

 

  • Aufgrund von Rechtsverordnung im Verteidigungsfall (Abs. 3)