Kurzarbeit - Betriebsvereinbarung

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Geltungsbereich
  • Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Firma ……………… mit Ausnahme der leitenden Angestellten, der Auszubildenden und des mit der Ausbildung beauftragten Personals.
Zielsetzung
  • Ziel der Einführung von Kurzarbeit ist es, Entlassungen durch Reduzierung der Arbeitszeit zu vermeiden.
Keine Fremdvergabe von Aufträgen
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von ……… Monaten danach zu unterlassen, sofern eine Auftragserledigung durch den Betrieb möglich ist.
Betroffene Bereiche
  • (ganzer Betrieb oder Betriebsabteilungen) sowie Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase: Im Zeitraum vom ……… bis ……… wird in folgenden Betriebsabteilungen ……………………… Kurzarbeit eingeführt.
Festlegung des betroffenen Personenkreises
  • Namensliste; ggf. Neufestlegung jede Woche/alle zwei Wochen, um die Lasten der Kurzarbeit gerechter zu verteilen.
Umfang
  • Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit: Während der Kurzarbeitsphase wird die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von … Stunden auf … Stunden abgesenkt.
Keine Einrechnung von Feiertagen
  • An Feiertagen wird grundsätzlich keine Kurzarbeit durchgeführt.
Zeitliche Lage des Arbeitsausfalls
  • Der Arbeitsausfall wird zeitlich so gelegt, dass an Tagen vor und/oder nach Samstag und Sonntag und Feiertagen Arbeitsruhe herrscht.
Urlaub
  • Abwicklung von Resturlaub und Anspruch auf Urlaubsnahme statt Kurzarbeit: Dem Mitarbeiter ist an vereinbarten Kurzarbeitstagen Urlaub zu gewähren, wenn er dies ……… Wochen vorher beantragt. Die Antragsfrist kann einvernehmlich verkürzt werden.
Auflösung von Arbeitszeitguthaben
  • Keine Auflösung erforderlich in den Fällen des § 170 Abs. 4 Satz 3 SGB III: z.B. wenn und soweit das Guthaben ausschließlich für die vorzeitige Freistellung des Mitarbeiters vor Eintritt in die Rente bestimmt ist oder es den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Ankündigungsfrist
  • Den betroffenen Mitarbeitern wird ……… Wochen vorher schriftlich (oder durch Aushang am schwarzen Brett) die Einbeziehung in die Kurzarbeit mitgeteilt.
Vorzeitige Beendigung
  • Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit bei Verbesserung der Auftragslage: Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht.
Verlängerung der Kurzarbeit
  • Verlängerung erfordert Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung; das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit durch Vollarbeit von mehr als z.B. 6 Wochen unterbrochen wurde.
Ausschluss
  • Ausschluss von Überstunden/Sonderschichten während der Kurzarbeit.
Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen
  • Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit und in einem Zeitraum von ……… Monaten danach.
Urlaubsentgelt
  • Berechnung des Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes, Sonderzuwendungen, Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Kur, vermögenswirksame Leistungen (keine Kürzung aufgrund von Kurzarbeit: die Leistungen werden so berechnet, als wäre keine Kurzarbeit eingeführt worden).
Kurzarbeitergeld
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Arbeitsamt unverzüglich die erforderlichen Anträge zu stellen (Anzeige der Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld); Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnungszeiträume.
Volles Arbeitsentgelt
  • Regelung, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn das Arbeitsamt die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt; Klarstellung, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf volles Entgelt kein Arbeitskraftangebot voraussetzt.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Die Firma zahlt für jede infolge Kurzarbeit ausgefallene Stunde einen Betrag in Höhe von z.B. 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoarbeitsentgelt, das der Mitarbeiter bei seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten hätte.
Entgeltabrechnung
  • In der Entgeltabrechnung muss die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts nach Entgelt für geleistete Arbeit und Kurzarbeitergeld sowie die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Abzüge ausgewiesen werden.
Information des Betriebsrats
  • Festlegungen über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Information (z.B. wöchentliche Besprechungen über Auftragsbestand, Beschäftigungsstand, Lagerbestand, Umsatz, Produktion im Vergleich zum Vormonat/Vorjahr usw.).
Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt
  • Teilnahme des Betriebsrats an allen Gesprächen der Geschäftsleitung mit dem Arbeitsamt; Vorlage der Unterlagen und Erklärungen, die das Arbeitsamt erhält, ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Meinungsverschiedenheiten
  • Meinungsverschiedenheiten aus dieser Betriebsvereinbarung werden in einer paritätischen Kommission (Arbeitszeitkommission) beraten und soweit möglich einvernehmlich beigelegt; im Nichteinigungsfalle entscheidet die Einigungsstelle gemäß §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG.
Schlussbestimmungen
  • Inkrafttreten
  • Mindestlaufzeit
  • Kündigung, Kündigungsfrist und ggf. Ausschluss der Nachwirkung.