Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsätzliches
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- Ist im Betrieb ein gültiger Tarifvertrag, der die Verteilung der Arbeitszeit flexibel regelt, hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht mehr. Eine abweichende Betriebsvereinbarung vom Tarifvertrag wird ebenso ungültig (Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht – Praxishandbuch § 18 Rn. 69f.)
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Gültigkeit
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- Alle Beschäftigten der Firma mit Ausnahme von bestimmten Personenkreisen
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Definition
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- Die Beschäftigten können selbst ihren Arbeitsbeginn und ihr Arbeitsende festlegen unter Beachtung des täglichen Zeitfensters und der Gleitzeitspanne
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Inhalt
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- Keine Überschreitung der täglichen HöchstArbeitszeit und Erfüllung der täglichen und monatlichen Haupt-/SollArbeitszeit; Übertrag der Überstunden in den nächsten Monat ist grundsätzlich möglich
- Bestimmung des täglichen Zeitrahmens für die Gleitzeit (RahmenArbeitszeit) (BAG v. 29.04.04 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670)
- Nach § 3 Satz 2 ArbZG darf die Dauer der täglichen individuellen HöchstArbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden
- Tägliche SollArbeitszeit bestimmen
- Dauer der KernArbeitszeitspanne festlegen (Arbeits- bzw. Anwesenheitspflicht) oder MindestArbeitszeit bestimmen
- Dauer der täglichen Gleitzeitspanne und Grenzen für Gleitzeitguthaben/Gleitzeitschulden bestimmen
- Möglichkeiten für den Ausgleich festlegen
- Unterrichtung des BR über Gleitzeitguthaben/-schulden der einzelnen Mitarbeiter, auch bei Überschreitung der festgelegten Höchstgrenze des Gleitzeitguthabens
- Die Mitarbeiter haben das Recht, ihr Gleitzeitguthaben während der HauptArbeitszeit abzubauen (Ausgleichszeitraum, Langzeitkonto?)
- Unterscheidung zwischen Gleitzeit und zustimmungs-/ zuschlagspflichtiger Mehrarbeit
- Ruhepausen nutzen, weil keine Gutschriften erfolgen können
- Umgang mit tariflichen Regelungen bei bezahlter Freistellung (Abwesenheit)
- Bei Dienstreisen wird die tägliche SollArbeitszeit gutgeschrieben; bei Arbeitszeiten mit bis zu 10 Stunden kann ein Antrag auf Zeitgutschrift gestellt werden
- Mitarbeiter müssen Zeiterfassungsgeräte nutzen, festhalten der Überstunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG
- Spezielle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
- Bei Differenzen erfolgt die Beratung in einer paritätischen Kommission, bei keiner Einigung Entscheidung der Einigungsstelle nach §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG
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Schluss-bestimmungen
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- Laufzeit der Betriebsvereinbarung, Kündigung und deren Fristen, In-Kraft-Treten, Ausschluss der Nachwirkung
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