Regelungspunkte einer Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundsätzliches
  • Ist im Betrieb ein gültiger Tarifvertrag, der die Verteilung der Arbeitszeit flexibel regelt, hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht mehr. Eine abweichende Betriebsvereinbarung vom Tarifvertrag wird ebenso ungültig (Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht – Praxishandbuch § 18 Rn. 69f.)
Gültigkeit
  • Alle Beschäftigten der Firma mit Ausnahme von bestimmten Personenkreisen
Definition
  • Die Beschäftigten können selbst ihren Arbeitsbeginn und ihr Arbeitsende festlegen unter Beachtung des täglichen Zeitfensters und der Gleitzeitspanne
Inhalt
  • Keine Überschreitung der täglichen HöchstArbeitszeit und Erfüllung der täglichen und monatlichen Haupt-/SollArbeitszeit; Übertrag der Überstunden in den nächsten Monat ist grundsätzlich möglich
  • Bestimmung des täglichen Zeitrahmens für die Gleitzeit (RahmenArbeitszeit) (BAG v. 29.04.04 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670)
  • Nach § 3 Satz 2 ArbZG darf die Dauer der täglichen individuellen HöchstArbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden
  • Tägliche SollArbeitszeit bestimmen
  • Dauer der KernArbeitszeitspanne festlegen (Arbeits- bzw. Anwesenheitspflicht) oder MindestArbeitszeit bestimmen
  • Dauer der täglichen Gleitzeitspanne und Grenzen für Gleitzeitguthaben/Gleitzeitschulden bestimmen
  • Möglichkeiten für den Ausgleich festlegen
  • Unterrichtung des BR über Gleitzeitguthaben/-schulden der einzelnen Mitarbeiter, auch bei Überschreitung der festgelegten Höchstgrenze des Gleitzeitguthabens
  • Die Mitarbeiter haben das Recht, ihr Gleitzeitguthaben während der HauptArbeitszeit abzubauen (Ausgleichszeitraum, Langzeitkonto?)
  • Unterscheidung zwischen Gleitzeit und zustimmungs-/ zuschlagspflichtiger Mehrarbeit
  • Ruhepausen nutzen, weil keine Gutschriften erfolgen können
  • Umgang mit tariflichen Regelungen bei bezahlter Freistellung (Abwesenheit)
  • Bei Dienstreisen wird die tägliche SollArbeitszeit gutgeschrieben; bei Arbeitszeiten mit bis zu 10 Stunden kann ein Antrag auf Zeitgutschrift gestellt werden
  • Mitarbeiter müssen Zeiterfassungsgeräte nutzen, festhalten der Überstunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG
  • Spezielle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
  • Bei Differenzen erfolgt die Beratung in einer paritätischen Kommission, bei keiner Einigung Entscheidung der Einigungsstelle nach §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG
Schluss-bestimmungen
  • Laufzeit der Betriebsvereinbarung, Kündigung und deren Fristen, In-Kraft-Treten, Ausschluss der Nachwirkung