Aushänge - Schutz bestimmter Arbeitnehmer
Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Heimarbeitsgesetz |
- Grundlage: Durchführung von Heimarbeit
- Inhalt: Mitarbeiterlisten der in Heimarbeitsbeschäftigten
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Ausgaberäume
- Weitere Pflichten:
- Regelung der Vergütung lt. §§ 17-19 HAG
- Vergütungsverzeichnisse
- Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen
- Ggf. Mutterbücher
- Bei Regelung der Vergütung gemäß §§ 17-19 HAG nur der Gesetzesabschnitt, der für die Mitarbeiter in Frage kommt
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle
- Rechtslage: § 8 Abs. 1-3 HAG
- Rechtslage: § 6 S. 1 und 2 HAG
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Jugendarbeitsschutzgesetz |
- Dauerhafte Beschäftigung von mindestens einem Jugendlichen
- Inhalt: Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde und Fassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Sonstige Pflichten:
- Bei einer dauerhaften Beschäftigung von mindestens drei Jugendlichen ist § 48 JArbSchG die Rechtslage
- Pflicht über den Aushang der regelmäßigen Pausen sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Rechtslage: § 47 JArbSchG
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Mutterschutzgesetz |
- Dauerhafte Beschäftigung von mindestens drei Frauen
- Inhalt: Fassung des Mutterschutzgesetzes
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Sonstige Pflichten:
- Grundlage: In Heimarbeit beschäftigte
- Inhalt: Fassung des Mutterschutzgesetzes
- Einsicht/Aushang im Raum zur Übergabe und Abgabe von Heimarbeit
- Rechtslage: § 18 Abs. 2 MuSchG
- Rechtslage:§ 18 Abs. 1 MuSchG
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Gleichbehandlung am Arbeitsplatz |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Die Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern ist bildet die Grundlage
- Inhalte § 61b ArbGG sowie §§ 611a+b, 612a und 612 Abs. 3 BGB
- Rechtslage: Artikel 9 Abs. 2 GleiBG
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Seemannsgesetz |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle auf dem jeweiligen Schiff
- Als Inhalt gilt die Fassung des Seemannsgesetzes, der Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Rechtsverordnungen gemäß § 143
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
- Einsicht/Aushang bei Abschluss eines Vertrags sowie die persönliche Übergabe. Ausländer erhalten den Gesetzestext in Ihrer Muttersprache
- Inhalt ist der hauptsächliche Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes der Zulassungsbehörde in Form eines Merkblatts
- Rechtslage: § 11 Abs. 2 AÜG
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Gesetz über die Beschäftigten |
- Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
- Als Inhalt gilt die Fassung des Beschäftigungsgesetzes
- Rechtslage: § 7 BeschäftigtenschutzG
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