Bildung einer Schwerbehindertenvertretung
Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Grundsätze
(§ 177 Abs. 1 SGB IX) |
- Eine Gründung ist nicht zwingend
- Zur Gründung müssen mindestens 5 Schwerbehinderten im Betrieb/Betriebsteilen dauerhaft beschäftigt sein
- Verpflichtung des Betriebsrats auf Hinwirkung (§ 176 SGB IX)
|
❏ |
Wahl
(§ 177 Abs. 2, 3 SGB IX) |
- Wahlberechtigt sind alle Schwerbehinderten aus dem Betrieb bzw. den einzelnen Betriebsteilen
- Voraussetzungen zur Wählbarkeit:
- Mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt
- Ausnahme: Betrieb/Betriebsteil besteht noch kein Jahr
- Über 18 Jahre
- Besteht ein Gesamtbetriebsrat ist eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen
|
❏ |
Wahltermin |
- Wahl alle 4 Jahre
- Zeitraum 1. Oktober bis 30. November
- Frühere Wahl nur in folgenden Ausnahmefällen:
- Wahl zum Ersten mal
- Wahlanfechtung
- Auflösung des Amtes, kein Stellvertreter rückt nach
|
❏ |
Wahlgrundsätze
(§ 177 Abs. 6 SGB IX) |
- Mehrheitswahl
- Wahl geheim und unmittelbar
|
❏ |
Amtszeit |
- 4 Jahre
- Beginn durch Veröffentlichung des Wahlergebnisses oder durch Ende der Amtszeit des Vorgängers
- Vorzeitige Auflösung in folgenden Fällen:
- Wählbarkeitsverlust
- Ausscheidung aus dem Betrieb durch Vertrauensperson
- Amtsverzicht durch Vertrauensperson
- Beschluss des Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes (§ 177 Abs. 8 SGB IX)
|
❏ |