Bildung einer Schwerbehindertenvertretung

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundsätze
(§ 177 Abs. 1 SGB IX)
  • Eine Gründung ist nicht zwingend
  • Zur Gründung müssen mindestens 5 Schwerbehinderten im Betrieb/Betriebsteilen dauerhaft beschäftigt sein
  • Verpflichtung des Betriebsrats auf Hinwirkung (§ 176 SGB IX)
Wahl
(§ 177 Abs. 2, 3 SGB IX)
  • Wahlberechtigt sind alle Schwerbehinderten aus dem Betrieb bzw. den einzelnen Betriebsteilen
  • Voraussetzungen zur Wählbarkeit:
    • Mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt
    • Ausnahme: Betrieb/Betriebsteil besteht noch kein Jahr
    • Über 18 Jahre
  • Besteht ein Gesamtbetriebsrat ist eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen
Wahltermin
  • Wahl alle 4 Jahre
  • Zeitraum 1. Oktober bis 30. November
  • Frühere Wahl nur in folgenden Ausnahmefällen:
  • Wahl zum Ersten mal
  • Wahlanfechtung
  • Auflösung des Amtes, kein Stellvertreter rückt nach
Wahlgrundsätze
(§ 177 Abs. 6 SGB IX)
  • Mehrheitswahl
  • Wahl geheim und unmittelbar
Amtszeit
  • 4 Jahre
  • Beginn durch Veröffentlichung des Wahlergebnisses oder durch Ende der Amtszeit des Vorgängers
  • Vorzeitige Auflösung in folgenden Fällen:
    • Wählbarkeitsverlust
    • Ausscheidung aus dem Betrieb durch Vertrauensperson
    • Amtsverzicht durch Vertrauensperson
    • Beschluss des Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes (§ 177 Abs. 8 SGB IX)