Erstellt am 15.09.2017 um 11:29 Uhr von outofmemory
Es kommt auf die Beschlüsse an, siehe §33 BetrVG.
Z.B. bei Geschäftsordnung §36 oder Betriebsausschuss § 27 müssen es MITGLIEDER des Betriebsrates sein. Bei Beschlüssen zu z.B. §99 sind es die Mitglieder und geladenen Ersatzmitglieder.
Erstellt am 15.09.2017 um 12:02 Uhr von Catweazle
Ersatzmitglieder vertreten die ordentlichen mit allen Rechten und Pflichten. Sie können durchaus eine Sitzung abhalten ohne ein einziges ordentliches BR-Mitglied und Beschlüsse fassen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ladung und Tagesordnung.
Erstellt am 15.09.2017 um 13:42 Uhr von Pjöööng
outofmemory, kannst Du diese Differenzierung auch belegen?
Erstellt am 15.09.2017 um 14:14 Uhr von outofmemory
@pjöööng
Jupp kann ich! Und wie kommt es zu deiner Nachfrage?
"§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. "
"§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) 1Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. "
Rn36
"Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgl. eines beschlussfähigen BR reichen für einen wirksamen Beschluss nicht aus, soweit das Gesetz für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit fordert. Die Mehrheit der Stimmen der Mitgl. des BR, dh die absolute Mehrheit, verlangt das Gesetz
–beim Rücktritt des BR (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3),
–bei der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse oder einzelne BRMitgl. (vgl. § 27 Abs. 3, § 28),
–bei der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (vgl. § 28a),
–bei der Aufstellung einer schriftlichen Geschäftsordnung (vgl. § 36),
–bei der Beauftragung des GesBR, eine Angelegenheit für den BR mit der Unternehmensleitung zu behandeln (vgl. § 50 Abs. 2),
–bei der Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des BR (vgl. § 107 Abs. 3)."
Ich glaube dies dürfte ausreichen......
Erstellt am 15.09.2017 um 14:25 Uhr von celestro
"Ich glaube dies dürfte ausreichen......"
Erm ... nein ?
Die "Erklärung" zielt auf den Unterschied ab, das z.B. bei einem 9er Gremium aus irgendwelchen Gründen mal nur 4 da sind. Das es in dem einen Fall "normale" Mitglieder sein müssen und in dem anderen Ersatzmitglieder dabei sein dürfen, geht es in den § überhaupt nicht.
Erstellt am 15.09.2017 um 14:33 Uhr von outofmemory
OK und wozu die Unterscheidung von
"anwesenden Mitgl. eines beschlussfähigen BR"
und
"Die Mehrheit der Stimmen der Mitgl. des BR"?
Erstellt am 15.09.2017 um 14:51 Uhr von Pjöööng
Zitat (outofmemory):
"anwesenden Mitgl. eines beschlussfähigen BR"
9er Gremium, 7 BRM (bzw. EBRM) nehmen an der Sitzung teil, es reichen 4 Ja-Stimmen.
"Die Mehrheit der Stimmen der Mitgl. des BR"?
9er Gremium, 7 BRM (bzw. EBRM) nehmen an der Sitzung teil, es braucht mindestens 5 Ja-Stimmen.
Erstellt am 15.09.2017 um 15:01 Uhr von BrauseBär
„(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.“
Sagt das nicht schon alles aus?
Das BetrVG unterscheidet zw. Gewählten und Nachgerückten nur hinsichtlich der Wählbarkeit bei der Besetzung von Ausschüssen, ansonsten aber nicht. Selbst der Rücktritt eines BR kann u.U. von Nachgerückten beschlossen werden.
Erstellt am 18.09.2017 um 09:55 Uhr von bürgermeister
Hallo BrauseBär,
mal eine bescheidene Frage. Warum sollte der Rücktritt eines BR Mitgliedes vom Gremium beschlossen werden? Nachrücker oder ordentliches Mitglied mal hin oder her.
Ist es nicht an dem das ein BR Mitglied von sich aus zurücktritt und nicht zum Rücktritt gezwungen wird? Es regeln doch die §§23 u. 24 BetrVG wer und wie ein BR Mitglied aus dem Gremium entfernt oder entfernt werden kann.
Erstellt am 18.09.2017 um 10:32 Uhr von BrauseBär
Da hast du etwas missverstanden.
Mit BR meinte ich das ganze Gremium und nicht Einzelne. Wäre dem so, hätte ich nicht BR, sondern BRM geschrieben.
Davon abgesehen sollte es jedem BRM bekannt sein, dass ein BR zwar darüber beschließen kann, ein Mitglied aus dem BR entfernen zu wollen, dieses aber nicht einfach per Beschluss zu können.
Erstellt am 18.09.2017 um 12:50 Uhr von bürgermeister
Ja gut das so zu Verstehen macht dann Sinn.