*was ist wenn der Kollege die Flexirente wählt ? Was sagt die Rechtssprechung dazu, denn man ist ja in dem Konstrukt quasi beides, AN und Rentner*
Ich kenne mich mit der Flexirente nicht aus. Für den Betrieb ist derjenige Teilzeitarbeitnehmer. Was soll daran rechtlich zu beanstanden sein? Es gibt ja auch Menschen, die eine Unfallrente beziehen und trotzdem noch arbeiten.
*Ich finde das nur peinlich, dass jemand nicht normal in Rente gehen kann weil niemand im Gremium bereit ist hier ein wenig Verantwortung zu übernehmen!!!!!*
Edit: Es ist doch durchaus möglich, dass der BRV viel Spaß an seiner Arbeit hat und auch weiterarbeiten möchte. Was bitte ist daran peinlich? Es hört sich für mich nicht an, als wolle man ihn dazu zwingen.
Und jetzt die Rechtsgrundlage:
Verlängerung von Arbeitsverträgen über die Regelaltersgrenze hinaus
1. Die neue gesetzliche Regelung
Seit dem 1. Juli 2014 können Arbeitsverhältnisse über die Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben." Dieser Satz 3 wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung an den bisherigen § 41 SGB VI angefügt.
Mit der Regelung möchte der Gesetzgeber Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglichen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortzusetzen, auch wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.
2. Anwendbarkeit und Voraussetzungen
Die Neuregelung ist grundsätzlich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst (vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD) anwendbar. Ob ein Abweichen von § 41 S. 3 SGB VI durch Tarifvertrag möglich ist, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Eine für Arbeitnehmer günstige Abweichung durch Tarifvertrag ist jedoch regelmäßig bei Arbeitnehmerschutznormen wie den Befristungsregeln nicht ausgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis kann nur nach § 41 S. 3 SGB VI verlängert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart ist. Dies kann entweder explizit unter Bezugnahme auf die Regelaltersgrenze erfolgt sein oder implizit durch Angabe des gesetzlichen Renteneintrittsalters beziehungsweise des Datums, an dem dieses erreicht wird. Ob die Vereinbarung individual- oder kollektivvertraglich (d.h. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) erfolgt ist, spielt keine Rolle.
3. Der Verlängerungsvertrag
Die Vereinbarung, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben, muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Der Verlängerungsvertrag muss geschlossen werden, noch während ein Arbeitsverhältnis besteht. Da es sich lediglich um ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes handelt, darf keine zeitliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze entstehen.
In der Verlängerungsvereinbarung ist lediglich eine zeitliche Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses möglich. Die sonstigen im jeweiligen Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen bleiben von der Neuregelung unberührt; inhaltliche Änderungen, insbesondere bezüglich Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung, sind unzulässig.
Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts kann mehrfach erfolgen. Weder eine Begrenzung der Anzahl der Verlängerungsvereinbarungen noch eine Höchstdauer der einzelnen Verlängerungsperioden ist gesetzlich vorgesehen. Auch eine Gesamthöchstdauer ist nicht festgelegt, sodass das Arbeiten bis ins hohe Alter möglich ist.
Während der Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bezieht der Arbeitnehmer bereits die volle Rente. Von seinem Lohn muss er zwar Steuern und Sozialabgaben entrichten, von den Abgaben für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung ist er jedoch befreit.