Erstellt am 09.06.2017 um 07:36 Uhr von gironimo
Du meinst auf dem Zettel, auf dem ihr euer Kreuz gemacht habt?
Da werden immer nur die ersten Kandidaten genannt. Gewählt werden aber alle.
Erstellt am 09.06.2017 um 09:20 Uhr von Pjöööng
OMG gironimo!
Bei Listenwahl sind auf dem Stimmzettel (um den geht es hier vermutlich?) sind die erstend BEIDEN Bewerber (nicht mehr und nicht weniger!) aufzuführen. Siehe § 11 (2) der WO.
Wenn bei Euch anders verfahren wurde, so ist das ein kristallklarer Anfechtungsgrund.
Auf den veröffentlichten Vorschlagslisten sind alle Bewerber aufzuführen.
Erstellt am 09.06.2017 um 12:22 Uhr von Challenger
§ 11 Wahlordnung
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unterAngabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe,Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
Hallo Pjöööng,
eine BR-Wahl ist immer dann anfechtbar,wenn gravierende Verstöße gegen die Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflussen können. "Können" reicht völlig aus.Wenn es so sein sollte, dass auf den Stimmzettel alle drei Vorschlagslisten die ersten drei Kandidaten aufgeführt wurden,ist die Chancengleichheit gewahrt.Ich glaube daher kaum, dass wegen dieses geringfügigen Verstoßes gegen die WO nach §19 BetrVG ein Wahl- anfechtungsverfahren erfolreich durchgeführt werden kann.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn durch die Kürzung einer Vorschlagsliste von 8 auf 3 Kandidaten zu einem Vor- oder Nachteil der V-listen untereinander führen würde.