Erstellt am 24.05.2017 um 16:15 Uhr von gironimo
Na dann widersprecht ihr eben bei der Einstellung mit § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG und verweist auf Nachteile für im Betrieb beschäftigte AN durch die Einstellung. (Das TzBfG räumt ja leider bei Aufstockung nur eine gewisse Bevorzugung ein).
Dann schafft Ihr dadurch die Option, dass die Angelegenheit zum Gericht geht (falls der AG weiterhin die Aushilfe will). Ob sich das dann noch für den AG rechnet?
Besser wäre es, wenn ihr diese Vorgehensweise mit dem AG vorab diskutiert, bevor ihr die Anhörung zur Einstellung bekommt. Vielleicht könnt ihr ihn überzeugen.
Erstellt am 24.05.2017 um 16:34 Uhr von Ernsthaft
Giro, warum nur § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG und nicht auch Nr. 1.?
Gerade § 9 TzBfG gibt einem Teilzeitbeschäftigten doch das Recht, zumindest erstmal etwas zu fordern.
Ganz so wertlos sehe ich das TzBfG auch in dieser Frage nicht.
Zumindest dann nicht, wenn das dort Wiedergegebene bis heute bestand hat: BAG Urt. v. 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07
Erstellt am 24.05.2017 um 18:30 Uhr von Pickel
Gironimo, typischerweise kann eine Person immer nur einmal präsent sein. 2 Personen aber zweimal. Wenn der AG diese Flexibilität für entscheidend erachtet, hat die AN schlicht keinen Anspruch darauf, frei werdende TZ-Stunden aufzusaugen und eine VZ-Stelle zu generieren.
Erstellt am 24.05.2017 um 19:58 Uhr von AlterMann
Pickel, das ist in dieser Kürze nicht richtig:
Wenn der AG sich darauf beruft, dass er aufgrund der notwendigen Arbeitseinteilung keine Vollzeitkräfte gebrauchen kann, dann ist dies zwar eine unternehmerische Entscheidung. Sie setzt aber voraus, dass der AG eine allgemeingültige Entscheidung mindestens für eine ganze Abteilung trifft. Ohne eine solche Entscheidung ist der Weg von girinimo zielführend: Der AG kann die neue Kraft nicht einstellen, weil eine bereits Beschäftigte dadurch Nachteile erleidet.
Erstellt am 24.05.2017 um 21:05 Uhr von Pickel
ÄlterMann, jetzt wirds spannend! Welchen Nachteil erleidet die Dame genau?
Erstellt am 25.05.2017 um 00:51 Uhr von celestro
"Welchen Nachteil erleidet die Dame genau?"
Das Sie nicht in Vollzeit zurückkehren kann.
Erstellt am 25.05.2017 um 06:40 Uhr von Pickel
Ein entgangener Vorteil wäre demnach ein Nachteil celestro?
von "zurückkehren" steht in der Frage btw kein Wort
Erstellt am 25.05.2017 um 10:44 Uhr von AlterMann
Bei einer Einstellung sind interne Bewerbungen bei gleicher Eignung vorzuziehen. Der Antrag auf Mehrstunden ist eine solche Bewerbung.
>>> Der BR kann der Einstellung widersprechen.
Erstellt am 25.05.2017 um 11:07 Uhr von Pickel
"Bei einer Einstellung sind interne Bewerbungen bei gleicher Eignung vorzuziehen"
Wo genau steht das?
Erstellt am 25.05.2017 um 14:10 Uhr von Ernsthaft
Im BAG Urt. v. 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07 unter der RN 30
Erstellt am 25.05.2017 um 15:37 Uhr von Pickel
Ernsthaft, im Verfahren ging es um einen "entsprechenden Arbeitsplatz", um den sich der Bewerber beworben hat. Beim Fragesteller möchte die AN aber frei werdende Stunden die 1:1 nachbesetzt werden sollen zusätzlich zu ihren bestehenden dazu haben.
Du vergleichst also - wie eigentlich immer - Äpfel mit Birnen und liegst mal wieder meilenweit daneben.
Erstellt am 25.05.2017 um 20:54 Uhr von Ernsthaft
Sorry, ich will ja eigentlich keinen Vorverurteilen, aber so langsam Glaube auch ich, dass bei dir etwas fehlt oder zumindest gelegentlich aussetzt.
Worum es in dem Verfahren geht, ist hier nebensächlich und kann auch nur jene Interessieren, die nie gelernt haben, dass man mit der Angabe einer Randnummer auf das dort Ausgesagte und nicht auf das ganze verweist.
Um das zu erkennen, bedarf es noch nicht einmal eines Schulabschlusses. Das erkennen sogar schon Kinder, die noch nicht mal ein zweistelliges Lebensalter erreicht haben.
Und wenn hier einer etwas mit Äpfeln und Birnen vergleicht, bist das auch nur du!
Das BetrVG regelt ein Innenverhältnis, an dem ein externer Bewerber auch erst dann teilnehmen kann, wenn diese Person und der AG die Hürde BR erfolgreich übersprungen haben. Solange das nicht der Fall ist, hat er bei innerbetrieblichen Abläufen überhaupt nichts zu melden.
Daher gibt es hier auch nichts, mit dem er hier verglichen werden kann.
Das gilt im Besonderen auch für deine Blödsinnsaussage gegenüber @Celestro, indem auch hier ein entgangener Vorteil, kein Nachteil sein soll.
Aber damit hast du indirekt sogar recht. Um hier überhaupt von einem Vorteil ausgehen zu können, bedarf es hierzu auch einer mit diesem MA vergleichbaren Person. Die hier aber keinesfalls eine Externe sein kann.
Und da du ja so gerne etwas liest, wobei ich das, was dann dabei rauskommt doch eher unter Vorbehalt stellen möchte, darfst du dir gerne einmal die Vorstellung des Gesetzgebers zum BetrVG 1972 ansehen.
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Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/1786
Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (Entwurf der Bundesregierung)
Seite 50 Zu § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Die Vorschrift greift erstmals den Gedanken eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes auf und aktiviert die im Betrieb selbst vorhandenen Möglichkeiten eines rationellen Personaleinsatzes. Außerdem wird möglichen Verärgerungen der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz des im Betrieb vorhandenen qualifizierten Angebots entgegengewirkt.
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Und jetzt erzähl du Schlaumeier uns hier einmal, was der Gesetzgeber damit ausdrücken will.
Erstellt am 26.05.2017 um 00:22 Uhr von celestro
"Ein entgangener Vorteil wäre demnach ein Nachteil celestro?"
Ich habe Dir nur erläutert, was der alte Mann meinte. Ich sehe das nicht so, nein.
"von "zurückkehren" steht in der Frage btw kein Wort"
Mag sein, das Sie vorher keine Vollzeit gearbeitet hat, das ist richtig. Aber ausgeschlossen ist das auch nicht.