Erstellt am 10.06.2024 um 15:23 Uhr von Muschelschubser
Hallo,
Man kann einen Beschluss durchaus aufgliedern, wenn er mehrere mitbestimmungspflichtige Elemente enthält.
Bei der Arbeitszeiterhöhung ist das nur dann der Fall, wenn sie mind. 10 Stunde für mehr als einen Monat beträgt.
Was die Ausschreibung angeht, solltet Ihr für die Zukunft auf eine solche bestehen, wenn Euch das jetzt überraschend getroffen hat. Tut ihr das nicht, ist das leider nicht zu beanstanden.
Erstellt am 10.06.2024 um 15:36 Uhr von nelchen
Hallo Muschelschubser,
danke für die prompte Rückmeldung. Die ArbZ Erhöhung ist von 30 auf 40 Stunden. Wir würden uns auf §99 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG "sonstige Nachteile" stützen wollen, denn eine Kollegin bekommt keine VZ während eine anderer ArbN in Vollzeit wechseln soll.
Zur Ausschreibung: wir haben bereits Einstellungen abgelehnt bei denen die Ausschreibung fehlte. Warum es diesmal so gelaufen ist; keine Ahnung. Wir hoffen, mit unserem Beschluss der Kollegin, die übrigens bereits 26 Jahre im Betrieb ist, zu helfen. Der Kollege hat erst zum April angefangen.
LG nelchen
Erstellt am 10.06.2024 um 16:14 Uhr von Muschelschubser
Mit dem Paragrafen könnte man es tatsächlich probieren.
Was ist denn nach der jeweiligen Ablehnung mangels Ausschreibung passiert?
Wurde die Mitbestimmung nachgeholt, oder welche Folgen hatte das?
Erstellt am 10.06.2024 um 17:30 Uhr von Catweazle
Es ist sicher kein Widerspruchsgrund wenn bei einem AN die Arbeitszeit erhöht wird und bei dem anderen nicht.
Ich zitiere mal den hier im Forum oft verwendeten Spruch: "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil."
Andernfalls könnte der Arbeitgeber keine Arbeitszeit erhöhen wenn es mehrere Bewerber gibt.
Erstellt am 11.06.2024 um 08:05 Uhr von Muschelschubser
@Cateweazle
Das könnte ein Richter durchaus so sehen.
Aber so weit muss es ja nicht kommen. Vielleicht reicht ja die Signalwirkung gegenüber dem AG, dass der BR durchaus aufpasst und ein Auge auf Ungerechtigkeiten im Betrieb hat. Selbst wenn er seine Zustimmung ersetzt bekommt, ist dass sicher keine Prozedur, auf die er gesteigerten Wert legt.
Und das muss ja nicht im ersten Schritt passieren.
Man kann dem AG ja vorher das Wort gönnen und ihm Eure Sichtweise erläutern. Wir haben auch schon vor einem Beschluss die GL wegen Klärungsbedarf eingeladen und ihn so zum Nachdenken angeregt. Entweder folgte dann die Beschlussfassung oder die GL hat das Thema doch nochmal mitgenommen.
Man muss ja nicht sofort die großen Geschütze auffahren, aber man kann durchaus mal zeigen welche man hätte.
Erstellt am 11.06.2024 um 08:38 Uhr von takkus
Also ich sehe das etwas anders. An der Stelle von nelchen würde ich das probieren. Warum? Schauen wir mal ins TzBfG §9:
"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen."
So- da der ArbGeb nun die Stelle neu in VZ besetzten will: keine Argumentation von "Vorteil ist eine entgangener Nachteil" oder sowas.
Es liegt eine schriftliche Beantragung vor, es gibt anscheinend einen freien Arbeitsplatz, der teilzeitbeschäftigte ArbN ist mindestens gleich geeignet (Berufserfahrung in der Abteilung- sogar noch besser geeignet), keine ArbZ- Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter liegen vor (davon gehe ich mal aus) und bei den dringenden betrieblichen Gründen würde mir jetzt Nichts einfallen. Der ArbGeb hat die Organisationsentscheidung getroffen einen neuen ArbPlatz zu besetzen. Somit würde ich widersprechen-> VZ ginge auf die Kollegin über. Begründet mit BetrVG § 99 Abs. 1 Ziffer 1 (Verstoß gegen ein Gesetz-> TzBefG), und Ziffer 3 (sonstige Nachteile). Ist der ArbGeb damit nicht einverstanden, kann er sich gerne die Zustimmung beim ArbG holen.
Erstellt am 11.06.2024 um 10:25 Uhr von nelchen
Guten Morgen oder aber auch schon guten Tag gewünscht.
danke für die Antworten und die Diskussionsbeiträge. So wie takkus schreibt habe wir auch gedacht,. Des weiteren verpflichtet uns der § 80 BetrVG ja die Einhaltung der Gesetzte zu überwachen. Die Versetzung ist morgen auf der TO für die Sitzung. Ich werde die Beiträge hier aus dem Forum mit in die Sitzung einbringen.
@10.06.2024 um 16:14 Uhr von Muschelschubser: der ArbGeb hatte daraufhin die Stellen nochmal ausgeschrieben und 4 Wochen später wieder die Einstellungen zur Mitbestimmung eingereicht. Müsste im Herbst 2022 gewesen sein. Seither hatte es immer geklappt.
LG nelchen
Erstellt am 11.06.2024 um 16:10 Uhr von Catweazle
takkus, stimmt genau was du schreibst. Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass beide Bewerber die Arbeitszeit erhöhen wollen.