Erstellt am 11.12.2023 um 10:34 Uhr von jutti1965
Krank ist krank, ob Arbeitsunfall oder andere Krankheit. im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz steht er muss unverzüglich seine AU abgeben, von 1 tag ist da keine Rede. Interne Regelungen gehen nicht über ein Gesetz.
Was gibt es nun für ein Problem?
Erstellt am 11.12.2023 um 10:50 Uhr von schnea
Kollege hat sich am 28.12.2023 beim Vorgesetzten Krankgemeldet "Arbeitsunfall".
Die AU am 28.12.2023 von Arzt bekommen.
Die AU aber ein Tag später am 29.12.2023 am Arbeitgeber per E-Mail geschickt.
Arbeitgeber droht jetzt mit einer Abmahnung oder Kündigung.
Erstellt am 11.12.2023 um 12:00 Uhr von takkus
"Es gibt bei uns auch eine interne Regelung „Arbeitnehmer müssen am gleichen Tag wo sie AU-Bescheinigung von Arzt bekommen haben unverzüglich also am gleichen Tag den Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abgeben.“"-> ist das eine Betriebsvereinbarung oder eine Verfahrensanweisung des ArbGeb ohne Zustimmung des BR? Ich sehe hier die Mitbestimmung des BR mit Sicht auf § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG gegeben. Sollte dies eine einseitige Anordnung sein könnte eine Kündigung im Rahmen einer KüSchKlage wenig Bestand haben.
Im Übrigen halte ich diese "Anordnung" für überdenkenswert. Wie soll ich eine AU- oder Krankenhausaufenthaltsbescheinigung am selben Tag beim ArbGeb abgeben, wenn ich um 23:00 Uhr vom LKW überfahren werde?
Erstellt am 11.12.2023 um 12:58 Uhr von Meph1977
Ich sollte manchmal erst lesen dann schreiben. Ursprünglich hab ich hier was völlig anderes geschrieben was ich aber schnell selber gemerkt hab das es Blödsinn war.
Allgemein würde ich aber denken selbst wenn das in der BV stehen sollte es in der Regel unzumutbar sein dürfte das dies in jedem Fall so sein muss. Außerdem stellt sich die frage wie er das bei der eAU machen will. Ich denke nicht das über eine BV das Gesetz zur eAU ausgehebelt werden kann.
Erstellt am 11.12.2023 um 13:09 Uhr von takkus
Stimmt Meph1977: das mit der eAU kommt noch dazu. Zumindest muss er sich dann telefonisch AU melden und das hat er ja anscheinend (wenn ich es richtig interpretiere) ja getan.
"...selben Tag am 28.12.2023 hat..." heisst der Kollege Marty McFly? 😉🤣
Erstellt am 11.12.2023 um 14:01 Uhr von schnear
Kollege hat sich am 28.12.2023 beim Vorgesetzten gemeldet das er zum Arzt geht das war auch am selben Tag am 28.12.2023.
Er war auch am 28.12.2023 beim Arzt und am 28.12.2023 hat der Kollege auch die AU von Arzt bekommen.
Abgeschickt hat der Kollege die AU aber erst am nächsten Tag am 29.12.2023.
Der Arbeitgeber sagt er müsste aber die AU am 28.12.2023 am gleichen Tag schon senden.
Der Kollege hat am 28.12.2023 nur bescheid gesagt den Vorgesetzten das er zum Arzt geht aber die am nächsten Tag gesendet.
Am 29.12.2023
Erstellt am 11.12.2023 um 14:41 Uhr von fantil
Wenn er die AU am 28.12.2023 bekommen wird, hat er ja noch ein paar Tage Zeit sie am selben Tag abzugeben.
Erstellt am 11.12.2023 um 15:57 Uhr von schnear
Er hat am 28.12 AU bekommen aber am 29.12 AU zu Arbeitgeber gesendet.
Erstellt am 11.12.2023 um 16:33 Uhr von Meph1977
also wars vermutlich 2022. Du hast immer noch nicht die Frage beantwortet wo das herkommt das er die AU am selben Tag abgeben muss.
Edith sagt: Man muss hier unterscheiden Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ich lehne mich mal auf dem Fenster und behaupte der AG hat kein Recht zu verlangen das die AU am Tag der Ausstellung vorgelegt wird. Es spielt dabei überhaupt keine Rolle ob in einer BV steht oder im Arbeitsvertrag was anderes drin steht. Bei der Krankmeldung würde ich sagen das die mit der Ansage das er zum Arzt geht für den Tag erfolgt ist. Die Krankmeldung am Folgetag muss eigentlich nur vor Arbeitsantritt eingehen da kann der Arbeitgeben wollen was er will.
Erstellt am 11.12.2023 um 16:44 Uhr von celestro
"also wars vermutlich 2022."
Angesichts von:
"Arbeitgeber droht jetzt mit einer Abmahnung oder Kündigung."
eher November statt Dezember.
Erstellt am 11.12.2023 um 17:16 Uhr von schnear
Sorry war ein Fehler.
Krankmeldung war am 28.11.2023
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 29.11.2023 per E-Mail abgeschickt.
Meph1977 hat eigentlich Recht.
§3 EnfZG geregelt. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen,
"spätestens am dritten Tag seiner Erkrankung muss der Arbeitnehmer eine „Ärztliche Bescheinigung“ vorlegen"
Am 28.11.2023 Krankmeldung.
Am 29.11.2023 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Innerhalb drei Tage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde per E-Mail abgeschickt.
Erstellt am 11.12.2023 um 17:22 Uhr von Moreno
Wichtig ist wenn der AG eine AU für den ersten Tag verlangt,dass die AU am 28 datiert ist. Der AG hat kein Anrecht darauf, dass die AU am selben Tag abgeschickt wird. Weiß ich doch nicht wann der Briefkasten geleert wird! Wird sich jetzt eh bald mit der E Krankmeldung erledigt haben!
Erstellt am 11.12.2023 um 17:30 Uhr von celestro
Wobei man schon:
"Es gibt bei uns auch eine interne Regelung „Arbeitnehmer müssen am gleichen Tag wo sie AU-Bescheinigung von Arzt bekommen haben unverzüglich also am gleichen Tag den Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abgeben.“
beachten muss mMn
Erstellt am 11.12.2023 um 18:19 Uhr von schnear
Jetzt ist natürlich die Frage wo liegt die Gewichtung?
Gesetzlich --> AU innerhalb 3 Tage
Interne regelung, BV-->. AU am selben Tag
Erstellt am 11.12.2023 um 22:53 Uhr von Moreno
Celestro kein Mitarbeiter ist verpflichtet seine AU persönlich beim AG abzugeben. Es kann die Regelung geben AU am ersten Tag da geht es aber nur ums Datum auf der Krankmeldung. Alles andere ist Quatsch! Mit der Kündigung würde ich gerne zum Arbeitsgericht gehen!
Erstellt am 12.12.2023 um 00:17 Uhr von celestro
Würde ich zwar auch sagen, aber keinesfalls einen größeren Geldbetrag darauf verwetten. Die Frage ist halt, woher kommt diese Regelung und hat hier ein BR sein MBR ausgeübt. Für diesen Fall wäre ich mit "Quatsch" deutlich vorsichtiger.
Erstellt am 12.12.2023 um 07:28 Uhr von jutti1965
Gesetzlich --> AU innerhalb 3 Tage
Interne regelung, BV-->. AU am selben Tag
weder eine interne Regelung noch eine BV können ein Gesetz aushebeln !
Erstellt am 12.12.2023 um 07:43 Uhr von xyz68
Mit de e AU hat sich das doch komplett erledigt. Worauf der Arbeitgeber ein Anrecht hat ist die Information von wann bis wann die Krankschreibung erfolgt. Ansonsten ist der Abruf der e AU erschwert.
Erstellt am 12.12.2023 um 08:04 Uhr von Vic Brom
Die Krankmeldung ist doch am Unfalltag mit der Abmeldung zum Durchgangsarzt erst einmal erreicht. Natürlich soll der AG unverzüglich über den weiteren verlauf der Krankschreibung informiert werden. Also erst am Folgetag Nachmittags melden geht natürlich nicht. Das sollte spätestens zu Betriebs(Schicht-)beginn passieren.
Aber am gleichen Tag die AU abzugeben ist u.U. gar nicht möglich. z.B. wenn der Betrieb um 17 Uhr schließt und die AU erst um 18 Uhr ausgestellt wird.
Abgeben muss man in Zeiten der eAU zum Glück nix mehr - schon gar nicht persönlich, aber melden muss man sich.
Unverzüglich meint "ohne schuldhaftes Verzögern". Also nach dem Arzt erstmal nach Hause fahren okay, aber dann auch anrufen (wenn denn noch jemand erreichbar ist) - das darf der AG ggf. schon erwarten. Ich muss den AG aber nicht privat zuhause anrufen, wenn der Laden schon zu hat.
Die Entgeltfortzahlung greift ab dem Tag der AU, unabhängig von der Abgabe. Da der AN sich wegen akuter Beschwerden zum Arzt begab, greift zur Not auch noch §616 BGB, sofern der nicht abbedungen wurde. (siehe Arbeitsvertrag)
Ich kann AG verstehen, die evtl. sowieso knapp mit Personal sind und eine Sicherheit für den kommenden Tag haben wollen. Aber es gibt auch den Begriff des unternehmerischen Risikos. Das hat der AG selbst in der Hand.
Da hier m.E. gegen kein Gesetz verstoßen wurde und die "interne Regelung" (nur eine BV könnte eine allgemeinverbindliche Regel aufstellen, aber ob die Bestand haben dürfte...) die gesetzliche Regelung hier ziemlich unzumutbar einschränkt, kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Kündigung vor dem Gericht Bestand hätte. In jedem Fall solltet ihr hier zugunsten des AN widersprechen und Bedenken äußern.
Eine Abmahnung kann der AG aussprechen, wenn er meint, dass das was bringt, darauf aber eines Tages mal eine Kündigung zu stützen würde schwer werden, wenn dieser eine entsprechende Stellungnahme des Ag und des BR beiliegt. Wenn der AN streitlustig ist, kann er natürlich gegen die Abmahnung vorgehen, um feststellen zu lassen, dass kein vertragswidriges verhalten vorlag.
Erstellt am 12.12.2023 um 08:29 Uhr von Moreno
Celestro wenn ich krank bin hat der AG kein Direktionsrecht und kann sich dies auch nicht durch die Hintertür durch eine BV einkaufen!
Erstellt am 12.12.2023 um 09:12 Uhr von celestro
Wer redet hier von einem Direktionsrecht?
Erstellt am 12.12.2023 um 10:07 Uhr von Manuel
Also ohne jetzt den gesetzlichen Text rausgesucht zu haben das müsstet ihr jetzt machen. Der Arbeitgeber ist doch seid dem1.1.23 verpflichtet die eAU bei der Krankenkasse abzurufen und die AU in Papierform entfällt doch. So meine ich ist erstmal der Grundsatz. Verpflichtend ist doch erstmal nur sich vor Arbeitsbeginn oder wie in deinem Fall während der Arbeit krank zu melden. Und voraussichtliche Dauer wäre auch nicht schlecht.
Erstellt am 12.12.2023 um 10:34 Uhr von Meph1977
Der Durchgangsarzt ist kein Kassenarzt da gibt es keine eAU. Zumindest noch nicht.
Erstellt am 12.12.2023 um 10:58 Uhr von Moreno
Celestro Wenn der AG sagt Du must das oder das machen redet man von Direktionsrecht. Da dies während einer AU ausgesetzt ist kann er auch nicht anweisen, dass jemand die AU im Betrieb abgibt. Eigentlich logisch oder?
Erstellt am 12.12.2023 um 14:52 Uhr von alraune
Vielleicht hilft das:
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erstellt am 12.12.2023 um 15:04 Uhr von celestro
Wie schon geschrieben: "Die Frage ist halt, woher kommt diese Regelung und hat hier ein BR sein MBR ausgeübt." und je nachdem, was dabei heraus kommt, reden wir mEn überhaupt nicht mehr von Direktionsrecht.