Erstellt am 10.03.2017 um 09:03 Uhr von Pjöööng
Für eine sachliche Befristung bedarf es in der Regel (Ausnahme z.B. "Erprobung") der Prognose dass dieArbeitskraft bei Ende der Befristung nicht mehr benötigt wird. Bei dem hier genannten Sachgrund kann ich mir eine solche zu Grunde liegende Prognose nicht vorstellen.
Die Frage ist aber ob es klug ist, als BR hier zu widersprechen (und ob man das überhaupt kann), oder besser die betroffenen AN über den Sachverhalt zu informieren und dann am Ende der "Befristung" den Arbeitgeber auf seinen Fehler aufmerksam zu machn.
Erstellt am 10.03.2017 um 09:15 Uhr von gironimo
Wenn Ihr bei ALLEN Widersprecht nach dem Motto, es ergeben sich Nachteile für die Personen selbst wegen der Befristung (also 99.2.4) sehe ich schon relativ gute Chancen.
Aber das müsst Ihr abwägen.
Die Alternative ist, Ihr winkt es durch und kampfeslustige AN lassen die Befristung gerichtlich überprüfen.
Erstellt am 10.03.2017 um 10:09 Uhr von Pjöööng
§ 99 (2) 4.? Da habe ich meine Zweifel dass das zieht. Zum Einen erlediet der Arbeitnehmer hier doch keinen Nachteil. Er hat vorher keinen Arbeitsvertrag nach dem xx.xx.2017 und auf Grund der Verlängerung hat er nach diesme Datum noch einen Arbeitsvertrag. Da fällt es mir schwer einen Nachteil drin zu sehen.
Wenn überhaupt würde ich hier gleich auf 99 (2) 1. setzen: "Verstoß gegen ein Gesetz".
Allerdings könnte dann die Konsequenz sein, dass der Arbeitgeber die Arbeitsverträge nicht verlängert und einem der Dank der Ex-Kollegen ewig nachschleichen wird. Von daher halte ich es für besser, hier einfach zuzustimmen und dann in ca. einem Jahr anzufangen den Arbeitgeber darauf anzusprechen "Sie wissen ja, dass die Befristungen unwirksam sind? Sollten wir da nicht frühzeitig die Entfristung anbieten, oder wollen Sie erst abwarten dass die guten gehen und die anderen sich einklagen?"
Erstellt am 10.03.2017 um 11:33 Uhr von Challenger
Tach auch,
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
................................
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
@Fliege : Begründung: "Aufbau und Akzeptanz der Tagesklinik Schmerztherapie."
Wenn die Abteilung Schmerztherapie bereits vor zwei Jahren eingerichtet wurde,kann der AG meiner Auffassung nicht mit dem Argument gehört werden, daß es jetzt um den "Aufbau und Akzeptanz der Tagesklinik Schmerztherapie" als Befristungsgrund handelt. Die Klinik wurde ja bereits aufgebaut.
Im übrigen handeld es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um eine erneute Befristung, welche nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil nach Abs.1 der Bedarf an der Arbeitsleistung nicht nur vorrübergehend besteht, sondern dauerhaft gewollt ist.
An Euerer Stelle würde ich den erneuten Befristungen nicht die Zustimmung verweigern, da die MA gute Chancen haben, die Entfristung gerichtlich durchzusetzen, weil die erneute Befristung meiner Auffassung nach einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten wird.
Erstellt am 10.03.2017 um 11:54 Uhr von Pjöööng
Die Begründung "Aufbau und Akzeptanz der Tagesklinik Schmerztherapie." wäre meines Erachtens auch schon vor zwei Jahren nicht geeignet gewesen eine Befristung zu begründen. Jetzt schon auf Entfristung zu klagen halte ich für gefährlich, da vermutlich vor zwei Jahren auch hätte ohne Sachgrund befrsitet werden können und damit die Befristung dennoch wirksam sein könnte.
Erstellt am 10.03.2017 um 12:10 Uhr von Challenger
Nochmal Tach,
Zitat Pjöööng : Jetzt schon auf Entfristung zu klagen halte ich für gefährlich, ..........
Kann sein, ist aber keineswegs zwangsläufig. Denn wenn die die MA jetzt klagen und
obsiegen würden, fallen sie ja unter das KSchG. Allerdings kann es taktisch klüger sein,
bis zum Ende der 2 Jahre abzuwarten. Vielleicht werden sie ja danach unbefristet übernommen
und das Ganze ohne Langwierige Prozesssiererei.
Erstellt am 10.03.2017 um 13:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Kann sein, ist aber keineswegs zwangsläufig. Denn wenn die die MA jetzt klagen und
obsiegen würden, fallen sie ja unter das KSchG."
Und was ist dabei der Vorteil?
- Szenario 1: Sie klagen jetzt, das Gerichts stellt fest dass es gar keines Sachgrundes bedurfte und damit ist das Arbeitsverhältnis beendet. Das ist das wahrscheinlichste Szenario!
Szenario 2: Sie klagen und gewinnen, dann unterliegen sie, wie Du ja schon schreibst, weiterhin dem Kündigungsschutzgesetz.
Szenario 3: Sie klagen nicht und unterliegen ebenfalls weiterhin dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Klage birgt also nur ein großes Risikio und hat im Moment keinerlei Vorteile.