Erstellt am 23.12.2016 um 21:58 Uhr von ganther
Wie doll denn der AG ggf der Beschwerde abhelfen wenn er die Beschwerde nicht genau kennt?
Erstellt am 23.12.2016 um 23:53 Uhr von Challenger
Tach auch,
für das Auskunftsbegehren des AG gibt es keine Rechtsgrundlage.Der Betriebsrat und/oder die einzelnen BR-Mitglieder haben über Gespräche,die sie mit MA'tern führen, Stillschweigen zu wahren, es sei denn, sie werden von den MA'tern ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit.
Erstellt am 24.12.2016 um 07:57 Uhr von gironimo
Grundsätzlich sollte der BR nur dann Namen nennen, wenn bei einer Beschwerde die Kollegen damit auch einverstanden sind. Sonst ist euer Ruf schneller ruiniert, als ihr denkt.
Redet mit den Kollegen über das Problem, dass sich manche Dinge nur dann lösen lassen, wenn man Namen nennt.
Viele Probleme lassen sich aber auch ohne Namen klären. Und dann wird auch keiner genannt.
Erstellt am 24.12.2016 um 13:35 Uhr von ganther
Bei einer offiziellen Beschwerde nach 84 BetrVG wird es ohne Namen kaum funktionieren....
Erstellt am 25.12.2016 um 12:30 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Man sollte schon noch zwischen § 82 Abs.2 und § 85 BetrVG unterscheiden können ...
Wenn ein AN von seinem Beschwerderecht gem. § 85 BetrVG Gebrauch gemacht hat, hat sich der Betriebsrat als Kollegialorgan mit dieser Beschwerde zu befassen und muss einen Beschluss herbei führen, ob die Beschwerde als berechtigt oder unberechtigt erachtet wird.
@ gironimo
"Grundsätzlich sollte der BR nur dann Namen nennen, wenn bei einer Beschwerde die Kollegen damit auch einverstanden sind. "
Du hast den § 85 BetrVG noch immer nicht verstanden! Reicht ein AN Beschwerde beim BR ein, ist er darüber aufzuklären, dass, falls der BR die Berechtigung dieser Beschwerde als begründet beschließt, beim AG auf Abhilfe gedrängt werden wird. OHNE Namensnennung geht das ganz sicher NICHT, denn der AG hat den BR UND den AN über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten.
@ ganther
Um eine Beschwerde gem. § 84 BetrVG geht es hier doch ganz offensichtlich NICHT...
@ Aleksander
Mir scheint, dass es nicht nur darum geht, dass sich diese KollegIn individuell ungerecht behandelt oder beeinträchtigt fühlt. Kann das sein?
"Erst mal weiß der AG gar nicht (kann er auch nicht wissen), ob die Beschwerde nur aufgrund der Aussagen der Angestellten vom BR als berechtigt angesehen wird, ..."
Da sich ein BR im Rahmen des § 85 BetrVG lediglich mit der individuellen Beschwerde eines AN zu befassen hat, muss ein BR im Betrieb sowieso keine Nachforschungen betreiben, ob diese individuelle Beschwerde ggf. berechtigt ist. Entweder reichen die von der Kollegin vorgebrachten Gründe aus oder nicht!
Wenn es sich tatsächlich um eine begründete individuelle Beschwerde gem. § 85 BetrVG handeln sollte, ist der AG verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und kann sich doch direkt mit der Kollegin in Verbindung setzen. Zu einem solchen Gespräch kann die Kollegin wiederum ein BRM ihrer Wahl hinzuziehen!
Mehr dazu hier: https:www.betriebsrat.com/beschwerderecht-der-arbeitnehmer-behandlung-durch-den-betriebsrat
Erstellt am 26.12.2016 um 11:06 Uhr von Challenger
Tach auch Hoppel,
kein Widerspruch. Ich habe mit meiner Antwort auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Meine Antwort ist allenfalls unvollständig.
Erstellt am 28.12.2016 um 09:37 Uhr von EightBall
Das mit den Namen ist ja alles richtig, ja, aber hier geht es doch um die Frage, muss man dem AG 'Details' mitteilen. Bis hier zum wörtlichen Zitat was die Frau gesagt hat. Also ich würd diese Auskunft nicht geben, ja.
Erstellt am 28.12.2016 um 12:16 Uhr von Pjöööng
Falls es sich tatsächlich um eine Beschwerde nach dem BetrVG handelt, so wird der BR die Beschwerdeführerin in aller Regel auffordern, ihre Beschwerde schriftlich einzureichen, da ansonsten die Behandlung in der Sitzung schwierig bis unmöglich sein wird. Diesen Beschwerdetext wird der BR dann an den Arbeitgeber weiterleiten, unter Nennung des Namens der Beschwerdeführerin (ansonsten ist es dem Arbeitgeberwohl kaum möglich für Abhilfe zu sorgen).
Handelt es sich hingegen nur um das Beklagen einzelner Missstände im Unternehmen, ohne dass es sich um eine Beschwerde nach dem BetrVG handelt, so hängt es von dem Geschick des BR ab, diesen Umstand in einer Form vorzubringen, dass kein einzelner AN deshalb in den Focus gestellt wird.
Erstellt am 28.12.2016 um 16:30 Uhr von celestro
"Falls es sich tatsächlich um eine Beschwerde nach dem BetrVG handelt, so wird der BR die Beschwerdeführerin in aller Regel auffordern, ihre Beschwerde schriftlich einzureichen, da ansonsten die Behandlung in der Sitzung schwierig bis unmöglich sein wird. Diesen Beschwerdetext wird der BR dann an den Arbeitgeber weiterleiten, unter Nennung des Namens der Beschwerdeführerin (ansonsten ist es dem Arbeitgeberwohl kaum möglich für Abhilfe zu sorgen)."
Warum sollte bei solch einem Vorgehen des BR, sich der AN überhaupt an ihn wenden ? Dann kann er / sie ja gleich zum AG gehen.
Erstellt am 28.12.2016 um 17:38 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
" Dann kann er / sie ja gleich zum AG gehen."
Stimmt! Siehe § 84 BetrVG!