Erstellt am 15.12.2016 um 09:03 Uhr von Kölner
Da weiß der GL aber gut Bescheid. Gratuliert Euch dazu!
Erstellt am 15.12.2016 um 09:18 Uhr von FrageSpeichern
Kannst Du das bitte etwas weniger kryptisch erläutern? ;)
Erstellt am 15.12.2016 um 09:19 Uhr von FrageSpeichern
@ Kölner
Kannst Du das bitte etwas weniger kryptisch erläutern? ;)
Erstellt am 15.12.2016 um 10:34 Uhr von ickederdicke
Kurz:
Du liegst richtig - eure GL liegt voll daneben.
Frag die GL einfach mal nach der Rechtsgrundlage auf der deren Halbwissen basiert.
Erstellt am 15.12.2016 um 11:16 Uhr von Kölner
Erstellt am 15.12.2016 um 19:53 Uhr von Ernsthaft
Sorry Kölner, aber da liegst du leider komplett daneben.
Bei der Kostentragungspflicht für einen GBR gilt das Gleiche wie für einen BR.
Nur Kosten, die aufgrund der Wahrnehmung seines Amtes als örtliches BRM sowieso entstehen, fallen in den Machtbereich des BR.
§ 51 Abs. 5 BetrVG verweist ausdrücklich darauf, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten eines BR auch für den GBR gelten. Dieses gilt generell und bezieht auch die Organisation und Geschäftsführung eines GBR ein.
Ein GBR ist ein selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und als solches gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den einzelnen Betriebsräten weder über- noch untergeordnet. Sie bestehen selbstständig nebeneinander und haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Wäre dem nicht so und ein GBR wäre bei den Kosten von den örtlichen Betriebsräten abhängig, wären einzelne örtliche in der Lage, dessen Tätigkeiten nicht nur in ihrem Sinne zu bestimmen, sondern auch ganz zu neutralisieren.
Die Einflussmöglichkeit eines örtlichen BR beschränkt sich hier gemäß § 50 Abs. 3 BetrVG auf den Stimmenanteil der entsendeten, nicht aber dahingehend, auch dessen Beschlüsse abzusegnen.
Was der AG da treibt, ist schlicht und einfach eine Behinderung der GBR-Arbeit und so nicht hinnehmbar.