Erstellt am 15.09.2016 um 20:08 Uhr von alterMann
Teufel,
das genaue Verfahren zum Krank- und wieder zurückmelden ist eine Regelung, die im Betrieb aufgestellt wird.
Eine generelle Regelung gibt es nicht.
Erstellt am 15.09.2016 um 20:49 Uhr von Moreno
Dann maul doch zurück ;-) wenn du mitteilst wie lange du vorraussichtlich krank bist hast du deine Schuldigkeit doch getan.
Erstellt am 15.09.2016 um 21:20 Uhr von Challenger
Tach auch Teufel,
die Anzeige- und Nachweispflichten sind in §5 Entgeltfortzahlungsgesetz
abschließend geregelt.
Du hast Dich am Montag beim AG gemeldet und die voraussichtliche Dauer
Deiner Krankheit mitgeteilt, also alles richtig gemacht. Das Gesetz enthält
keinen Anhaltspunkt,wonach Du verpflichtet sein sollst,daß Du Dich z.B. am
letzten Tag der Krankheit melden sollst und/oder mußt,daß Du am Folgetag
wieder zur Arbeit erscheinst.
Erstellt am 16.09.2016 um 07:54 Uhr von Teufel
Hallo,
Habe zurückgemault.
Chef meinte nur wir sind Vorbild als B R.
Nun redet er nicht mehr mit mir.
Auch gut.
Erstellt am 16.09.2016 um 09:42 Uhr von moreno
Na wir würden sowas als Aufhänger nehmen und im Monatsgespräch mal den Chef aufklären was die Pflichten vom Arbeitnehmer bei Krankmeldungen sind sollte er was anderes erwarten gehört dies zur Ordnung im Betrieb und ist mitbestimmungspflichtig!
Erstellt am 20.11.2016 um 19:02 Uhr von Ultimaratio
Krankheit
Pflichten eines erkrankten Arbeitnehmers
Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, so hat er den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren (so genannte Anzeigepflicht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, so dass diese Mitteilung grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung zum Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Wie Du lesen kannst hast Du keinen Fehler gemacht.