Gem. TV-Text im § 10 KANN (!!!) ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
Wir sind ein Betriebsrat, also fallen wir unter das BetrVG, nicht unter das Personalvertretungsgesetz.
Unser Vorgänger-BR hat uns eine schlechte Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto hinterlasse.
Wir wollen ganz von Arbeitszeitkonten weg, der Arbeitgeber will sie beibehalten.
Die Betriebsvereinbarung ist ausgelaufen, hat aber Nachwirkung bis zur Ablösung durch eine Neue.
Fragen dazu:
Kann der Arbeitgeber uns, ggfs. über eine Einigungsstelle, zwingen, eine Folgevereinbarung mit Arbeitszeitkonto abzuschließen, obwohl der § 10 TVöD grundsätzlich eine Kann-Bestimmung ist?
Heißt "kann" in diesem Fall nicht, dass sich beide Betriebsparteien freiwillig darauf einlassen müssen?
Oder wirkt die Nachwirkungsregelung des § 77 BetrVG stärker verpflichtend bis zu einer "Ablösevereinbarung"?
Danke für Eure Hilfe.