Erstellt am 23.08.2016 um 08:19 Uhr von gironimo
Welcher BR stimmt denn so etwas zu.
Kein Werkschutz greift mir in die Hosentasche. Wenn überhaupt dann die Polizei.
Und Freizeit? Nein, dass sehe ich auch nicht so.
Bist Du BR in diesem Betrieb?
Erstellt am 23.08.2016 um 08:20 Uhr von Zappelmann
Eurem Betriebsrat sollte mal einer in den werten Hintern treten. Aber mit Anlauf!
Gibt es dazu eine BV?
Ohne ginge sowieso nichts, da würde ich glatt an der Kontrolle vorbeigehen. Gibt es eine, dann ab damit zum Anwalt und rechtlich prüfen lassen.
Erstellt am 23.08.2016 um 08:28 Uhr von ickederdicke
100 % stellt alle Ma unter Generalverdacht.
Bei uns gibt es daher nur die 50% Kontrolle per Zufallsgenerator / wen´s trifft der wird wie am Airport abgescannt und für Taschen etc. haben wir ein Röntgengerät .
Macht euch schlau und ihr braucht eine BV dazu.
Erstellt am 23.08.2016 um 19:24 Uhr von DummerHund
Würde ich als MA in einer Schlange stehen um das Werksgelände verlassen zu können, würde ich an der Schlange vorbei gehen, zu den Personen gehen die die Kontolle durchführen, und ihnen unmissverständlich zu verstehen geben, das wenn ich nicht jetzt gleich durch das Tor gehen kann, die Polizei rufen werden und eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung stellen werde. Sicher würden dann die abgeblichen Sicherheitsbeamten sagen, komm dann Kontrollieren wir Dich schnell und du kannst durch. Darauf würde ich erwiedern, wenn ihr mir schriftl. geben könnt das ihr einen Begründeten Tatverdacht gegen meine Person wegen Diebstahl geben könnt dann ja. Wenn dies nicht der Fall ist, wird auch hier die selbe Vorgehensweise wie zu Erst genannt sein. Punkt Aus Ende. Da kann auch eine BV nichts dran ändern.
Erstellt am 24.08.2016 um 09:25 Uhr von ickederdicke
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.2011 - 8 Sa 1945/10
Zulässigkeit von Taschenkontrollen nach Arbeitsschluss
10.08.2011
Sind Taschenkontrollen beim Verlassen des Betriebsgeländes aufgrund einer Betriebsvereinbarung zugelassen, kann der Arbeitgeber sie auch nach Abmeldung von der Arbeitszeit durchführen.
https:www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/zulaessigkeit-von-taschenkontrollen-nach-arbeitsschluss/
Also nur mit BV sind solche Kontrollen rechtmässig, ohne geht's nicht.
Erstellt am 24.08.2016 um 10:40 Uhr von celestro
ABER: "Ausdrücklich offen ließ das LAG die vergütungsrechtliche Frage, ob ein durch die Kontrollen entstehender Mehraufwand an Zeit vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu bezahlen sei."
und weiter: "Das Gericht hat offen gelassen, ob für die Zeit der Kontrolle ein Entgeltanspruch besteht. Dies ist meiner Ansicht nach der Fall. Jeder Betroffene sollte daher die Bezahlung einfordern.
Margit Körlings"
Mal sehen, wie lange der AG das durchzieht.