Erstellt am 19.07.2016 um 07:05 Uhr von ickederdicke
Was sagt der Arbeitsvertrag aus ?
GdB 100 ist hier erst mal zweitrangig, es sei denn es handelt sich um Mehrarbeit, diese kann ein Schwerbehinderter Mensch über den §124 des SGB 9 durch einmalige ( schriftliche ) Willensäusserung dauerhaft ablehnen.
Erstellt am 19.07.2016 um 09:57 Uhr von Niemand
Zuerst einmal muss ein Schwerbehinderter seine Arbeit genauso wie jeder andere laut seinem Arbeitsvertrag leisten.
Wie schon mein Kollege geäußert hat, kann man jedoch Mehrarbeit ablehnen.
Weiter gilt aber auch
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
Bei Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, muss der AG Rücksicht auf die Behindereung des Beschäftigten nehmen.
Wenn jetzt Therapien nur am Wochenende möglich sind., muss das berücksichtigt werden.
Screibt der Arzt eine zweitägige zusammenhängende Erhohlungsphase vor, muss der AG diese gewähren (muss aber nicht am Wochenende sein)
Ist die benötigte Hilfskraft am Wochenende nicht verfügbar, so muss der AG das berücksichtigen.
Steht die Schwerbehinderten Transportmöglichkeit am Wochenende nicht zur Verfügung, muss der AG für Ersatz sorgen oder diesen Umstand berücksichtigen.
Man sieht, dass der AG auf alle Behindereungsrelevante Umsänder Rücksicht nehmen muss, die Schwerbehinderung für sichj alleine aber kein Grund für die nicht Beschäftigung am Wochenende darstellt.
Erstellt am 19.07.2016 um 11:15 Uhr von gironimo
..... ansonsten gilt natürlich auch hier: Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht. Wenn Ihr als BR sachliche Gründe seht, warum diese AN nicht arbeiten sollten (muss natürlich Hand und Fuss haben), sagt nein zur Dienstplaneinteilung.