Hallo und guten Tag,

mal eine Verständnisfrage zu §95 Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 2 BetrVG: eine Kollegin ist als Verwaltungsangestellt im Einkauf beschäftigt. Keine andere Tätigkeit ist im ArbVertrag definiert. Nun soll Sie 2 Wochen im Lager Warenausgabe machen, weil der Kollege EU hat. Ist die bereits eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist? Wäre dies mitbestimmungspflichtig?