Erstellt am 20.04.2016 um 12:37 Uhr von SCENIC
Warum sollte die 11 Stunden- Regel nicht gelten?
Erstellt am 20.04.2016 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Der zweite Arbeitseinsatz müsste wohl am nächsten Tag um 9:00 Uhr beendet sein.
Erstellt am 20.04.2016 um 13:07 Uhr von MonaS
@scenic
die Arbeitszeit der beiden Einsätze wird die Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschreiten, daher wie eine normale Tagesschicht. Nur dass die Mitarbeiter an 2 Tagen im Einsatz sind und mehr als nur 1 Stunde Pause dazwischen haben. Daher bin ich mir mit der Ruhezeit unsicher.
Erstellt am 20.04.2016 um 13:19 Uhr von SimoneS
@scenic
die Arbeitszeit der beiden Einsätze wird die Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschreiten, daher wie eine normale Tagesschicht. Nur dass die Mitarbeiter an 2 Tagen im Einsatz sind und mehr als nur 1 Stunde Pause dazwischen haben. Daher bin ich mir mit der Ruhezeit unsicher.
Erstellt am 20.04.2016 um 13:30 Uhr von Pjöööng
Innerhalb von 24 Stunden nach Beginn des persönlichen Arbeitstages muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen.
Erstellt am 20.04.2016 um 17:46 Uhr von gironimo
Wollt Ihr das Euren Kollegen wirklich zumuten. Sicher der Kunde ist König - aber der BR ist der Interessenvertreter der AN.
Erstellt am 20.04.2016 um 18:02 Uhr von nicoline
SimoneS
Innerhalb von 24 Std. des individuellen Arbeitnehmerwerktags, der hier scheinbar um ca. 20:00 Uhr beginnt und 24 Std. später endet, muss nach Beendigung der Arbeit eine elfstündige Ruhezeit eingehalten werden. Wenn an dem zweiten Tag ab 20:00 Uhr kein erneuter Einsatz beginnen soll, ist das rein vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem. Ist am zweiten Tag ab 20: 00 Uhr ein neuer Einsatz geplant, darf die Arbeitszeit am zweiten Tag nur bis 09: 00 Uhr dauern.
Erstellt am 20.04.2016 um 18:12 Uhr von Pjöööng
nicoline,
kannst Du diese Berechnung bitte mal erläutern?
Erstellt am 20.04.2016 um 21:59 Uhr von Doktorsee
Schon einmal etwas davon gehört, dass es auch geteilte Ruhezeiten innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums gibt?
Beispiel zu der hier gestellten Frage:
AZ von 20 – 24 Uhr.....dann Ruhezeit bis 6 Uhr.....dann AZ bis 11 Uhr.....dann Ruhezeit bis 20 Uhr. Ergibt innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums dann 9 Std. AZ und 15 Std. Ruhezeit bei hier dann mindestens 12 notwendigen.
Wichtig ist hier nur, dass der erste Zeitraum mindestens drei und der zweite Zeitraum mindestens 9 Std. Ruhezeit haben muss. Umgekehrt, also erst die 9 und dann die 3 Std. geht allerdings nicht.
Erstellt am 20.04.2016 um 22:07 Uhr von Arnold
Lieber Doktorsee,
da wirst Du uns doch sicherlich die Rechtsgrundlage benennen können?
Und uns dann erklären, was das mit der Frage zu tun hat?
Erstellt am 20.04.2016 um 23:21 Uhr von Pjöööng
Ich tippe auf snooker, den alten Wiedergänger!
Erstellt am 22.04.2016 um 11:04 Uhr von nicoline
ach Pjöööng, lass es und doch andersherum machen: du sagst mir, was an dieser Berechnung falsch ist, denn darauf wird deine Frage ja sicher hinauslaufen, und ich darf dann von dir lernen.
Doktorsee
*Schon einmal etwas davon gehört, dass es auch geteilte Ruhezeiten innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums gibt?*
Nein, in welchem Gesetz steht das?
*bei hier dann mindestens 12 notwendigen.*
falsch
*Wichtig ist hier nur, dass der erste Zeitraum mindestens drei und der zweite Zeitraum mindestens 9 Std. Ruhezeit haben muss. Umgekehrt, also erst die 9 und dann die 3 Std. geht allerdings nicht.*
Und das steht in welchem Gesetz?
Erstellt am 22.04.2016 um 12:01 Uhr von Pjöööng
Ach nicoline,
was kann ich nur tun, damit Du mir mal mit einem Lächeln begegnest?
Da ich Deine Berechnung nicht verstehe (nicht "nicht nachvollziehen" kann!), kann ich auch nicht sagen ob und was da falsch ist. Ich verstehe Deine Rechnung weder vom Weg, noch vom Ergebnis her. Ich weiß daher auch nicht, ob ich das Ergebnis nur falsch verstehe, oder ob ein Fehler drin steckt.
Aber natürlich kann ich es auch für Dich auseinanderdröseln (**lächel**):
"Innerhalb von 24 Std. des individuellen Arbeitnehmerwerktags, der hier scheinbar um ca. 20:00 Uhr beginnt und 24 Std. später endet, muss nach Beendigung der Arbeit eine elfstündige Ruhezeit eingehalten werden."
Einigkeit!
"Wenn an dem zweiten Tag ab 20:00 Uhr kein erneuter Einsatz beginnen soll, ist das rein vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem."
Hier verstehe ich nicht, was Du sagen möchtest. Natürlich ist es vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem nicht zuarbeiten.
"Ist am zweiten Tag ab 20: 00 Uhr ein neuer Einsatz geplant, darf die Arbeitszeit am zweiten Tag nur bis 09: 00 Uhr dauern."
Am zweiten Tag? Warum nicht auch am ersten Tag?
Irgendwie machst Du es meines Erachtens unnötig kompliziert. Wenn der Arbeitstag jeweils um 20:00 Uhr anfängt, dann muss innerhalb der Zeit von 20:00 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils eine mindestens 11 stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. In der Regel wird der Arbeitstag also um 9:00 morgens enden müssen.
Was unser "Akademiker" schreibt,hat er/sie aus der Lenk- und Ruhezeitverordnung entnommen. Gilt also für Kraftfahrer. Falls SimoneSs Mannen also die Fahrer eines Partybusses sein sollten, dann würde es sogar passen...
Erstellt am 22.04.2016 um 13:39 Uhr von nicoline
Ach Pjöööng,
woran mag es bloß liegen, dass ich immer das Gefühl habe, dass du gar nicht lächeln kannst und ich deswegen auch nicht?!
*Aber natürlich kann ich es auch für Dich auseinanderdröseln (**lächel**):
Das finde ich so nett von Dir (***ganz erfreut lächel ***)
*Einigkeit!*
Ganz erfreut sei!
*Wenn der Arbeitstag jeweils um 20:00 Uhr anfängt, dann muss innerhalb der Zeit von 20:00 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils eine mindestens 11 stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. In der Regel wird der Arbeitstag also um 9:00 morgens enden müssen.*
Da sind wir uns ja schon wieder einig. Ja, ich habe mich zu kompliziert ausgedrückt.
Ich wollte eigentlich nur sagen, dass es vom ArbZG her kein Problem ist, dass die Arbeitszeit zweigeteilt ist, da die 11 Std. Ruhezeit danach ja eingehalten werden. Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt => aber, ich gebe Dir Recht, dass kann man aus dem Text nicht lesen.
Insofern stimmt das:
*Irgendwie machst Du es meines Erachtens unnötig kompliziert.*
*Was unser "Akademiker" schreibt,hat er/sie aus der Lenk- und Ruhezeitverordnung entnommen. Gilt also für Kraftfahrer.*
Das hab ich mir schon fast gedacht, hat hier ja aber keine Relevanz.
Erstellt am 22.04.2016 um 13:55 Uhr von SimoneS
Ich habe meinen Kunden überzeugen können, dass er mit frisch ausgeruhten Mitarbeitern besser bedient ist, da ich meine bei Komplikationen evtl früher abziehen müsste.
Somit bin ich auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
Danke dennoch für die schnellen Informationen
Erstellt am 22.04.2016 um 14:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt"
Die Leute reden viel, besonders die Nachbarn... Meistens reden sie über längst vergangene Zeiten, als der Kaiser, oder sein 1000 jähriger Nachfolger noch regiert haben. Dass sich die Welt weitergedreht hat, bekommen sie häufig nicht mit. So reden sie weiter, wie auch schon ihre Vorfahren, obwohl doch die Europäische Union in Art.3 derRiLi 2003/88/EG festgelegt hat
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird."
Insofern ist jede anderweitige Auslegung des Arbeitszeitgesetzes nur noch von historischem Interesse.
So, jetzt muss ich wieder in den Keller zu meinem Therapeuten:http://www.scharf-links.de/uploads/pics/bartsch-klammer-laecheln.jpg
Erstellt am 22.04.2016 um 14:34 Uhr von fantil
Sehr schöner Wochenausklang :-))!!!
Danke nicoline, danke Pjöööng
Erstellt am 27.04.2016 um 20:31 Uhr von Dummerhund
http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20geteilter%20dienst.pdf
Erstellt am 28.04.2016 um 00:06 Uhr von Ernsthaft
@nicoline und alle anderen
„Und das steht in welchem Gesetz?“
Ergibt sich aus der EU VO 561/2006 und wird in allen Qualifikationslehrgängen so gelehrt.
Im Vogel Verlag gibt es dazu auch div. Plakate, die dann als Beispiele den betroffenen Fahrern untergejubelt werden können.
Dürfte für alle die bereits div. Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen haben, auch kein Buch mit sieben Siegeln sein.
Die Aussage von @Doktorsee- oder wem auch immer, ist so korrekt.
Zur Info: Bin zwar kein Fahrer, aber Ausbildungsbeteiligter.
Zitat (nicoline):
"Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt"
Jawohl, weil sich dann ja auch ein höherer als der Zeitraum von 13 bzw. 15 Std. Schichtzeit bei verkürzter Ruhezeit ergibt, der dann auch unendlich sein könnte, wäre ein solcher Quatscherzähler bei mir dann mit mindestens 60 Euro pro angefangener halben Std. dabei.
Arbeitnehmerwerktag ist hier auch der falsche Begriff. Es geht immer um einen 24 Std. Zeitraum. Maßgeblich ist hier, wann dieser beginnt. Dieses kann zu jeder Tag- oder Nachtzeit der Fall sein.
Erstellt am 28.04.2016 um 17:16 Uhr von Dummerhund
@Ernsthaft
Beim genauen lesen der Verordung solltest Du gemerkt haben das diese nur für Kraftfahrer gilt unf nicht in anderen Berufszweigen.