Erstellt am 16.03.2016 um 10:50 Uhr von Pickel
Betriebsräte haben weder die Aufgabe, in Suppen zu spucken noch notwendige Qualifikationen zu beurteilen. Prüft den 99 und handelt danach.
Erstellt am 16.03.2016 um 11:04 Uhr von Betriebsratten
Ein echter Pickel.....wir sehen z.B. wie gesagt die absolute Mehrbelastung der vorhandenen MA-eine Überlastungsanzeige liegt bereits vor.
Ablehnungsgrund? Welche sonstigen Rechte oder Möglichkeiten?
Erstellt am 16.03.2016 um 11:40 Uhr von paula
dann formuliert halt Eure Ablehnung danach.
Es gibt aber folgendes zu bedenken:
ohne die Einstellung werden die Kollegen noch mehr belastet
wenn der AG das Thema mit Zustimmungsersetzung durchzieht, habt ihr schlechte Karten
Erstellt am 16.03.2016 um 11:52 Uhr von Pjöööng
Das heißt, dass die Kollegen mehr belastet werden, wenn der Bewerber eingestellt wird, als wenn er nicht eingestellt würde?
Es werden üblicherweise Stellen ausgeschrieben und nur indirekt Qualifikationne der Bewerber. Grundsätzlich stellen Stellenausschreibungen allerdings auch nur eine Aufforderung dar, sich zu bewerben und binden den Arbeitgeber in keiner Weise. Wenn der Arbeitgeber seinen Wuschkandidaten also nicht findet, so kann er sich durchaus entscheiden, einen Bewerber zu nehmen, der die Anforderungen in der Gesamtheit nicht erfüllt. Von daher sollten sich auch interne Kandidaten durchaus auf Stellen bewerben deren Anforderungen sie nicht zu 100% erfüllen.
Wenn allerdings die im Endeffekt besetzte Stelle erheblich von der ausgeschriebenen Stelle abweicht, dann könnte man sich als BR darauf berufen, dass die interne Stellenausschreibung nicht erfolgt ist.
Erstellt am 16.03.2016 um 12:02 Uhr von Pickel
Betriebsratten - wie schlecht muss man geschult sein, um nicht von selbst auf Pjöööngs erste und einzig richtige Frage zu kommen und diese danach korrekt zu beantworten?
Erstellt am 16.03.2016 um 15:27 Uhr von Betriebsratten
Nenenene Kollegas
Pjöööngs gebe ich durchaus recht-trifft den Sachverhalt aber nicht so richtig.
Der Arbeitgeber hat gar nicht erst gesucht, sondern einen Bekannten eines Betriebsangehörigen zur Einstellung vorgeschlagen. Bei einer Suche-auch extern-hätte man ja evtl auch jemand gefunden der ALLE -im übrigen zu Recht-geforderten Qualifikationen hat. Daraus ergibt sich ja auch die Mehrbelastung: Holst Du jemanden der was nicht kann als Ersatzeinstellung müssen den Rest dann die Kollegen mitmachen. Und das ein paar Jahre lang-die Quali wird extern erworben, Dauer mindestens 2,5 Jahre ! Natürlich nicht Vollzeit-aber so lange darf der neue es eben nicht ausüben-bis er den Schein hat!.
Hoffe und denke so wird's rund.
@ Pickel: Pjöööngs erste ??? Pjöööngs war der letzte Antworter
Erstellt am 16.03.2016 um 16:03 Uhr von Pickel
Nein Betriebsratten, du trägst nur weiter deine Ahnungslosigkeit zur Schau.
Der AG ist in keiner Weise verpflichtet, bei der Personalsuche extern zu suchen. Wenn er mag, kann er eben auch entscheiden, dass der Bekannte eines Betriebsangehörigen für ihn die optimale Wahl ist. Dir gelingt es leider auf erschreckende Weise nicht, zwischen der freien Stelle (= Mehrbelastung) und der Einstellung zu differenzieren.
Im Übrigen kann jeder - auch der letzte Antwortschreiber - mit (s)einer ersten Fragen beginnen.
Erstellt am 16.03.2016 um 16:39 Uhr von celestro
@ Betriebsratten
Traurigerweise darf der BR bei Eistellungen nur sehr wenig "mitbestimmen". Der Arbeitgeber (oder meistens entsprechende Personen, die seine "Wünsche" erfüllen) kann machen, was er will. Da braucht man niemanden einzustellen, weil er / sie am besten geeignet ist, sondern der AG kann die hübscheste Person nehmen, oder diejeige, die am wenigsten Kohle für den Job nimmt. Es kann der Sohn / die Tochter sein ... völlig egal, wie wenig Ahnung die Person von dem Job hat.
Gegen all diese Dinge kann ein BR im Prinzip nichts unternehmen. Traurig, aber wahr.
P.S. Und leider sehe ich auch in Deinem Beitrag keinen Punkt, wo man als BR angreifen könnte. Leider !
Erstellt am 16.03.2016 um 16:40 Uhr von Nordling
Wenn es eine innerbetriebliche Stellenausschreibung gegeben hat und aufgrund der hohen Qualifikationsanforderungen kein interner Bewerber gefunden wurde, kann der AG die Ausschreibung nach außen tragen. Sollte sich aber ein Kandidat bewerben und sogar angenommen werden, der die geforderten Qualifikationen nicht erfüllt, kann der BR die Einstellung ablehnen. Unter diesen Voraussetzungen (also die Nichterfüllung der geforderten Qualifikationen) hätte es vielleicht doch intern jemanden gegeben, der die Stelle hätte besetzen können. Somit also neue Stellenausschreibung (intern) mit verminderten Anforderungen. (BAG 1 ABR 82/86 behandelt einen ähnlich gestrickten Fall)
Erstellt am 16.03.2016 um 18:44 Uhr von paula
Nordling
interessante Rechtsfortbildung der Rechtsprechung des BAG
Erstellt am 17.03.2016 um 07:29 Uhr von Nordling
@ Paula
Ich schrieb ja, ein ÄHNLICHER Fall. In ihm geht es zwar konkret um eine etwas abgeänderte externe Stellenanzeige, der Sachverhalt ist aus meiner Sicht aber der Gleiche: Fehlende Chancengleichheit bei einer internen Stellenausschreibung. Ich bin der Meinung, dass der BR nach §93 BetrVG in diesem Fall eine neue, angepasste innerbetriebliche Ausschreibung verlangen könnte
Erstellt am 17.03.2016 um 08:48 Uhr von Betriebsratten
@ nordling....ja-das steht sogar , wenn auch etwas verzwickelt im 99 ....die Ausschreibung ist zwar nicht unterblieben, war aber nicht ordnungsgemäß da mit der Einstellung ja nicht die Qualifikationen der Ausschreibung erfüllt werden.
Nochn Gedicht-nach Gesprächen gestern abend. Den vorhandenen Mitarbeitern drohen Nachteile. Wenn einer käme mit allen Qualifikationen würden Sie entlastet. Da der AG aber gar nicht gesucht hat sondern ein Bekannter vom Chef kommen soll dem etliches an Quali fehlt würden die vorhandenen MA belastet-wenn nicht überlastet wenn sie das mitschultern müssen.
Merci...
Erstellt am 17.03.2016 um 08:54 Uhr von Pickel
Betriebsratten - du versteht es wirklich nicht!
Erstellt am 17.03.2016 um 09:32 Uhr von celestro
@ Nordling
Aus dieser Rechtsprechung geht lediglich hervor, daß interne und externe Ausschreibung gleich sein müssen. Daraus zu folgern, man könnte eine Einstellung ablehnen, weil der Bewerber die erforderliche Qualifikation nicht hat, ist ... unsinnig.
Erstellt am 17.03.2016 um 09:48 Uhr von Nordling
@celestro
Ich sprach nicht von fehlenden Qualifikationen, ich sprach davon, dass im Fall einer Herabsetzung der Qualifikationsanforderungen erst wieder einmal eine neue Interne Ausschreibung erfolgen sollte damit die MA die Möglichkeit zur Bewerbung unter den veränderten Voraussetzungen haben
Erstellt am 17.03.2016 um 10:36 Uhr von Pickel
Nordling, und in welchem Zusammenhang steht deine Aussage jetzt zu deinem angeführten Urteil?
Erstellt am 17.03.2016 um 10:38 Uhr von celestro
das aus dem Urteil zu folgern ist aber ebenfalls sinnfrei ... der AG kann sich für den Bewerber entscheiden, den er / sie nehmen will. Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, so ist das eben so. Da hat der BR (leider) nicht mit zu reden. Und auch keinen Ablehnungsgrund.
@ Pickel
Nordling meint, wenn die Ausschreibung "erniedrigt" wird und man eine neue Ausschreibung machen muß, so müßte das im Falle von "ich nehme eine Person, die die Anforderung nicht erfüllt" genauso sein. Sich also der Fall "übertragen" lassen.