Erstellt am 05.03.2016 um 19:15 Uhr von Jakarta
Da ihr ja wohl einen BR habt und wir den Tarif nicht kennen, solltest du bei den Feinheiten diesen einmal dazu befragen.
Im Groben können wir aber versuchen, dir deine Fragen zumindest in Teilen zu beantworten.
42 Wochenstunden sind ja durch Überstunden durchaus möglich. Allerdings nicht dauerhaft.
Werden Schichten aber so geplant, dass diese regelmäßig anfallen, würde es zu einer Regelarbeitszeit und dann wohl gegen den Tarif verstoßen.
Ohne Not darf man dir natürlich auch nicht an den im AV vereinbarten Lohn gehen. Wenn der AG hier Schichten einführt, kann er ohne Beteiligung der Gewerkschaft hier auch nichts ändern.
Aber selbst wenn die Parteien hier etwas ändern würden, greift immer noch der Bestandsschutz und das Günstigkeitsprinzip. Er könnte dann zwar die Stunden ändern (verringern), müsste aber den Lohn wie bisher weiterzahlen.
Ob er hier vorgeben kann, wann die Mehrarbeit abzufeiern ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Dieses sollte in der Regel per TV, BV oder als Zusatzvereinbarung zum AV geregelt werden. Aber selbst wenn dieses nicht geregelt wird, könnte es der AG nach § 106 GewO nur im Rahmen des billigen Ermessens bestimmen.
Da hier wohl keiner eure betrieblichen Abläufe genau kennt, kann hier wohl auch keiner sagen, welche Art von Schichten hier jetzt die beste wäre.
Erstellt am 05.03.2016 um 19:18 Uhr von gironimo
Wenn der Betrieb tarifgebunden ist, ist er es und der Tarif ist einzuhalten. Und wenn im Vertrag Vollzeit steht - ist es auch das.
So gesehen, einfach weniger Stunden und weniger Geld geht nicht. Das kann auch der BR nicht vereinbaren (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Die Schichtmodelle müssen also darauf hinauslaufen, dass Tarif und Arbeitsvertrag eingehalten werden.
Vielleicht solltet Ihr mit diesem Thema auch die Gewerkschaft mit ins Boot holen.
Erstellt am 06.03.2016 um 20:17 Uhr von Brentan
Hallo hier mal ein Auszug aus unserem Matneltarif Vertrag:
I.
Dauer und Verteilung der Arbeitszeit
1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt ausschließlich
der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und
Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5.
Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit
kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten
erreicht werden.3) Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die
tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Im übrigen werden die Möglichkeiten
der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht berührt.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat
den Verteilzeitraum auf bis zu 36 Monate verlängern. In diesem Fall gilt für § 7
d Absatz 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches IV der in der Betriebsvereinbarung
festgelegte Zeitraum, höchstens jedoch 36 Monate.
Arbeitszeiten
ermöglichen, ist durch Betriebsvereinbarung die zeitliche Lage der
betrieblichen Normalarbeitszeit festzulegen. Die betriebliche Normalarbeitszeit
ist u. a. Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung.
Wird wöchentlich an fünf Werktagen gearbeitet, so beträgt die betriebliche
tägliche Normalarbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit, soweit betrieblich keine andere tägliche Arbeitszeit
vereinbart worden ist.
Bei gleitender Arbeitszeit wird, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen,
abweichend von Absatz 4 die wöchentliche Sollarbeitszeit bei der Arbeitszeitverkürzung
von 39 auf 37,5 Stunden um 1,5 Stunden reduziert.
2. Für Wechselschichtarbeitnehmer in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen
Betrieben beträgt die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit
ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Eine geringfügige durch den
Schichtplan bedingte Überschreitung der 37,5 Stunden ist mit Zustimmung
des Betriebsrats zulässig.
In vollkontinuierlichen Betrieben bleibt es der betrieblichen Vereinbarung überlassen,
zur Erreichung zusätzlicher Sonntagsfreischichten Schichten bis zu 12
Stunden an Sonntagen einzulegen.
Die Arbeitszeiten in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben sind
im Rahmen eines betrieblichen Schichtplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
zu vereinbaren unter Zugrundelegung eines Verteilzeitraums von bis
zu 12 Monaten.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt4);
Absatz 2 bleibt unberührt.
3. Für einzelne Arbeitnehmergruppen oder mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien
für größere Betriebsteile oder ganze Betriebe kann im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von der regelmäßigen
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit eine bis zu zweieinhalb Stunden
längere oder kürzere regelmäßige Arbeitszeit festgelegt werden. Die Arbeitnehmer
haben Anspruch auf eine der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende
Bezahlung.
Diese Arbeitnehmer erhalten zusätzliches Urlaubsgeld und vermögenswirksame
Leistungen in gleicher Höhe wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Und ja wir haben einen BR und von ihm kommen diese Optionen als Auswahl durch die Belegschaft!
Erstellt am 06.03.2016 um 22:37 Uhr von BloodyBeginner
Im Manteltarifvertag lese ich doch 37,5 und nicht 40 Stunden.
Ansonsten ist 6/4 im 5-Gruppenmodell doch super, hatten wir mal mit super Anklang bei den Beschäftigten. Die 6 Tage haben wir dann 2F/2S/2N gearbeitet. Wir hatten dann eine 35 Stunden Woche, dafür waren ein paar Bringschichten nötig, die die MA selbst einplanen konnten. Einige Bringschichten wurden schon durch die Arbeit am Feiertag abgegolten