Erstellt am 11.02.2016 um 09:17 Uhr von eynuk
30% beziehen sich auf Dauernachtarbeit
Erstellt am 11.02.2016 um 09:34 Uhr von fkusi
Hier ein Auszug aus dem BAG Urteil vom 09.12.2015 :
Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.
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Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.
Erstellt am 11.02.2016 um 11:24 Uhr von ganther
Eure BV zum Urlaub ist wohl unwirksam (77III BetrVG). Und ein Urteil regelt zunächst einmal nur den Einzelfall und ist so nicht allgemein gültig
Erstellt am 11.02.2016 um 13:10 Uhr von rolfo
Das Urteil das hier zitiert wird ist noch nicht mal veröffentlicht, es handelt sich um eine Pressemitteilung des BAG. Man sollte mal die Veröffentlichung abwarten um auch die Urteilsbegründung genau studieren.
Wir arbeiten zur Zeit auch daran, und die o.a. Meinung vertritt auch ein Arbeitsrichter des LAG.