Erstellt am 11.02.2016 um 08:26 Uhr von Pickel
""Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden nicht eingehalten"" vs. ""seither wurden alle Mitarbeiter/innen nach dem gültigen Tarif bezahlt""
was denn nu?
Davon ab, es gibt für nicht organisierte AN keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Lohnerhöhungen, die sich aus einem Tarifvertrag ableiten lassen.
Erstellt am 11.02.2016 um 08:35 Uhr von fkusi
Punkt eins, Tarifverträge werden nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder ausgehandelt sondern für alle Mitarbeiter, es sei denn dass es solch einen Passus im TV gibt. Aber ich denke das diese Praktik sehr selten ist, da sie nicht ganz legal ist.
Punkt zwei, bei tariflichen Angelegenheiten ist der Tarifpartner, also in eurem Fall Verdi, zuständig. Tarifangelegenheiten gehören nicht zur Betriebsratsarbeit, es sei denn ein Mitglied eures Betriebsrates gehört der Tarifkommission an.
Erstellt am 11.02.2016 um 08:36 Uhr von EightBall
'Anspruch nur für Verdi Mitglieder' aber das treibt doch die Leute alle zur Gewerkschaft! Find ich ziemlich dumm vom Chef, ja. ;-)
Erstellt am 11.02.2016 um 08:57 Uhr von eynuk
FALLS es einen Punkt im TV gibt, der Nichtgewerkschaftsmitglieder ausschliest, muss sich euer Arbeitgeber immer noch an das Arbeitszeitgesetz halten.(§6 Abs. 5)
Was dann ANGEMESSEN ist ? hat vielleicht schon ein Gericht entschieden...finde es heraus
Erstellt am 11.02.2016 um 08:58 Uhr von rtjum
fkusi
wie kommst Du auf Punkt eins???
Erstellt am 11.02.2016 um 09:06 Uhr von eynuk
@rtjum
in unserem MTV steht z.B.
§1. Geltungsbereich
1. räumlich: für das Land.....
2. fachlich: (für welche Betriebe)
3. persöhnlich: für ALLE Beschäftigten (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildenden in der Berufsausbildung der in den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe.
---Deswegen nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder---
Erstellt am 11.02.2016 um 09:19 Uhr von fkusi
Schau bitte hier:
Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung, nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch eine sog. Gleichstellungsabrede, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags Bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt. Der Grund liegt vor allem darin, den Mitarbeitern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied der Gewerkschaft zu werden, denn die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Unzulässig wären in Tarifverträgen sogenannte Absperrklauseln (oder Closed-Shop-Klauseln[4]), wonach ein Unternehmen nur (gewerkschaftlich) organisierten Arbeitnehmern die Bedingungen des Tarifvertrages gewähren oder gar nur solche Arbeitnehmer beschäftigen darf. Eine solche Regelung verstößt nach einhelliger Meinung gegen die Negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG). Umstritten ist dagegen die Wirksamkeit sogenannter Differenzierungsklauseln, die organisierten Arbeitnehmern einen Vorteil gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern gewähren. Ein Vorteil beim Erhalt des Arbeitsplatzes bei Personalabbau ist hierbei wohl unzulässig, während rein finanzielle Vorteile vermutlich zulässig sind.[5]
Erstellt am 11.02.2016 um 11:27 Uhr von ganther
Was deine erste Aussage aber nicht im geringsten stützt....
Erstellt am 11.02.2016 um 11:29 Uhr von rtjum
woher auch immer das ist, genau das sagt nicht aus, dass TV für alle gelten!
Die Arbeitgeber zahlen freiwillig meist allen Tarif eben um die Kollegen nicht in die Gewerkschaft zu treiben, allerdings hat ein Nichtgew-mitglied kein Anrecht auf tarifliche Bezahlung es sei denn dieses wird indivualvertraglich also im Arbeitsvertrag so vereinbar, der AG kann also allen Nichtgewerkschaftlern weniger zahlen wenn er will.
Erstellt am 11.02.2016 um 11:33 Uhr von Pjöööng
fkusi,
Du hast hoffentlich erkannt, dass Deine letzte Antwort Deine Antwort von 8:35 komplett wirderlegt?
Es wäre übrigens gut, wenn Du Deine Quellen auch benennen würdest.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Das BAG hat am 17.04.2002 (5 AZR 89/01 )entschieden:
"1. Tarifvertragliche Regelungen, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nicht nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG), sondern können auch kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag Anwendung finden. Eine solche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann ausdrücklich, aber auch durch betriebliche Übung erfolgen (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10; Hanau/Kania FS Schaub 1998 S 239, 258 ff.; Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 271). Hierdurch soll die Gleichstellung der Außenseiter mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht werden (so zur ausdrücklich vereinbarten Geltung des jeweiligen Tarifvertrags bei Tarifbindung des Arbeitgebers Senat 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171 sowie BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296; BAG 19. Januar 1999 aa0)."
Also wäre hier wohl das Bestehen einer betrieblichen Übung zu bejahen.
Erstellt am 11.02.2016 um 12:26 Uhr von rtjum
AG hat die Nachtzuschläge nicht bezahlt, also für die auch keine betriebliche Übung?