Erstellt am 12.01.2016 um 09:43 Uhr von Pickel
Entstehen durch das Update denn neue technische Möglichkeiten der MA-Überwachung?
Wenn derartige Funktionen hinzukommen - sicherlich.
Wenn es sich um eine Fehlerbehebung handelt wohl kaum.
Mit so wenig Details wirst du hier nichts Handfestes bekommen können
Erstellt am 12.01.2016 um 10:14 Uhr von gironimo
Wie Pickel schon schreibt. Ein reines Update ohne neue Leistungsmerkmale, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Neue Leistungsmerkmale der Software schon. Lasst Euch ggf. die neue Software genau erläutern (innerbetriebl. Auskunftsperson oder Sachverständiger).
Ihr solltet in Eurer BV einen Punkt haben, wie/wann bei der Weiterentwicklung der Software der BR beteiligt wird.
Erstellt am 12.01.2016 um 16:13 Uhr von paula
ihr habt aber doch eh regelungsbedarf. Macht ihn halt jetzt geltend. Ob es einen Unterlassungsanspruch gibt ist wohl von dem von Pickel und gironimo aufgezeigten Problem abhängig. Wie wäre es, wenn der BR das Update zum Anlass nimmt seine Hausaufgaben zu machen
Erstellt am 13.01.2016 um 07:51 Uhr von vobamaus
Vielen Dank, für eure sehr kompetenten Antworten. Man bekommt immer Hilfe bei euch.
Die Hausaufgaben werden natürlich sofort erledigt und verhandelt bzw. besprochen.
Einen schönen Tag euch allen noch