Erstellt am 05.01.2016 um 15:07 Uhr von Mattes
Ihr wählt trotzdem und fragt Ihn schriftlich ob er Einwände gegen das gewählte BRM hat.
Wenn er Einwände hat soll er diese binnen 2 Wochen kundtun worauf hin
Ihr seine Einwände prüft und akzeptiert oder nicht.
Erstellt am 05.01.2016 um 16:01 Uhr von Globus
ich würde die "Beratung" dann schriftlich machen.
Sehr geehrter Arbeitgeber,
leider läßt es der Terminplan des Arbeitgebers nicht zu mit dem Betriebsrat über die anstehende notwendige Freistellung zu beraten. Anstelle dieser persönlichen Beratung erfolgt hiermit eine schriftliche.
Nach §38 BetrVG sind im Berieb des Arbeitgebers ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit frei zu stellen.
Der Betriebsrat erwägt also eine Vollfreistellung. Sollte der Arbeitgeber anderer Meinung sein, kann er sich jederzeit schriftlich (allerdings bis spätestens xx.xx.2016) hierzu äußern.
Die Wahl des freizustellenden Betriebsratsmitglied findet am xx.xx.2016 statt. Der Arbeitgeber wird vom Ausgang dieser Wahl im Anschluss schriftlich in Kenntnis gesetzt.
MfG
BRV
...oder so...
Erstellt am 05.01.2016 um 16:22 Uhr von Hoppel
@ nelchen
Wieviel AN sind denn bei Euch in der Regel beschäftigt? Wie viele BRM sind also gem. § 38 BetrVG freizustellen?
Und gibt es BRM, die sich freistellen lassen würden?
Von dem vorgenannten Anschreiben würde ich allerdings mit absoluter Sicherheit Abstand nehmen!
Erstellt am 05.01.2016 um 16:37 Uhr von Globus
"...wir wollen per Wahl ein BRM freistellen. ..."
Warum würdest du davon Abstand nehmen...?
Erstellt am 05.01.2016 um 17:04 Uhr von Hoppel
Erstellt am 05.01.2016 um 17:11 Uhr von Globus
na, der BR wird ja wohl nicht weniger oder mehr freistellen lassen wollen als er lt gesetz muss...
Warum also würdest du von dem von mir vorgeschlagenem Text Abstand nehmen?
Erstellt am 05.01.2016 um 17:16 Uhr von Pjöööng
Versetz Dich doch einfach mal in die Rolle des Adressaten und frage Dich: "Was will mir der Autor mit diesem Schreiben sagen?"
Erstellt am 05.01.2016 um 17:25 Uhr von Globus
Genau das mache ich... Was will der Adressat? Er will mit dem BR nciht darüber reden - ergo schreibt man ohne Emotionen reinzubringen... Kein Grund also der Aufregung.
Es ist und bleibt ein rein formeller Vorgang und birgt keinerlei Emotionen des Gremiums in sich.
Der BR teilt dem AG mit... und gibt dennoch Möglichkeit der weiteren Kommunikation und wird nicht persönlich gegenüber dem Arbeitgeber... Was genau ist daran falsch?
Erstellt am 05.01.2016 um 17:34 Uhr von Pjöööng
Nicht "Was will der Adressat?", sondern "Was will der Autor (= Absender)?"
Die einzige Aufforderung die ich dem Schreiben entnehmen kann ist "Sollte der Arbeitgeber anderer Meinung sein, kann er sich jederzeit schriftlich (allerdings bis spätestens xx.xx.2016) hierzu äußern."
Jetzt frage ich mich "Anderer Meinung wozu?" Vorher wird keine Meinung geäußert...
Andererseits will der BR über die Freistellung beraten, macht aber keine Aussage zu der Freistellung.
Wie könnte hier überhaupt eine Antwort drauf aussehen?
Erstellt am 05.01.2016 um 17:40 Uhr von Globus
schau... da der AG in diesem Fall wenig kommunikativ erscheint, muss der BR doch zu diesem Zeitpunkt nichts weiteres beraten.
Wichtig (na zumindest in meinen Augen) ist, dass die Beratung hier erstmal so kurz wie möglich gehalten wird, um erstmal die Wahl des frei gestellten im Sinne des Gesetzes vollzogen werden kann. Vor der Wahl kommt die Beratung und wenn der AG eine solche in Gänze nicht für nötig hält, dann berät man halt erstmal kurz das wichtigste - die Anzahl der Freigestellten, bzw, ob eine voll oder mehrere teil Freistellungen gemacht werden sollen. Alles andere ergibt sich doch dann wenn die Wahl vonstatten ging. Warum sollte man sich im Vorfeld streiten, wenn es dafür (noch) keinen Grund gibt.
Immerhin wissen wir oder das Gremim noch nciht, was genau das freigestellte BRM denn noch so benötigt.
In meinen Augen ist das eine zweite Baustelle - die dann erarbeitet wird...
Erstellt am 05.01.2016 um 17:55 Uhr von Pjöööng
Die Anzahl der Freistellungen steht im Gesetz, darüber braucht man nun wirklich nicht mit dem Arbeitgeber zu beraten.
Und die Frage wie der BR seine Arbeit organisiert, das ist einzig und alleine eine Entscheidung des Gremiums, darüber braucht auch mit dem Arbeitgeber nicht beraten zu werden.
Erstellt am 05.01.2016 um 18:20 Uhr von Globus
ja eben, aber man könnte beraten ob man eine voll- oder zwei teilfreistellungen möchte... nichts anderes sagte ich doch - oder schrieb es... was noch geregelt werden müßte ist Büro usw... aber das kann bis nach der Wahl warten...
Ich sehe, eigentlich bist du ganz meiner Meinung - ob der AG mit dem Brief zu diesem Zeitpunkt viel anfangen kann, ist doch nciht Sache des BR...
Erstellt am 05.01.2016 um 18:23 Uhr von gironimo
Ich würde dem AG mitteilen, dass Ihr zu der Auffassung gekommen seit, dass er selbst wohl kein Interesse daran hat, sich zu diesem Thema zu äußern und Ihr deshalb in der kommenden Sitzung die Freistellung durchzieht. Das Wahlergebnis teilt Ihr dann dem AG mit.
Und weiter wie im § 38 BetrVG beschrieben .....
Erstellt am 05.01.2016 um 18:30 Uhr von Globus
Kann das Gremium laut seiner Auffassung das Gesetz dehnen? Ich wage das zu bezweifeln und habe mit dem "Anschreiben" einen möglichen Weg gezeigt, gesetzeskonform zu reagieren... Ich frage euch alle nochmals, was ist daran falsch?
Erstellt am 05.01.2016 um 19:49 Uhr von Pjöööng
Die Beratung bezieht sich rein auf die Person(en) und nicht auf Anzahl der Freistellungen oder obTeil-oder Ganzfreistellung.
Außerdem sollte man möglichst alle Emotionen aus solch einem Schreiben rauslassen. Gironimos Vorschlag ist für mich von daher eine unnötige Provokation.
Da sowieso der Rahmen des Ganzen gesetzlich festgelegt ist, reicht eigentlich ein Schreiben in etwa in der Art:
"Sehr geehrter Herr XY,
der BR wird in seiner Sitzung am xx.yy.2016 über die Freistellung nach § 38 beraten und beschließen. Wir laden Sie daher zu der Beratung über die Freistellung in diese Sitzung um 9:00 Uhr ein. Sollte Sie diesen Termin nicht möglich sein, möchten wir Sie bitten, Hinweise Ihrerseits zu den möglichen Freistellungen bis zu obiger Sitzung schriftlich einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen"
Und dann wird beschlossen! Da wird nichts verschoben.
Erstellt am 05.01.2016 um 19:55 Uhr von Globus
"Die Beratung bezieht sich rein auf die Person(en) und nicht auf Anzahl der Freistellungen oder obTeil-oder Ganzfreistellung."
hmmm wie soll das nach 38 denn so geschehen, wenn doch die Wahl als solches erst nach der Beratung mit dem AG stat findet...?
Ergo sehe ich meine Lösungsmöglichkeit in diesem Falle als sehr effektiv - vereint er doch das Gesetz mit dem was du schreibst - naja... zumindest weitestgehend ;-)
Nachtrag: Emotionen bringst du schon dan rein, wenn du den AG als "Sie" anschreibst... aber sei es drum... im Prinzip ist gegen deiner Nachricht nciht ganz viel auszusetzen an meiner aber ebenso wenig - viele wege führen zum Ziel...
ich persönlich würde in der von mir geschilderten Möglichkeit vor gehen - aber jeder AG ist anders und andere annehmlichkeiten ;-)
Kann sein, dass deine Möglichkeit bei dem einen oder anderen AG besser ankommt - bei unserem komme ich mirt der von mir beschriebenen Art besser und schneller vorran ;-)
Erstellt am 05.01.2016 um 20:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"hmmm wie soll das nach 38 denn so geschehen, wenn doch die Wahl als solches erst nach der Beratung mit dem AG stat findet...?"
Was hältst Du davon, hin und wieder mal in einem BetrVGKommentar zu schmökern?
Wo ist das Problem? In aller Regel haben BR-Gremien eine endliche Anzahl von Mitgliedern. Innerhalb dieser endlichen Anzahl kann es eigentlich nur eine relativ kleine Untermenge von BRM geben, bei denen es betriebliche Gründe gibt, die gegen eine Freistellung sprechen könnten. Für jemanden deres bis zum Geschäftsführer gebracht hat eine lösbare Aufgabe.
Erstellt am 05.01.2016 um 20:11 Uhr von Globus
ja klar, aber darum geht es doch nciht. Sollte der AG einwände gegen die Wahl des frei zu stellenden haben, kann er ja jederzeit die Einigungsstelle einberufen... Hier in unserem Streitfall geht es doch lediglich um die Beratung vor der Wahl... was also willst du mir mitteilen?
Erstellt am 05.01.2016 um 20:50 Uhr von Pjöööng
Ja Globus! Mach es so!
Nur erzähl nicht anderen dass das so richtig sei!
Erstellt am 05.01.2016 um 21:02 Uhr von Globus
hmm laut betrvg ist es aber so richtig... wie man mit seinem AG artikuliert... ja nu, das sei jedem und der Situation überlassen - aber das ist grundsätzlich so.... ich schrieb auch nciht, dass meine Mitteilung an den AG das einzig wahre ist - ich fragte nur, was daran auszusetzen ist... und ich denke erstmal vom Grundsatz her nichts... fine tuning ja... je nach AG... da gebe ich euch voll umfänglich Recht...
Erstellt am 06.01.2016 um 14:50 Uhr von nelchen
Schön das alle so viel Spaß mit meiner Frage hatten.
271 Mitarbeiter, eine Freistellung, ein Wahlvorschlag, Wahlvorschlag wurde angenommen, ArbG erschien dann doch noch in der BRSitzung, Konstruktiver Meinungsaustausch hat stattgefunden, anschließend Wahl, Wahlergebnis von der gewählten Kollegin angenommen, ArbG schriftlich unterrichtet (heute), erste Reaktion: Glückwunsch, keine Einwände.
Erstellt am 06.01.2016 um 16:43 Uhr von celestro
@ globus
Mach Dir nichts draus ... es ist halt sehr viel einfacher, einen Satz a la "lies doch mal im Kommentar zum BetrVG" raus zu hauen, als wirklich sinnvolle Argumente zu formulieren.
Da laut Fitting eine unterbliebene Beratung mit dem AG die Anfechtung der Freistellungswahl nach sich ziehen kann und eine offensichtlich grundlose bzw. sogar böswillige Unterbleibung sogar ein Verstoß i.S. des § 23 Abs. 1 darstellen kann, finde ich ein Schriftstück nach dem Motto: "wir wählen spätestens am XX.XX.XXX und dann mach es halt schriftlich" alles andere als verkehrt.
Aber vielleicht erbarmt sich ja noch jemand und argumentiert mal vernünftig. Denn so offensichtlich scheint es nicht zu sein, wo das Problem liegen soll.
Erstellt am 06.01.2016 um 17:01 Uhr von Globus
nein, keine Angst, im Laufe der Zeit legt man sich durchaus ein dickes Fell zu ;-)
Dennoch Danke für deine Zustimmung... :-D
Erstellt am 06.01.2016 um 20:11 Uhr von Jakarta
Ist ja eine geile Zustimmung!
Den dicken Kommentar zwar vorliegen und vielleicht auch gelesen, aber leider nicht so recht verstanden.
Aber egal! Das soll einen ja jetzt nicht hindern, dennoch allem Blödsinn zuzustimmen. Auch dann nicht, wenn es konträr zu dem Gelesenen ist, was das "nicht verstehen" dann aber zumindest belegt.
Und das wir hier dann schon zwei davon haben, belegt leider die Danksagung zur Zustimmung.
Der Hilfeschrei zur Erbarmung anderer, sagt hierzu auch so einiges aus!
Erstellt am 06.01.2016 um 22:18 Uhr von Globus
Du bist durchaus witzig... :-D
Erstellt am 07.01.2016 um 20:01 Uhr von Jakarta
Neeeeee, diesen hier so zusammengedroschen Schmarrn finde ich überhaupt nicht mehr witzig.
Der ein oder andere sollte sich erst einmal mit div. Grundsätzen und Ablaufvorgaben bekannt machen, bevor er hierzu großspurig sein Halbwissen zum Besten gibt.
Dazu gehört auch, was eine „kann“, „muss“, oder “ich mach was ich will“ Bestimmung bedeutet, oder bedeuten könnte.
Und wenn wir schon beim Beraten sind, dürften auch hier für einen AG die gleichen Rechte gelten, wie die, die hier ein BR für sich erwartet, wenn er mal die Gelegenheit zur Beratung hat.
Und das eine Beratung immer einer Entscheidung vorher geht, dürfte sich auch bis klein Kleckersdorf herumgesprochen haben.
Alternativ zu einem Haufen hier auch passender Vorgänge, sei hier einmal das Inhalieren eines Kommentars zum § 90 BetrVG empfohlen.
Erstellt am 07.01.2016 um 21:10 Uhr von Globus
ich weiß zwar nciht, was du mit deinem oralen Org... so bewirken willst, nehem nur das mal...
"Und das eine Beratung immer einer Entscheidung vorher geht, dürfte sich auch bis klein Kleckersdorf herumgesprochen haben."
Hmm, leider ist das mitunter nciht so, da man sich vertagen könnte und die Entscheidung bei einer Beratung nicht beim ersten mal getroffen wird. Mitunter müssen die neu erworbenen Erkenntnisse sondiert werden - aber sei es drum - irgendwann kommt man bei einer Beratung zu einem Ergebnis, zu welchem auch immer. Mitunter auch, dass die Beratung eben kein Ergebniss gebracht hat - was ja auch ein Ergebnis ist...
Wovon sprichst du eigentlich gerade? was ist die Summe deiner Erkenntnisse diesen Fall entsprechend?
und ich hoffe, du schreibst jetzt nicht, dass wir hier Rechtsberatungen machen ;)
Fragen über Fragen...
Nachtrag wegen Begrenzung vom 08.01. 15:52 Uhr:
Na in diesem Fall gibt es da ja wohl keinen Unterschied... davon ab, in Beratungen, wo unterschiedliche Meinungen vorhanden sind, wird grundsätzlich auch verhandelt... In diesem Fall schien das ja so gewesen zu sein... Sollte man allerdings nur mit dem AG beraten wie man das und jenes machen könnte, also eine Lösungsfindung ohne unterschiedliche Meinungen, gebe ich dir Recht.
Erstellt am 07.01.2016 um 22:42 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"die Entscheidung bei einer Beratung nicht beim ersten mal getroffen wird"
Der Unterschied zwischen einer Beratung und einer Verhandlung ist Dir offensichtlich nicht klar?