Wir sind ein Konzern (Holdingstruktur) mit vier Konzerntöchtern, die jeweils nur an einem Standort einen Betrieb haben. Daher gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, aber es existiert ein Konzernbetriebsrat. Frage: Trifft die Verpflichtung aus §53 BetrVG zur Einberufung einer Betriebsräteversammlung den Konzernbetriebsrat in gleicher Weise wie den GBR, obwohl sich der §53 BetrVG explizit nur auf einen GBR bezieht?