Erstellt am 19.11.2015 um 13:09 Uhr von gironimo
so viel Du brauchst!
§ 37 BetrVG ist dabei eindeutig und spricht von der "erforderlichen" Zeit. Das kann - je nach Betrieb und Situation - auch mal sehr viel sein.
Dieser Anspruch hat nichts mit dem § 38 BetrVG zu tun.
Erstellt am 19.11.2015 um 13:17 Uhr von Betriebsbonsai
Da kann man der Antwort von gironimo nichts hinzufügen !
Faktisch kann es sein, dass Du nach § 37 BetrVG auch mal einen ganzen Tag nicht an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren wirst. Damit muss der Chef leben.
Wichtig ist nur: Vorher beim Vorgesetzten abmelden, hinterher zurückmelden.
Erstellt am 19.11.2015 um 13:19 Uhr von Denise
Danke für Eure schnelle Antwort :-)
Erstellt am 20.11.2015 um 01:10 Uhr von Brsibel
Hallo Denise,
Ich kann deine Frage verstehen, mir geht es genau so, bin auch nicht freigestellt.
Man kommt immer wieder in Konflikt mit dem Kollegen der einen eigentlichen Abteilung.
Und auch teilweise mit der Geschäftsleitung.
Ich handhabe es so das ich immer eine Meldung (RECHTZEITIG) an die GL und den BL sende mit den Hinweis der zusätzlichen Freistellung.
Sie murren zwar aber was sollen sie machen ?
Mich können Sie gerne kontrollieren kommen.
Und die Sachen wo kurzfristig sich ergeben, melde ich mich beim BL oder GL ab (telefonisch).