Ja, so ist es.
Aushilfen fallen nicht unter das TzBfG. Das einzige was dort greift, wäre die Schriftform des § 14, wenn ein befristetes Aushilfsverhältnis vereinbart werden soll. Dieses bezieht sich aber nur auf die Befristunsgabrede.
Der AV selbst kann auch mündlich abgeschlossen werden.
Unter das Nachweisgesetz auch nur dann, wenn eine durchgehende Tätigkeit den Zeitraum von einem Monat überschreitet und feste Arbeitszeiten vereinbart wurden.
„Der Arbeitsvertrag einer Aushilfskraft muss die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung zur Aushilfe durch die sogenannte Aushilfsklausel deutlich machen. Zudem muss der Tatbestand einer echten Aushilfsbeschäftigung objektiv vorliegen - wobei es bei einem zeitbefristeten Aushilfsarbeitsvertrag nicht nötig ist, die konkreten betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe für die Aushilfsbeschäftigung ausdrücklich zum Vertragsinhalt zu machen (LAG Hessen, 25.10.1988 - 7 Sa 953/88).“
Für wirkliche Aushilfen gelten neben besonderen steuerlichen und sozialen Regelungen, auch div. arbeitsrechtliche Einschränkungen.
Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben Aushilfen nur dann, wenn sie mindestens einen vollen Kalendermonat beschäftigt sind.
Sofern es keine tarifliche Regelung hierzu gibt, bestehen auch Einschränkungen im Kündigungsschutz (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr.1BGB).
Für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist und der richtigen Kündigungs- und Beendigungszeitpunkte gelten dann die allgemeinen Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB.
Für wirkliche Aushilfen besteht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, auch bei Versicherungspflicht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Möchten sie einen solchen aber haben, bedarf es einer Absprache mit dem AG oder der KK.
Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer AU erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG) entsteht, haben sie auch in den seltensten Fällen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das entscheidende Merkmal einer Aushilfskraft ist ja, dass sie nur einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf abdeckt. Aushilfskräfte sind daher AN, die bloß für einen kurzfristigen Bedarf beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe des AG integriert sind.
Haben sie vorher bekannte und über einen Zeitraum von 3 Monaten hinausgehende AZ, sind sie auch keine Aushilfen mehr.
Nicht als Aushilfen gelten teilzeitbeschäftigte AN, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen einer zeitlich flexiblen Arbeitszeit, auf Dauer angelegt ist.
Auch keine Aushilfstätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV, ist grundsätzlich diejenige Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist. Hierfür reicht eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze bereits aus.
Etwas nicht ganz Unwichtiges zur hier genannten 3 Monatsgrenze in Verbindung mit einer ev. entstehenden Versicherungspflicht, sollte auch nicht verschwiegen werden.
Auszug aus einem Steuerkommentar vom Zoll:
„Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 werden ab 01.01.2015 für kurzfristige Beschäftigungen vorübergehend neue Zeitgrenzen eingeführt. Nach dem neuen § 115 SGB IV gelten bis 31.12.2018 Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Dabei ist die 70-Arbeitstage-Grenze maßgebend, wenn die Tätigkeit an weniger als fünf Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt wird.
Die neue Regelung gilt für alle Beschäftigungen, die ab 01.01.2015 aufgenommen werden. Für bereits 2014 begonnene Arbeitsverträge sind noch die alten Zeitgrenzen (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) anzuwenden. Dies gilt auch für Rahmenarbeitsverträge. Einzige Ausnahme: Wurde in 2014 eine Beschäftigung zwischen zwei und drei Monaten Dauer aufgenommen, ist diese nach den alten Zeitgrenzen bis 31.12.2014 versicherungspflichtig. Mit dem 01.01.2015 tritt Versicherungsfreiheit ein.“
Das Ganze ist natürlich nicht abschließend. Aber ich habe jetzt auch keine Möge mehr, noch Weiteres zu diesem Thema zu tickern. Sorry!