Erstellt am 05.10.2015 um 19:39 Uhr von gironimo
Mal ein paar Stunden ausgefallen und dann wieder fit fällt unter § 616 BGB.
Ja - die AU-Bescheinigung muss bei AU länger als drei Tage also am 4. Tag vorgelegt werden - früher war das mal schon am 3. Tag. Da gibt es immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen BR und Personalabteilung. Da musst Du dann mal schauen, ob deren Gesetzessammlung schon leicht vergilbt ist und nach Schimmel richt.
Will der AG eine grundsätzliche Regel, dass es auch möglich sein soll früher die Bescheinigung zu verlangen, muss er sich zuvor mit dem BR auf die Regeln verständigen (Mitbestimmung; ist das Eure BV?). Ausnahme sind absolute Einzelfälle.
>Könnte sich dieser Vorfall jeden Monat so wiederholen, dass jemand jeden Monat 3 Tag ohne AU krank ist< - gerade das wird sich kein AG so ohne weiteres bieten lassen. Vielleicht denkt er schon an eine personenbedingte Kündigung, da der AN offenbar unter einem extrem labilen Gesundheitszustand leidet.......
>Bei uns gibt es eine BV, die den AN jeweils 3 nicht zusammenhängende Arbeitstage ohne AU zugesteht.< Was regelt die BV denn im Kontreten?
Erstellt am 05.10.2015 um 22:23 Uhr von Hoppel
1. Wenn eine Kollegin mit starken Kopfschmerzen (Migräne) drei Stunden früher nach Hause geht, um für den nächsten Tag wieder fit zu sein. Wird ihr dann trotzdem ein Tag als entschuldigtes Fehlen eingetragen?
Tritt eine Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsaufnahme ein, wird dieser Tag als gearbeitet gewertet. Entscheidend ist, dass sich die Kollegin beim entsprechenden Vorgesetzten entsprechend abgemeldet hat.
2. Ab welchem Krankheitstag muss eine AU zwingend vom Arzt ausgestellt werden? Ich verstehe es nach dem dritten Tag, also am vierten Arbeitstag.
Wenn Du auf das EntgFG abhebst, verstehst Du etwas falsch. Der § 5 EntFG hebt NICHT auf Arbeitstage sondern explizit auf KALENDERtage ab. Wenn man sich z.B. Karfreitag ein Bein bricht, am WE nicht arbeiten muss, muss die AU am Dienstag beim AG vorliegen.
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen."
3. Könnte sich dieser Vorfall jeden Monat so wiederholen, dass jemand jeden Monat 3 Tag ohne AU krank ist, sofern der AG nicht von seinem Recht auf sofortige AU-Vorlage Gebrauch macht?
Es gibt nicht wenig AN, die durch häufige Kurzerkrankungen glänzen und seltenst eine ärztl. bescheinigte AU vorlegen.
4. Bei uns gibt es eine BV, die den AN jeweils 3 nicht zusammenhängende Arbeitstage ohne AU zugesteht. Steht das im Widerspruch zum Gesetz bzw. TV-V?
Ich hege gewisse Zweifel, dass diese BV haltbar ist. Im TV-V ist keine Regelung bzgl. der Nachweispflichten bei AU enthalten.
Aber was eine Regelung bezwecken soll, die AN jeweils drei nicht zusammenhängende Arbeitstage ohne AU zugesteht, entzieht sich meiner Vorstellungskraft.
Mit dem Wortlaut des EntFG hat das jedenfalls überhaupt nichts zu tun. Aber um eine BV beurteilen zu können, braucht man den kompletten konkreten Wortlaut.