Liebes Forum,

ich hab mal wieder eine Verständnisfrage. In § 87 abs. 1 Nr. 5 wird gesagt:

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

im Fitting (27. Auflage) § 87 Rn. 192 und im Deubler (14. Auflage) § 87 Rn. 141 steht dazu:

Die Bestimmung gilt auch für jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit,...

Jetzt haben wir den Fall, dass ein Mitarbeiter über ein Zeitguthaben aus angeordneter Mehrarbeit und aus Gleitzeitguthaben verfügt, welches er einlösen möchte, da ab dem 01.01.2016 eine BV zur Arbeitszeit gilt, bei der alle Arbeitszeitkonten auf Null sein sollen.(protokollierte Abrede in der Einigungsstelle zur BV, getroffen in Juni diesen Jahres.)
Der AG verweigert ihm aber mit fadenscheinigen Begründungen den Ausgleich. Der Mitarbeiter hingegen hat aber schriftlich die Bestätigung vom Vertreter des AG's (Gruppenleiter) das er über dieses Guthaben verfügt bzw in diesen Zeiten gearbeitet hat. Jetzt leidet der Vertreter des AG unter Amnesie und will mit fadenscheinigen Ausreden den Ausgleich (Freizeit) verschleppen. Diese Taktik wendet der Arbeitgeber schon seit Jahren kontinuierlich bei mehreren Beschäftigten an.

Nun die Frage:

Wie gehen wir hier als Gremium vor, um den Kollegen schnell zu helfen? (Beschwerde nach §85 BetrVG vorausgesetzt)

Können wir nach einem Gespräch mit dem AG, in welchem zu 99.99999% nur wieder Phrasen gedroschen werden, mit dem 87'er vor die Einigungsstelle?

Können wir die Freistellung zur Überstundenabgeltung evtl. sogar durch Beschluß erzwingen?

Oder muss der Mitarbeiter sein Recht individualrechtlich alleine durchsetzen? (Diese Meinung wird teilweise vertreten)

MfG
Thunderelf