Erstellt am 10.09.2015 um 16:48 Uhr von gironimo
Urlaubsgrundsätze meint jede Art des Urlaubs. Die Mitbestimmung ist gegeben, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht, bzw. ein Regelungsspielraum verbleibt.
So sehe ich z.B. den BR durchaus bei der zeitlichen Lage des BiU mit im Boot, wenn es hier Differenzen gibt.
(Da schwingt auch § 96 Abs. 2 BetrVG mit)
Erstellt am 10.09.2015 um 22:03 Uhr von Hartmut
Der Einschätzung von gironimo möchte ich mich anschließen. Zusätzlich gilt wenn ich mich recht erinnere, dass wenn der AG den Bildungsurlaub für 2015 wirksam ablehnt, er ihn in 2016 aber genehmigen MUSS. Lies das aber nochmal nach, sicherheitshalber.
Erstellt am 10.09.2015 um 22:13 Uhr von celestro
Hier nochmal etwas ausführlicher (mit Urteil des BAG)
http://www.experto.de/recht/arbeitsrecht/betriebsrat-begrenzte-mitbestimmung-bei-bildungsurlaub.html