Erstellt am 08.06.2015 um 07:13 Uhr von Erbsenzähler
@zuckertuete
Das ist völlig egal mit der "Nichterteilung" der Zustimmung zur Eingruppierung. Das hat (leider) keine Auswirkungen. Nur das ihr euren Unmut gezeigt habt.
Das hat uns mal ein Rechtsanwalt auf einer WAF-Schulung gesagt.
Erstellt am 08.06.2015 um 07:15 Uhr von Dezibel
Wieso hat da einer sonstige Nachteile? Für den ändert sich doch nichts.
Und ich verstehe immer noch nicht, warum ihr dem neu eingestellten nicht den Lohn gönnt, den er sich da ausgehandelt hat und später versucht, die alten nachzuziehen.
Erstellt am 08.06.2015 um 07:23 Uhr von zuckertuete
@ dezibEL
Wenn das mit dem "nachziehen " so einfach wäre.
Sonstige Nachteile denken wir enstehen, dem schon im Unternehmen beschäftigten AN, weil er weniger Lohn bekommt als der "Neuling".
Erstellt am 08.06.2015 um 07:25 Uhr von gironimo
>Muss der Arbeitgeber jetzt die Zustimmung über das Arbeitsgericht einholen ????
Dazu könnt Ihr den AG zwingen - aber letztendlich - was soll es bringen?
Der Weg ist aus meiner Sicht der falsche. Zustimmen !
Erstellt am 08.06.2015 um 07:46 Uhr von Kölner
Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!
Erstellt am 08.06.2015 um 08:31 Uhr von Melissa
Bei allen MBR des BetrVG darf eins nicht vergessen werden: Der BR ist nicht dazu da, individualrechtliche Vergütungsansprüche der AN gegenüber dem AG geltend zu machen und durchzusetzen. Er hat "nur" die im BetrVG hinterlegten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Ein Durchwinken, ohne hier die Beteiligungsrechte auszuüben mit dem Ziel, dieses dann nachträglich zu erreichen, ist der denkbar Schlechteste weg. Mit Sicherheit dürfte das in einer Sackgasse enden.
Auch wäre es ein Unterlassen der einem BR auferlegten Kontrollpflichten und dürfte auch erheblich zu einer dann ev. entstehenden Unzufriedenheit der Belegschaft beitragen.
Grundlage des bei Eingruppierungen anzuwendenden MBR ist eine Richtigkeitskontrolle der Rechtsanwendung des AG und dient der Verwirklichung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit.
Hier gibt es einen ganzen Sack voller Gründe, dieses nicht zu leichtfertig zu nehmen und zu glauben, das dann später mal so nebenbei Nachholen zu können.
@Kölner
Das dürfte hier wohl nicht so recht passen oder?
Hier waren doch bestimmt die Finger wieder einmal schneller als die Gedanken.
Wenn nicht………?
Erstellt am 08.06.2015 um 08:48 Uhr von Kölner
@Schatz
Da waren wir doch bereits auf einem besseren Weg miteinander, oder?
Mir *schnelle Finger* vorzuwerfen sollte demnach auch eher in einem anderen Forum diskutiert werden, bitte.
Ernsthaft:
Deinen benannten Kontrollpflichten des BRs, ist nichts hinzuzufügen. Und dennoch wird ein BR dann zu dem Schluss kommen, sich dem individualrechtlichen Angelegenheiten einzelner AN nur in sofern anzunehmen, als dass er zukünftig Deine beschrieben Lohngerechtigkeit für die anderen, gleichrangig und bereits beschäftigen AN einfordert.
Meine etwas *provokante* These eines (in Anlehnung an ein auch Dir bekanntes?) BAG-Urteils bezog sich auf den von *zuckertuete* benannten Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Und da sind wir sehr wohl wieder bei der Frage: Ist die Besorgnis, dass ein AN Nachteile erleidet, wenn ein anderer AN mit einer besseren Eingruppierung eingestellt wird, im Sinne dieses Paragrafen ein Nachteil?
Erstellt am 08.06.2015 um 10:08 Uhr von Melissa
Ja mein Schatzilein!
Nun sei aber bitte nicht gleich beleidigt. Auch mit meinen Fingern muss ich manchmal schimpfen. Besonders dann, wenn der Escorial mal wieder dran glauben musste.
Aber wirklich einmal ernsthaft:
Auf welcher Grundlage sollte er sie denn nachträglich einfordern können?
§ 80 Abs. 1 Punkt 1 BetrVG dürfte für danach ja nicht so recht passen.
Die hier enthaltene Generalklausel und die davon abzuleitende Handlungspflicht zwingt einen BR doch, dann aktiv zu werden wenn ein Fall „X“ vorliegt und eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, dieses später nachzuholen.
Auch der § 87 Abs. 1 Punkt 10 BetrVG eröffnet einem BR hier keine freie Entfaltungsmöglichkeit, sondern setzt eine zwingend wahrzunehmende MB voraus.
Was sagt uns denn das Gesetz jetzt hierzu?
Es sagt: Aufgabe des BR ist es nicht Gesetze zu überwachen, sondern darüber zu wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Normen durchgeführt werden. Nichts anderes ist die Aufgabe des BR bei der Rechtssetzung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von MBR nach § 87 BetrVG.
Lasse ich es durchgehen, um es ev. später für andere Ziele zu verwenden, habe ich etwas Grundsätzliches falsch gemacht. Das wäre dann ja auch nicht mehr die Einhaltung einer Norm, sondern Schaffung einer neuen. Die aber div. Schranken unterliegt und daher nicht so einfach mal aus dem Hut gezaubert werden kann.
Den von Dir hier nicht gesehenen Nachteil auf der Grundlage des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, schließe ich mich an. Leider wird dieser oftmals (auch gerade hier) falsch eingeordnet und so gesehen wie der Punkt 4 und nur vom einzelnen auf das Kollektiv portiert.
Was jetzt aber nicht heißt, dass hier kein Nachteil für den Rest der Belegschaft entstanden ist.
Um hier eine gerechte, nicht andere benachteiligende Behandlung aller Beschäftigten zu gewährleisten, gibt es ja die tariflichen - manchmal auch nur betrieblichen – Gruppierungen.
Und wenn jemand diese Regeln nicht einhält und wild eingruppiert, ist nicht nur die Ordnung dahin, sondern auch eine eindeutige Zuordnung.
Neben einem Geldwert kommen ja auch noch weitere Aspekte hinzu. So ist es ja auch durchaus nachvollziehbar, wenn sich andere, auf gleicher Basis beschäftigte, dann herabgesetzt und einwenig minderwertiger vorkommen oder zumindest schlechter behandelt fühlen.
Diese könnte ich jetzt noch um ein Vielfaches so weiterführen, aber leider benötigen meine Fingernägel jetzt einwenig Schonung.:-)