Erstellt am 07.04.2015 um 13:54 Uhr von AndreasHamburg
Das "Notizen machen" ist nicht reglementiert, Also alles !
Besser ist es aber:
Per BR-Beschluss feststellen, das die Einsicht und das Notieren aufgrund von Übertragungsfehlern nur von XX (möglichst vielen) BR-Mitgliedern vorgenommen werden soll.
Alle BR-Mitglieder melden sich bei Ihren Scheffs dann ab mit der Bemerkung:
Nein, keine Sitzung, aber der AG gibt uns die Liste nicht in digitaler Form, daher müssen wir jetzt hin und daher kann ich nicht arbeiten.......
Und dann laaaaange durchhalten, mit allen zusammen!
Meist machen dann die Vorgesetzten Druck, dass der AG diese blöde Liste gefälligst raus geben soll, damit die Mitarbeiter zurück an den Arbeitsplatz kommen, es bleibt so viel unerledigt!
Meist klappt das
(Das mit der "Einsichtnahme" stammt ja noch aus den 60ern, da gab es elektronisch noch nicht. Sonst wäre das sicherlich anders geregelt.)
Erstellt am 07.04.2015 um 14:02 Uhr von Pickel
"Das "Notizen machen" ist nicht reglementiert, Also alles !"
Sorry, aber das ist selten dämlicher und auch gefährlicher Blödsinn, den du hier von dir gibst.
Genauso übrigens wie der Rest, den du schreibt. Denn es hat mitnichten der BR ein Einsehrecht in die Listen, sondern nur der Ausschuss.
Erstellt am 07.04.2015 um 14:04 Uhr von pillepalleTR
Manchmal hilft aber auch ein Blick ins Gesetz mehr, als die Glaskugel zu bemühen:
"(...)in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. "
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html
Erstellt am 07.04.2015 um 14:08 Uhr von pillepalleTR
Hab vergessen zu erwähnen, dass fast alles, was AndreasHamburg zuvor geschrieben hat, für die Tonne ist. Die "Tipps", die hier gegeben wurden, hören sich fast nach dem bundesweitbekannten Arbeitgeberanwalt N. an - gemäß dem Motto "Wie lasse ich einen BR ins Verderben rennen".
Erstellt am 07.04.2015 um 14:24 Uhr von AndreasHamburg
OK,
also der BA (sofern es einen gibt) ansonsten der BR-Vorsitz oder ein beauftragtes BR-Mitglied.
Oder aber ein dazu berufener Ausschuß gem. Beschlussfassung in einer ordentlich einberufenen Sitzung.
Die Größe des Ausschusses ist nicht reglementiert, sondern richtet sich nach dem, was das Gremium für erforderlich hält. Das muß nur begründet sein (ob der Grund richtig ist oder nicht, entscheidet aber nicht der AG)
Das hat bisher schon bei zwei Arbeitgebern gut geklappt und würde ich jederzeit widerholen.
anstelle meiner Antwort hätte ich auch schreiben können:
Lies doch einfach BetrVG §80 (2)
Das halte ich in einem Forum jedoch nicht für Zielführen (auch wenn im BetrVG alles steht)
Zusammenfassend: auch wenn als gefährlicher Blödsinn bezeichnet, hat es bei mir schon zwei mal sehr gut geklappt, mal mit großem Ausschu0 und das zweite Mal mit BA und den anderen Mitgliedern des BR als sachkundige Personen der Abteilungen um Eingruppierungen beurteilen zu können.
Erstellt am 07.04.2015 um 14:42 Uhr von moreno
Die Größe des Ausschusses ist nicht reglementiert, sondern richtet sich nach dem, was das Gremium für erforderlich hält. Das muß nur begründet sein (ob der Grund richtig ist oder nicht, entscheidet aber nicht der AG)
Oh Andreas leider wieder verkehrt die Größe des BA richtet sich nach der Größe des Betriebsrates .
Und auch wenn in deinem Betrieb was klappt solltest Du dies nicht unbedingt hier als Tip abgeben.
Erstellt am 07.04.2015 um 14:54 Uhr von AndreasHamburg
@moreno: Nee, nicht verkehrt, ich schrieb "BA oder ein....)
Mit meiner Feststellung über die Größe des Ausschusses meinte ich NICHT den BA, sondern ein per Beschluß berufenen Ausschuß Entgelt zB.
Das der BA festgelegt ist, sollte klar sein, auch, das es nicht immer einen BA gibt
Erstellt am 07.04.2015 um 18:22 Uhr von gironimo
es ging doch offensichtlich um die Frage, wo Notizen enden und abschreiben aufhört.....
Eine Abschrift ist eine absolute Wiedergabe auf einem Blatt Papier. Notizen ist alles darunter. Also weglassen des Datums oder einer kleinen Fußnote ist eben nicht Abschrift.
Erstellt am 07.04.2015 um 18:33 Uhr von Snooker
Sehe ich auch so wie gironimo. oder einfach Satzzeichen weg lassen oder vertauschen reicht auch.
Erstellt am 07.04.2015 um 18:39 Uhr von seesee
@gironimo und snooker: genau das war die Frage! gibt es dautu Urteile?
Erstellt am 07.04.2015 um 19:13 Uhr von Snooker
seesee
Kennst mir :-)
Frage anders herum, gibt es Urteile die dieses so verbieten. Nein.....zumindest nach meinem Wissensstand.
Erstellt am 07.04.2015 um 19:32 Uhr von Hoppel
Grrrrr ... warum guckt man nicht in eine Kommentierung???
Der Gesetzgeber unterscheidet mithin die Begriffe zur Verfügung stellen und Einblick nehmendeutlich voneinander.
Diese Differenzierung wurde sowohl von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch von der herrschenden Kommentarliteratur aufgegriffen.
So führte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 03.12.1981 (6 ABR 8/80, AP NR. 17 zu § 80 BetrVG 1972) aus, dass das Recht, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, nicht gleichbedeutend ist mit die Unterlagen zur Verfügung stellen. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut in § 80 Abs. 2 BetrVG sei zu folgen, dass der Arbeitgeber die Bruttolohn- und Gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen brauche, jedoch nicht verpflichtet sei, diese an den zur Einsichtnahme Befugten auch auszuhändigen - sei es im Original oder als Fotokopie, sei es zeitweise oder dauerhaft.
Auch die Kommentarliteratur differenziert entsprechend. Hiernach meint zur Verfügung stellendie Aushändigung des Originals, einer Durchschrift oder Fotokopie an den Betriebsrat für eine angemessene Zeit (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2008, § 80 BetrVG, Rd. Nr. 24 m. w. N.).
Hingegen bedeute Einblick Vorlage zur Ansicht, wobei der Betriebsrat das Recht hat, Notizen zu machen, jedoch WEDER ABSCHRIFTEN, noch Fotokopien der Unterlagen anfertigen darf (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 80 BetrVG, Rd. Nr. 28 m. w. N.)."
Nachzulesen auch hier: ArbG Stuttgart · Beschluss vom 9. Mai 2008 · Az. 26 BV 96/07
Erstellt am 07.04.2015 um 19:38 Uhr von Snooker
Und was willst Du uns damit Neues sagen Hoppel?
Erstellt am 07.04.2015 um 19:42 Uhr von seesee
Aber Hoppel: was ist denn eine Abschrift? Wenn ich ALLES genau anschreibe, mit jedem Punkt und Komma, wenn ich nur alle Zahlen abpinne und dazu die Nachnamen, aber ohne die Vornamen? Wann habe ich eine Abschrift gemacht, wann ist es keine Abschrift mehr?
Erstellt am 07.04.2015 um 19:49 Uhr von Snooker
Eben seesee lass Hoppel mal die Stöcke in dei Hand nehmen während wir schon am Walken sind.. Macht es erst einmal so wie gironimo und ich beschrieben haben. Sollte der AG was dagegen zu stinken haben soll er euch die §§ oder Urteile nennen die Gegenteiliges sagen.
Erstellt am 07.04.2015 um 19:52 Uhr von Pickel
Seesee, Gironimo und Snooker schreiben Unsinn.
Notizen sind die Daten, die du zwingend brauchst, um den Tatbestand, mit dem du deine Einsichtnahme begründest, zu überpüfen.
Wenn Snooker schreibt, es reiche, ein Satzzeichen zu vertauschen, entspringt das bloß einer kindlichen Phantasie.
Das kann das Abschreiben einer Vielzahl an Gehältern sein, das kann nur eine kleine Notiz sein. Daher ist dazu wohl keine genaue Definition bekannt.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:00 Uhr von Snooker
@Pickel
*Notizen sind die Daten, die du zwingend brauchst, um den Tatbestand, mit dem du deine Einsichtnahme begründest, zu überpüfen.*
Beweise es und schlage keine Löcher in die Luft.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:09 Uhr von Pickel
Snooker, der BR erkennt die Erfordernis zur Einsicht an und hat diese zu begründen. Zu diesem Zwecke darf er in die Listen Einsicht nehmen und zu diesem Zwecke darf er sich Notizen machen. Das ist selbstverständliche Logik. Das was du machst, ist albernes Diskutieren auf Kindergartenniveau.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:12 Uhr von blackjack
Zitat von Dr. Jochen Leßmann;
Der Arbeitgeber ist nach § 80 II , 2. Hs. BetrVG lediglich verpflichtet, den berechtigten Mitgliedern des Betriebsrates bzw. dem Betriebsausschuß Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten zu gewähren, ohne dabei diese Listen aus der Hand geben zu müssen. Dem Arbeitgeber oder seinem Repräsentanten steht sogar ein Anwesenheitsrecht während der Einsichtnahme zu.
Über Notizen bzw. Abschriften, gibt es reichlich Urteile.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:13 Uhr von Snooker
Dann komme endich rein in den Kindergarten und bleib nicht alleine in der Sandkiste, Belege es oder sei einfach still. Dein geschwaffel geht drum rum und hat nichts Handfestes.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:19 Uhr von Pickel
Snooker, Menschen mitausreichend Verständnis für das Thema hier werden meine Begründung als solche auch verstehen können.
Du gehörtst nicht dazu. Das ist aber dein persönliches Problem
Erstellt am 07.04.2015 um 20:24 Uhr von Snooker
Also seesee, Du liesst selber das @Pickel nur Mundwerk aber kein Werkzeug hat.
Erstellt am 07.04.2015 um 20:26 Uhr von Nubbel
https:www.jurion.de/Urteile/BAG/1995-08-16/7-ABR-63_94
von wegen der Arbeitgeber darf dabei sein und kontrollieren
Erstellt am 07.04.2015 um 21:48 Uhr von Hoppel
Auch interessant ... LAG Hamburg - 07. 08. 1996 - 4 TaBV 4/96
Erstellt am 07.04.2015 um 22:00 Uhr von Snooker
Auch wenn das Urteil hier für den BR gut aus ging würde ich dies wegen diesesn Abschnitt immer differenziert sehen und nicht 1:1 übertragbar-
Der Beteiligte zu 1) brachte vorbereitete Listen zur Einsichtnahme mit. Diese Listen hatte der Betriebsrat mit dem ihm zur Verfügung stehenden PC und der dazugehörigen Software erstellt. Die Anschaffung des PC war erfolgt, nachdem der Beteiligte zu 1) dies im Wege des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt hatte. In dem Programm, das geschützt und nur für den Betriebsrat zugänglich ist, stehen diesem folgende Arbeitnehmerdaten zur Verfügung: Name, Vorname, Kostenstelle, Personalnummer, Abteilung, Einstellungsdatum Vergütungsgruppe und "Bemerkungen". Anhand dieser Daten hatte der Beteiligte zu 1) Listen vorbereitet, die nach Kostenstelle geordnet waren und die Namen, die Personalnummer, das Eintrittsdatum und die Tarifgruppe enthielten. Anhand der Tarifgruppe stellte der Betriebsrat nach dem geltenden Tarifvertrag das Tarifeinkommen fest und setzte es ebenfalls auf die Liste. Daneben eine Spalte freigelassen für die Effektivgehälter.
mit dem ihm zu verfügung.....