Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

§ 7 II WODrittelbG:
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.

Welchen Sinn hat diese Regelung?

Es findet doch eine Personenwahl statt und keine Listenwahl, denn wenn 2 gewählt werden sollen, wozu sollen dann z. B. 4 auf der Liste stehen.

Wenn die Liste gewählt würde, dann würden eh nur Kandidat 1 und 2 in den AR gehen.

Kann mir jemand den Sinn dieser Regelung erklären.


Danke

Thomas