Erstellt am 20.02.2015 um 09:20 Uhr von gironimo
Auch Praktikanten gehören - wie Azubis - zu dem Personenkreis die eine Anhörung nach § 99 BetrVG erfordern.
Nur sogenannte "Schülerpraktikanten" - also die, die sich nur mal im Betrieb ein paar Tage informieren, um ihre Berufswahl treffen zu können, gehören nicht dazu.
Es wäre also zu Hinterfragen, was das da eigentlich für ein Praktikant ist, ob er vielleicht nur so heißt aber ansonsten eine billige Aushilfe ist - oder ob es einen "Ausbildungsplan" gibt, welche Fähigkeiten er bei diesem Praktikum erlangen soll.
Erstellt am 20.02.2015 um 09:26 Uhr von Bürgermeister
Nein es geht um die "Praktikanten" die sich hier mal eine oder zwei wochen abschufften um zu gucken pass ich hier rein oder werde ich hoffentlich genommen.
Ich war mir jetzt nicht sicher bin noch net lange BRV und muss dies bezüglich ein Brief an unsere GL schreiben wegen der Unterlagen.Die kommen meistens wenn der Kollege schon ein oder zwei Tage hier arbeitet.Und habe aber auch noch nicht alle Seminare besuchen können.
Erstellt am 20.02.2015 um 09:36 Uhr von martinez
Hi,
Muss angehört werden wie gironimo schreibt..
Wenn die perso sich nicht ans Gesetz und Abgaben hält, dann mahnt dies noch einmal "schriftlich" an mit dem Zusatz, wenn es in Zukunft nicht klappt werdet ihr den Rechtsweg bestreiten müssen um euer recht durch zu bringen.. Punkt aus.
Wenn es dann nochmal vorkommt MÜSST ihr allerdings auch den Hammer schwingen und eure rechte einklagen.
Glaub mir, aus eigener Erfahrung...nach so einer klage funktioniert es dann auch und der Chef sieht er MUSS nun ordentlich mit euch zusammen arbeiten.(im Normalfall)
Gruß
Erstellt am 20.02.2015 um 09:39 Uhr von gironimo
Also doch billige Aushilfe. Da würde ich auf 99 BetrVG bestehen und vielleicht auch einmal vorsichtig den § 101 BetrVG ins Spiel bringen.
Wenn Du einen Fitting oder Däubler hast, findest Du im Kommentar zum § 99 BetrVG eine gute Darstellung zu diesem Thema.
Erstellt am 20.02.2015 um 09:39 Uhr von Pickel
Das klingt nach Schülerpraktikanten. Also kein Geld (bzw. max. eine kleine Anerkennung), kein AV, arbeiten nur mit ohne eigene echte Aufgaben zu haben.
Dann ist es - anders als Martinez behauptet - NICHT mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 20.02.2015 um 09:47 Uhr von martinez
Ich behaupte gar nichts Pickel, schließe mich aber der Schilderung zu dem Thema gironimo an.
Und das es ein Schülerpraktikant ist, ist momentan auch nur eine Vermutung deinerseits.
Wie man allerdings unschwer raus lesen kann stimmt da einiges nicht mit den Anhörungen.
Da er auch recht frisch ist im Amt, denke ich die Perso und Chef spielen hier ihre Spielchen um zu testen wie weit sie gehen können..
Darum der Hinweis wie oben beschrieben..
Da muss man sich dann einfach mal durchsetzen um es sich für die Zukunft leichter zu machen.
Erstellt am 20.02.2015 um 09:48 Uhr von martinez
Und allein die Aussage..." hoffen darauf übernommen zu werden" schließt in meinen Augen einen Schülerpraktikanten aus
Erstellt am 20.02.2015 um 09:51 Uhr von Bürgermeister
Nein ich habe hier nur die Gesetzessammlung für die betriebliche Praxis vom IFB Verlag.Ohne Kommentare
Ne ne soweit ich weiß ist es sowas wie Probearbeiten aber halt nicht 3 Tage oder so sondern eher 1-2 Wochen unentgeldlich.
Erstellt am 20.02.2015 um 10:30 Uhr von Pickel
Bürgermeister - dann sollte es die Frage sein: Wer probt?
Der Praktikant, ob ihm der Job liegt -> eher keine MB
Das Unternehmen, ob der Mann was taugt -> MB
beide -> wohl eher MB
Erstellt am 20.02.2015 um 10:54 Uhr von Bürgermeister
@ Pickel:
Beide
o.k ich danke euch für eure Auskünfte
Erstellt am 20.02.2015 um 16:07 Uhr von Snooker
@Pickel
Wo steht im BetrVG das ne Anhörung abhänging gemacht wir ob Lohn oder nicht. Es geht eher darum ob sie im Arbeitsablau intrigriert sind oder nicht.
Erstellt am 20.02.2015 um 18:35 Uhr von Pickel
Snooker das nennt sich Indizien. Kann man ergoogeln.