Erstellt am 11.02.2015 um 08:04 Uhr von Hartmut
Einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer wird ja ggfs. der Widerspruch des BR ausgehändigt. Ob nun auch einem außerordentlich gekündigten AN die Bedenken des BR ausgehändigt werden, weiß ich nicht, aber es wäre für mich konsequent i.S.d. Gesetzes. Ich kann auch nicht sehen, was dagegen spricht.
Aber Vorsicht, das ist nur meine persönliche Meinung! Wenn du Rechtssicherheit brauchst, frage bitte einen Anwalt. (Und berichte uns bitte, was der gesagt hat. ;)
Erstellt am 11.02.2015 um 08:49 Uhr von Pjöööng
Was sollte dagegen sprechen?
Selbstverständlich darf er.
Erstellt am 18.02.2015 um 21:39 Uhr von HerbertWausU
Widerspricht der BR einer Personen oder Verhaltensbedingten ( Fristlosen Kündigung), muss er dies dem AG gegenüber schriftlich begründen.
Der AN muss eine Kündigungsschutzklage einleiten, wenn er keine Sperre im Arbeitslosengeld will. Ohne einen ordentlichen Widerspruch gegen die fristlose Kündigung braucht er vor dem Arbeitsgericht gar nicht erscheinen. Somit ergibt sich, dass ihr den Widerspruch natürlich dem Arbeitnehmer übergeben müsst.
Erstellt am 18.02.2015 um 21:46 Uhr von Kölner
Herbert, das ist Humbug!
1. bei einer fristlosen Kündigung kann der BR nicht widersprechen, sondern ggü. dem AG nur Bedenken äussern
2. Auch ohne KSch-Klage bekommt der AN bei der AfA (sofern er sich da rechtzeitig gemeldet hat) AlG I
3. Siehe Punkt 1 und dann: Der BR, der schlampig arbeitet, wird eine KSch-Klage NICHT beeinflussen. Leider auch nicht der BR, der vielleicht hervorrangende Bedenken formulieren kann. Demnach ist der Satz "Ohne einen ordentlichen Widerspruch gegen die fristlose Kündigung braucht er vor dem Arbeitsgericht gar nicht erscheinen." absoluter NONSENS
4. Der BR MUSS den Widerspruch gegen die ORDENTLICHE Kündigung (sofern er selbige verfasst), NICHT dem AN übergeben. Das hat der AG zu tun! Wenn der BR nett ist, macht er dies; er MUSS es aber nicht.
Alles in allem: Das war eine recht schlechte Antwort.