Erstellt am 04.02.2015 um 08:37 Uhr von Kölner
Könntest Du mal konkreter werden? Das ist so ein theretisch-philosophischer Satz, dass man Angst bekommt, nicht verstehen zu können, was Du gar nicht ausgedrückt hast!
Erstellt am 04.02.2015 um 09:53 Uhr von zeitgeist
Eine durch die Rechtsprechung vertretene Theorie, nach der Maßnahmen oder einzelvertragliche Vereinbarungen des Arbeitgebers, die er ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrats trifft, rechtswidrig und daher unwirksam sind (BAG v. 11.6.2002 – 1 AZR 390/01).
Erstellt am 04.02.2015 um 10:05 Uhr von Hoppel
@ Vorbeischneier
Wenn es um eine Änderungskündigung geht, muss ein BR ja wohl noch immer gem. § 102 BetrVG angehört werden ...
Ist das nicht geschehen, kann die Vertragsänderung auch nicht einfach so durchgesetzt werden!!! Fertig, aus die Maus ...
Und da Du hier regelmäßig vorbei schneist, sollte man mit einer solchen Fragestellung wenigstens solide Informationen erwarten dürfen ...
Erstellt am 04.02.2015 um 10:33 Uhr von gironimo
Es geht nur um den Arbeitnehmer? Naja - den muss man halt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht schicken.
Wurde der BR nicht korrekt beteiligt und hat der AG trotzdem die Änderungskündigung ausgesprochen, kann nur noch das Arbeitsgericht helfen.
Erstellt am 04.02.2015 um 12:53 Uhr von Vorbeischneier
Ja, das war nicht sonderlich konkret, es geht mir aber auch nicht um einen konkreten Fall, sondern um das Verständnis der Theorie bzw. wann diese überhaupt zum Einsatz kommen kann.
Ich hatte vorher die Suchfunktion genutzt und generell nicht viel zu dem Thema gefunden.
Also, es geht eher um einen theoretisch-philosophischen Ansatz ;-) (@Kölner),wäre es ein konkreter Fall würde ich den AN zum Anwalt schicken ;-) (@Gironimo) und in vermutlich 98% der Fälle erreicht man über § 102 das, was der AN will ;-) (@Hoppel). Da bin ich total bei euch.
Ich versuche nur selbst einen Fall zu gedanklich zu konstruieren, in dem ein solcher Rückgriff sinnvoll oder notwendig ist, um das zu verstehen.
Nehmen wir an im Quaralsrhythmus passiert folgendes:
Q1: Ich schließe ein Arbeitsvertrag, der eine Regelung X1 enthält, die soweit ein BR existieren würde (was er zu dem Zeitpunkt nicht tut) nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre.
Q2: Es wird dann ein BR konstituiert.
Q3: Der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung der Regelung X1 aus und macht eine neues Angebot mit Regelung X2 (schlechter als X1). Der BR hat hiervon keine Kenntnis und wird dementsprechend nicht angehört. Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung und erklärt sich auch nicht weiter.
Von mir aus können wir alternativ auch die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage ausschließen und sagen, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keine 6 Monate beschäftigt war.
Q4: Der BR nimmt sein MBR war und schließt eine BV ab mit der Regelung X3 (schlechter als X1, schlechter als X2). Also, X1 günstiger als X2, X2 günstiger als X3.
Der Arbeitgeber erfüllt nach Regelung X2, der Arbeitnehmer verlangt Erfüllung nach X1 (nach Günstigkeitsprinzip und Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).
Ist das dann so ein Fall, wo die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung praktische Auswirkungen erlangt? Oder hat jemand dann andere praktische persönliche Beispiele (die Urteile wie das von Zeitgeist gepostete oder BAG vom 22.06.2010, 1 AZR 853/08 oder andere hab ich gelesen). Mir geht's um persönliche Erfahrungen.
Wir gehen ansonsten davon aus, dass alle Voraussetzungen, die dafür vorliegen müssen, erfüllt sind.
Erstellt am 04.02.2015 um 14:22 Uhr von Kölner
Ich verabschiede mich aus dem hochgradig konjunktivistischen Diskussionsgegenstand und verweise an die einschlägigen Fakultäten zur Lehre der Juristerei.
Erstellt am 04.02.2015 um 14:36 Uhr von moreno
Oh Orion Du nervst hier mit deiner theoretischen Quassellei! Hattest Du wieder Langeweile in der Gummizelle das Du Dir hier irgendwelche Fälle ausdenken musst?
Erstellt am 04.02.2015 um 14:42 Uhr von Pjöööng
Ich tue mich ehrlich gesagt bereits damit schwer, dass hier eine EINZELVERTAGLICHE Regelung getroffen wurde die im Falle des Vorhandenseins eines BR nach 87 (1) Nr. 10 mitbestimmungspflichtig wäre. In der Nr. 10 lese ich ausfrücklich "BETRIEBLICHE Lohngestaltung, Aufstellung von EntlohnungsGRUNDSÄTZEN und die Einführung und Anwendung von neuen EntlohnungsMETHODEN sowei deren Änderung."
Mir fehlt die Fantasie wie solch eine einzelvertragliche Regelung aussehen könnte, welche nach der Konstituierung eines BR dann kollektivrechtlich werden könnte.
Erstellt am 04.02.2015 um 16:15 Uhr von Vorbeischneier
Z. B. einzelvertragliche Regelung X1, die alle Dienstwagennutzer in ihren Arbeitsverträgen haben:
Die Privatnutzung (inklusive Urlaubsfahrten) des Dienstwagens ist dem Arbeitnehmer und allen Familienangehörigen erlaubt, soweit diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
Regelung X2, die per Änderungskündigung alle Dienstwagennutzer erhalten haben:
Die Privatnutzung des Dienstwagens ist dem Arbeitnehmer und dem Ehepartner erlaubt, soweit diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
Regelung X3 aus der BV
Die Privatnutzung des Dienstwagens ist nur dem Arbeitnehmer erlaubt, soweit dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.