Erstellt am 12.01.2015 um 17:18 Uhr von PetrusH
Natürlich gibt es da Urteile! Sogar zuhauf.
Dort geht es dann überwiegend um die Ab- und Anmeldepflichten von BRM, zu denen Ersatzmitglieder dann bei Teilnahme ja auch werden.
Und das eine Unternehmen wissen will, wer wann wo tätig ist, dürfte normalerweise jedermann einleuchten.
Ein BR ist ja auch kein Geheimrat und seine Mitglieder sind nicht unsichtbar.
Wie soll eine Personalabteilung sonst auch Wissen, wer jetzt welchen Kündigungsschutz genießt, wenn ihr Teilnehmer nicht gemeldet werden?
Erstellt am 12.01.2015 um 18:21 Uhr von Snooker
Eure Perso will wissen, wann teilgenommen hat.........
Dies ist nicht Sache des BR als Gremium. AN-und Abmelden zur BR Arbeit obliegt dem einzelnem BRM.
Will die Personalabteilung aber eine Aufstellung über (von mir gedachter fiktiver Zeitraum) das vergangene Jahr wann welches Ersatzmitglied teil genommen hat, würde ich als BR mal nach fragen ob sie euch das Urteil zukommen lassen können; und die Begründung warum sie jetzt noch diese Liste wollen.
Erstellt am 12.01.2015 um 19:38 Uhr von gironimo
Das sehe ich wie Snooker.
Außerdem kann die Personalabteilung die Vorgesetzen fragen, welche Ausfallzeiten für BR-Tätigkeit angefallen ist. Die (Ersatz-)mitglieder melden sich ja bei den Vorgesetzten ab und an.
Erstellt am 13.01.2015 um 06:10 Uhr von Dezibel
Zur Ergänzung:
> Wie soll eine Personalabteilung sonst auch Wissen, wer jetzt welchen Kündigungsschutz genießt,
>wenn ihr Teilnehmer nicht gemeldet werden?
Das wissen sie damit auch nicht, denn Betriebsratsarbeit ist NICHT nur Teilnahme an Sitzungen, sondern beginnt faktisch bei Vertretungen während der Verhinderung anderer BR-Mitglieder. Das wird gerne vergessen ...
Erstellt am 13.01.2015 um 09:52 Uhr von Pjöööng
Wenn mein Arbeitgeber mit diesem Ansinnen auf mich zukäme würde ich mir ganz andere Gedanken machen...
Erstellt am 13.01.2015 um 19:48 Uhr von PetrusH
@ Dezibel
Leider nur die halbe Wahrheit. BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11
@All
Was ist so schlimm daran, wenn ein BR es einer Zentralen PA erspart, jetzt bei allen Niederlassungen diese Daten erfragen zu müssen und ihr diese mitteilt?
Außerdem ergibt sich die Pflicht der Mitteilung der Sitzungsteilnehmer unabhängig von der Abmeldepflicht des Einzelnen, bereits aus den §§ 2 und 30 BetrVG. Das allerdings bereits vor beginn der Sitzung.
Wenn sich ein AG mit einer nachträglichen Meldung zufriedengibt und hier nicht auch die Ablaufzeiträume wissen will, sollte man nicht lange herumlamentieren und dem Wunsch entsprechen.
@Snooker
Warum fantasierst Du hier immer über Möglichkeiten die nirgendwo hinterfragt wurden und so höchstwahrscheinlich auch nie auftauchen dürften? Zumindest dann nicht, wenn ein BR seinen Job auch richtig macht.